Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 398. B. Daseyn der Rechte. -- Grundsatz.
Ausführung will ich aufmerksam machen, die in der Fest-
stellung des Daseyns und der Gränzen jener Gräuel und
Schändlichkeiten liegt, indem darüber die subjektive Ansicht
der einzelnen Träger der drei Staatsgewalten vielleicht nicht
ganz übereinstimmend seyn könnte. Unter diesen Trägern
könnten sich auch consequente Communisten finden, und
diese würden das gesammte Institut des Eigenthums unter
die Gräuel zählen.



Nimmt man nun, wie es hier geschieht, zwei Klassen
von Rechtsregeln an, die von ganz verschiedenen Grund-
sätzen beherrscht werden, so ist Nichts wichtiger, als die
Feststellung scharfer und sicherer Gränzen zwischen beiden
Klassen.

Für viele Fälle ist die Gränze keinem Zweifel unter-
worfen; namentlich für die Fälle solcher Gesetze, in welchen
ein bisher bestehendes Rechtsinstitut völlig aufgehoben wird.
Zweifelhaft aber kann sie seyn bei den Gesetzen, welche ein
Rechtsinstitut nicht aufheben, sondern nur umbilden (d).
Dann wird Alles auf die unbefangene Prüfung des In-
halts und des Zwecks des Gesetzes ankommen. Ein be-
sonders sicheres, und für die meisten Fälle ausreichendes,

(d) Schon oben ist auf diese Zweifel im Allgemeinen aufmerksam
gemacht worden (§ 384). Einzelne Fälle zweifelhafter Natur sind
vorgekommen § 390 Num. 3. 4. § 393 Num. 6.

§. 398. B. Daſeyn der Rechte. — Grundſatz.
Ausführung will ich aufmerkſam machen, die in der Feſt-
ſtellung des Daſeyns und der Gränzen jener Gräuel und
Schändlichkeiten liegt, indem darüber die ſubjektive Anſicht
der einzelnen Träger der drei Staatsgewalten vielleicht nicht
ganz übereinſtimmend ſeyn könnte. Unter dieſen Trägern
könnten ſich auch conſequente Communiſten finden, und
dieſe würden das geſammte Inſtitut des Eigenthums unter
die Gräuel zählen.



Nimmt man nun, wie es hier geſchieht, zwei Klaſſen
von Rechtsregeln an, die von ganz verſchiedenen Grund-
ſätzen beherrſcht werden, ſo iſt Nichts wichtiger, als die
Feſtſtellung ſcharfer und ſicherer Gränzen zwiſchen beiden
Klaſſen.

Für viele Fälle iſt die Gränze keinem Zweifel unter-
worfen; namentlich für die Fälle ſolcher Geſetze, in welchen
ein bisher beſtehendes Rechtsinſtitut völlig aufgehoben wird.
Zweifelhaft aber kann ſie ſeyn bei den Geſetzen, welche ein
Rechtsinſtitut nicht aufheben, ſondern nur umbilden (d).
Dann wird Alles auf die unbefangene Prüfung des In-
halts und des Zwecks des Geſetzes ankommen. Ein be-
ſonders ſicheres, und für die meiſten Fälle ausreichendes,

(d) Schon oben iſt auf dieſe Zweifel im Allgemeinen aufmerkſam
gemacht worden (§ 384). Einzelne Fälle zweifelhafter Natur ſind
vorgekommen § 390 Num. 3. 4. § 393 Num. 6.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0543" n="521"/><fw place="top" type="header">§. 398. <hi rendition="#aq">B.</hi> Da&#x017F;eyn der Rechte. &#x2014; Grund&#x017F;atz.</fw><lb/>
Ausführung will ich aufmerk&#x017F;am machen, die in der Fe&#x017F;t-<lb/>
&#x017F;tellung des Da&#x017F;eyns und der Gränzen jener Gräuel und<lb/>
Schändlichkeiten liegt, indem darüber die &#x017F;ubjektive An&#x017F;icht<lb/>
der einzelnen Träger der drei Staatsgewalten vielleicht nicht<lb/>
ganz überein&#x017F;timmend &#x017F;eyn könnte. Unter die&#x017F;en Trägern<lb/>
könnten &#x017F;ich auch con&#x017F;equente Communi&#x017F;ten finden, und<lb/>
die&#x017F;e würden das ge&#x017F;ammte In&#x017F;titut des Eigenthums unter<lb/>
die Gräuel zählen.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Nimmt man nun, wie es hier ge&#x017F;chieht, zwei Kla&#x017F;&#x017F;en<lb/>
von Rechtsregeln an, die von ganz ver&#x017F;chiedenen Grund-<lb/>
&#x017F;ätzen beherr&#x017F;cht werden, &#x017F;o i&#x017F;t Nichts wichtiger, als die<lb/>
Fe&#x017F;t&#x017F;tellung &#x017F;charfer und &#x017F;icherer Gränzen zwi&#x017F;chen beiden<lb/>
Kla&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
            <p>Für viele Fälle i&#x017F;t die Gränze keinem Zweifel unter-<lb/>
worfen; namentlich für die Fälle &#x017F;olcher Ge&#x017F;etze, in welchen<lb/>
ein bisher be&#x017F;tehendes Rechtsin&#x017F;titut völlig aufgehoben wird.<lb/>
Zweifelhaft aber kann &#x017F;ie &#x017F;eyn bei den Ge&#x017F;etzen, welche ein<lb/>
Rechtsin&#x017F;titut nicht aufheben, &#x017F;ondern nur umbilden <note place="foot" n="(d)">Schon oben i&#x017F;t auf die&#x017F;e Zweifel im Allgemeinen aufmerk&#x017F;am<lb/>
gemacht worden (§ 384). Einzelne Fälle zweifelhafter Natur &#x017F;ind<lb/>
vorgekommen § 390 Num. 3. 4. § 393 Num. 6.</note>.<lb/>
Dann wird Alles auf die unbefangene Prüfung des In-<lb/>
halts und des Zwecks des Ge&#x017F;etzes ankommen. Ein be-<lb/>
&#x017F;onders &#x017F;icheres, und für die mei&#x017F;ten Fälle ausreichendes,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[521/0543] §. 398. B. Daſeyn der Rechte. — Grundſatz. Ausführung will ich aufmerkſam machen, die in der Feſt- ſtellung des Daſeyns und der Gränzen jener Gräuel und Schändlichkeiten liegt, indem darüber die ſubjektive Anſicht der einzelnen Träger der drei Staatsgewalten vielleicht nicht ganz übereinſtimmend ſeyn könnte. Unter dieſen Trägern könnten ſich auch conſequente Communiſten finden, und dieſe würden das geſammte Inſtitut des Eigenthums unter die Gräuel zählen. Nimmt man nun, wie es hier geſchieht, zwei Klaſſen von Rechtsregeln an, die von ganz verſchiedenen Grund- ſätzen beherrſcht werden, ſo iſt Nichts wichtiger, als die Feſtſtellung ſcharfer und ſicherer Gränzen zwiſchen beiden Klaſſen. Für viele Fälle iſt die Gränze keinem Zweifel unter- worfen; namentlich für die Fälle ſolcher Geſetze, in welchen ein bisher beſtehendes Rechtsinſtitut völlig aufgehoben wird. Zweifelhaft aber kann ſie ſeyn bei den Geſetzen, welche ein Rechtsinſtitut nicht aufheben, ſondern nur umbilden (d). Dann wird Alles auf die unbefangene Prüfung des In- halts und des Zwecks des Geſetzes ankommen. Ein be- ſonders ſicheres, und für die meiſten Fälle ausreichendes, (d) Schon oben iſt auf dieſe Zweifel im Allgemeinen aufmerkſam gemacht worden (§ 384). Einzelne Fälle zweifelhafter Natur ſind vorgekommen § 390 Num. 3. 4. § 393 Num. 6.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/543
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/543>, abgerufen am 28.03.2024.