§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
Die persönliche Gewalt des Mannes über die Frau ist überhaupt ein Gegenstand von sehr beschränkter Einwirkung des Gesetzes und des Richteramtes. -- Der juristisch wichtigste Fall der Anwendung einer solchen Gewalt aber, nämlich die eheliche Vormundschaft, gehört überhaupt nicht zum Eherecht, sondern zum Zustand der Persson an sich (Note c).
Wichtiger als alles Andere würde die Ehescheidung seyn, wenn diese nach dem zur Zeit der abgeschlossenen Ehe geltenden Gesetz zu beurtheilen wäre. Es wird aber unten gezeigt werden, daß weder diese Zeit, noch die Zeit der Thatsache, die als Scheidungsgrund dienen soll, maaß- gebend seyn darf, sondern allein die Zeit der Scheidungs- klage (h).
Dagegen ist das eheliche Güterrecht (das angewandte Eherecht) ein höchst wichtiger Gegenstand der Anwendung unsrer Grundsätze. Hier nun müssen wir behaupten, daß das zur Zeit der abgeschlossenen Ehe geltende Gesetz in der Regel angewendet werden muß, auch wenn spätere Gesetze das eheliche Güterrecht abändern (i). Diese Frage ist nahe verwandt mit der Frage nach dem anwendbaren örtlichen
170. -- Dieselbe Meinung hat Reinhardt zu Glück B. 1 S. 10. Etwas abweichend ist Berg- mann S. 30.
(h) S. u. § 399. Vgl. § 379 N. 6.
(i) Die meisten Schriftsteller stimmen damit überein. Chabot T. 1 p. 79--81. Meyer p. 167. Pfeiffer praktische Ausführun- gen B. 2 S. 271--276. Mit- termaier deutsches Recht § 400. Num. V.
§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
Die perſönliche Gewalt des Mannes über die Frau iſt überhaupt ein Gegenſtand von ſehr beſchränkter Einwirkung des Geſetzes und des Richteramtes. — Der juriſtiſch wichtigſte Fall der Anwendung einer ſolchen Gewalt aber, nämlich die eheliche Vormundſchaft, gehört überhaupt nicht zum Eherecht, ſondern zum Zuſtand der Perſſon an ſich (Note c).
Wichtiger als alles Andere würde die Eheſcheidung ſeyn, wenn dieſe nach dem zur Zeit der abgeſchloſſenen Ehe geltenden Geſetz zu beurtheilen wäre. Es wird aber unten gezeigt werden, daß weder dieſe Zeit, noch die Zeit der Thatſache, die als Scheidungsgrund dienen ſoll, maaß- gebend ſeyn darf, ſondern allein die Zeit der Scheidungs- klage (h).
Dagegen iſt das eheliche Güterrecht (das angewandte Eherecht) ein höchſt wichtiger Gegenſtand der Anwendung unſrer Grundſätze. Hier nun müſſen wir behaupten, daß das zur Zeit der abgeſchloſſenen Ehe geltende Geſetz in der Regel angewendet werden muß, auch wenn ſpätere Geſetze das eheliche Güterrecht abändern (i). Dieſe Frage iſt nahe verwandt mit der Frage nach dem anwendbaren örtlichen
170. — Dieſelbe Meinung hat Reinhardt zu Glück B. 1 S. 10. Etwas abweichend iſt Berg- mann S. 30.
(h) S. u. § 399. Vgl. § 379 N. 6.
(i) Die meiſten Schriftſteller ſtimmen damit überein. Chabot T. 1 p. 79—81. Meyer p. 167. Pfeiffer praktiſche Ausführun- gen B. 2 S. 271—276. Mit- termaier deutſches Recht § 400. Num. V.
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§. 396. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. V. Familienrecht.
Die perſönliche Gewalt des Mannes über die Frau iſt
überhaupt ein Gegenſtand von ſehr beſchränkter Einwirkung
des Geſetzes und des Richteramtes. — Der juriſtiſch
wichtigſte Fall der Anwendung einer ſolchen Gewalt aber,
nämlich die eheliche Vormundſchaft, gehört überhaupt nicht
zum Eherecht, ſondern zum Zuſtand der Perſſon an ſich
(Note c).
Wichtiger als alles Andere würde die Eheſcheidung ſeyn,
wenn dieſe nach dem zur Zeit der abgeſchloſſenen Ehe
geltenden Geſetz zu beurtheilen wäre. Es wird aber unten
gezeigt werden, daß weder dieſe Zeit, noch die Zeit der
Thatſache, die als Scheidungsgrund dienen ſoll, maaß-
gebend ſeyn darf, ſondern allein die Zeit der Scheidungs-
klage (h).
Dagegen iſt das eheliche Güterrecht (das angewandte
Eherecht) ein höchſt wichtiger Gegenſtand der Anwendung
unſrer Grundſätze. Hier nun müſſen wir behaupten, daß
das zur Zeit der abgeſchloſſenen Ehe geltende Geſetz in der
Regel angewendet werden muß, auch wenn ſpätere Geſetze
das eheliche Güterrecht abändern (i). Dieſe Frage iſt nahe
verwandt mit der Frage nach dem anwendbaren örtlichen
(g)
(h) S. u. § 399. Vgl. § 379
N. 6.
(i) Die meiſten Schriftſteller
ſtimmen damit überein. Chabot
T. 1 p. 79—81. Meyer p. 167.
Pfeiffer praktiſche Ausführun-
gen B. 2 S. 271—276. Mit-
termaier deutſches Recht § 400.
Num. V.
(g) 170. — Dieſelbe Meinung hat
Reinhardt zu Glück B. 1 S.
10. Etwas abweichend iſt Berg-
mann S. 30.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/517>, abgerufen am 18.04.2024.
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