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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
weise (§ 374). Der Concurs betrifft hiernach nicht die
Rechte selbst, sondern die Execution in eine an einem be-
stimmten Zeitpunkt vorhandene Vermögensmasse; für diese
Execution ist die Rangordnung der einzelnen Glaubiger zu
bestimmen. Welches Gesetz ist auf diese Rangordnung an-
zuwenden? Dabei sind zu unterscheiden die Hypotheken-
glaubiger von den übrigen Glaubigern.

Die Hypothekenglaubiger sind zu beurtheilen nach dem
Gesetz, welches zur Zeit der Entstehung ihres dinglichen
Rechts bestand (§ 390); die übrigen Glaubiger nach dem
zur Zeit des ausgebrochenen Concurses bestehenden Ge-
setz (gg). -- Diese Regel wird bestätigt durch folgende Sätze
des Römischen Rechts. Die Glaubiger der fünften Klasse
werden pro rata befriedigt, ohne Rücksicht auf die Zeit der
Entstehung ihrer Forderungen. Denn sie alle sind Hypo-
thekarien, deren Hypotheken entstanden sind durch die mit
der Eröffnung des Concurses verbundene missio in posses-
sionem.
-- Eben so haben die Glaubiger der vierten Klasse
privilegirte Hypotheken, aber ihr Hypothekenrecht, so wie
der Rang ihrer Privilegien, ist auch erst entstanden zur
Zeit der missio in possessionem und durch dieselbe. Vor-
her also hatten sie eine bloße Erwartung dieser sie begün-
stigenden Art der Execution (als eines Prozeßakts), kein
Recht darauf.


(gg) Anerkannt in den Preu-
ßischen transitorischen Gesetzen
(§ 383); so in dem Gesetz von
1814 für die Provinzen jenseits
der Elbe § 15, und gleichlautend
in den übrigen. -- Damit stimmt
überein Weber S. 167--178.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
weiſe (§ 374). Der Concurs betrifft hiernach nicht die
Rechte ſelbſt, ſondern die Execution in eine an einem be-
ſtimmten Zeitpunkt vorhandene Vermögensmaſſe; für dieſe
Execution iſt die Rangordnung der einzelnen Glaubiger zu
beſtimmen. Welches Geſetz iſt auf dieſe Rangordnung an-
zuwenden? Dabei ſind zu unterſcheiden die Hypotheken-
glaubiger von den übrigen Glaubigern.

Die Hypothekenglaubiger ſind zu beurtheilen nach dem
Geſetz, welches zur Zeit der Entſtehung ihres dinglichen
Rechts beſtand (§ 390); die übrigen Glaubiger nach dem
zur Zeit des ausgebrochenen Concurſes beſtehenden Ge-
ſetz (gg). — Dieſe Regel wird beſtätigt durch folgende Sätze
des Römiſchen Rechts. Die Glaubiger der fünften Klaſſe
werden pro rata befriedigt, ohne Rückſicht auf die Zeit der
Entſtehung ihrer Forderungen. Denn ſie alle ſind Hypo-
thekarien, deren Hypotheken entſtanden ſind durch die mit
der Eröffnung des Concurſes verbundene missio in posses-
sionem.
— Eben ſo haben die Glaubiger der vierten Klaſſe
privilegirte Hypotheken, aber ihr Hypothekenrecht, ſo wie
der Rang ihrer Privilegien, iſt auch erſt entſtanden zur
Zeit der missio in possessionem und durch dieſelbe. Vor-
her alſo hatten ſie eine bloße Erwartung dieſer ſie begün-
ſtigenden Art der Execution (als eines Prozeßakts), kein
Recht darauf.


(gg) Anerkannt in den Preu-
ßiſchen tranſitoriſchen Geſetzen
(§ 383); ſo in dem Geſetz von
1814 für die Provinzen jenſeits
der Elbe § 15, und gleichlautend
in den übrigen. — Damit ſtimmt
überein Weber S. 167—178.
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[446/0468] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. weiſe (§ 374). Der Concurs betrifft hiernach nicht die Rechte ſelbſt, ſondern die Execution in eine an einem be- ſtimmten Zeitpunkt vorhandene Vermögensmaſſe; für dieſe Execution iſt die Rangordnung der einzelnen Glaubiger zu beſtimmen. Welches Geſetz iſt auf dieſe Rangordnung an- zuwenden? Dabei ſind zu unterſcheiden die Hypotheken- glaubiger von den übrigen Glaubigern. Die Hypothekenglaubiger ſind zu beurtheilen nach dem Geſetz, welches zur Zeit der Entſtehung ihres dinglichen Rechts beſtand (§ 390); die übrigen Glaubiger nach dem zur Zeit des ausgebrochenen Concurſes beſtehenden Ge- ſetz (gg). — Dieſe Regel wird beſtätigt durch folgende Sätze des Römiſchen Rechts. Die Glaubiger der fünften Klaſſe werden pro rata befriedigt, ohne Rückſicht auf die Zeit der Entſtehung ihrer Forderungen. Denn ſie alle ſind Hypo- thekarien, deren Hypotheken entſtanden ſind durch die mit der Eröffnung des Concurſes verbundene missio in posses- sionem. — Eben ſo haben die Glaubiger der vierten Klaſſe privilegirte Hypotheken, aber ihr Hypothekenrecht, ſo wie der Rang ihrer Privilegien, iſt auch erſt entſtanden zur Zeit der missio in possessionem und durch dieſelbe. Vor- her alſo hatten ſie eine bloße Erwartung dieſer ſie begün- ſtigenden Art der Execution (als eines Prozeßakts), kein Recht darauf. (gg) Anerkannt in den Preu- ßiſchen tranſitoriſchen Geſetzen (§ 383); ſo in dem Geſetz von 1814 für die Provinzen jenſeits der Elbe § 15, und gleichlautend in den übrigen. — Damit ſtimmt überein Weber S. 167—178.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/468>, abgerufen am 24.04.2024.