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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.

Noch weit bestimmter sagt das Preußische transitorische
Gesetz von 1794 (bei Einführung des A. L. R.) § 13:
Die gesetzliche Erbfolge ..... ist, wenn der
Erbanfall
sich vor dem 1. Jun. 1794 ereignet,
nach den bisherigen Gesetzen, späterhin
aber ..... nach den Vorschriften des neuen
Landrechts ..... zu beurtheilen.

Damit stimmen denn auch alle spätere Preußische transito-
rische Gesetze (§ 383) überein.

III. Unwiderrufliche Erbverträge.

Diese haben ganz die Natur von Verträgen überhaupt,
und müssen also beurtheilt werden nach dem zur Zeit ihrer
Abschließung geltenden Gesetze (l). Gegen diese Behauptung
ist die Einwendung erhoben worden, ein Erbvertrag gebe
kein unbedingt erworbenes Recht, weil man stets ungewiß
sey, welcher von beiden Theilen den anderen überleben
werde (m). Diese Einwendung ist jedoch ohne Bedeutung,
weil bedingte Rechte, eben so wie unbedingte, wirkliche
Rechte sind, und durch den Grundsatz der Nichtrückwirkung
gegen den ungehörigen Einfluß neuer Gesetze geschützt
werden (§ 385. h).


(l) Chabot T. 1 p. 133. Struve S. 247--249. Vgl. oben
§ 392.
(m) Weber S. 98--99.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.

Noch weit beſtimmter ſagt das Preußiſche tranſitoriſche
Geſetz von 1794 (bei Einführung des A. L. R.) § 13:
Die geſetzliche Erbfolge ..... iſt, wenn der
Erbanfall
ſich vor dem 1. Jun. 1794 ereignet,
nach den bisherigen Geſetzen, ſpäterhin
aber ..... nach den Vorſchriften des neuen
Landrechts ..... zu beurtheilen.

Damit ſtimmen denn auch alle ſpätere Preußiſche tranſito-
riſche Geſetze (§ 383) überein.

III. Unwiderrufliche Erbverträge.

Dieſe haben ganz die Natur von Verträgen überhaupt,
und müſſen alſo beurtheilt werden nach dem zur Zeit ihrer
Abſchließung geltenden Geſetze (l). Gegen dieſe Behauptung
iſt die Einwendung erhoben worden, ein Erbvertrag gebe
kein unbedingt erworbenes Recht, weil man ſtets ungewiß
ſey, welcher von beiden Theilen den anderen überleben
werde (m). Dieſe Einwendung iſt jedoch ohne Bedeutung,
weil bedingte Rechte, eben ſo wie unbedingte, wirkliche
Rechte ſind, und durch den Grundſatz der Nichtrückwirkung
gegen den ungehörigen Einfluß neuer Geſetze geſchützt
werden (§ 385. h).


(l) Chabot T. 1 p. 133. Struve S. 247—249. Vgl. oben
§ 392.
(m) Weber S. 98—99.
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[492/0514] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. Noch weit beſtimmter ſagt das Preußiſche tranſitoriſche Geſetz von 1794 (bei Einführung des A. L. R.) § 13: Die geſetzliche Erbfolge ..... iſt, wenn der Erbanfall ſich vor dem 1. Jun. 1794 ereignet, nach den bisherigen Geſetzen, ſpäterhin aber ..... nach den Vorſchriften des neuen Landrechts ..... zu beurtheilen. Damit ſtimmen denn auch alle ſpätere Preußiſche tranſito- riſche Geſetze (§ 383) überein. III. Unwiderrufliche Erbverträge. Dieſe haben ganz die Natur von Verträgen überhaupt, und müſſen alſo beurtheilt werden nach dem zur Zeit ihrer Abſchließung geltenden Geſetze (l). Gegen dieſe Behauptung iſt die Einwendung erhoben worden, ein Erbvertrag gebe kein unbedingt erworbenes Recht, weil man ſtets ungewiß ſey, welcher von beiden Theilen den anderen überleben werde (m). Dieſe Einwendung iſt jedoch ohne Bedeutung, weil bedingte Rechte, eben ſo wie unbedingte, wirkliche Rechte ſind, und durch den Grundſatz der Nichtrückwirkung gegen den ungehörigen Einfluß neuer Geſetze geſchützt werden (§ 385. h). (l) Chabot T. 1 p. 133. Struve S. 247—249. Vgl. oben § 392. (m) Weber S. 98—99.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/514>, abgerufen am 28.03.2024.