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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
schon so weit als möglich geht; vielmehr werden sie nur
dahin gerichtet seyn können, die Wirksamkeit des neuen
Gesetzes auf schonende Weise einzuschränken.

Ein Fall dieser Art aus einem Preußischen transitorischen
Gesetz ist schon oben vorgekommen (§ 399. II. 1). Das
Preußische Scheidungsgesetz sollte sogleich in Wirksamkeit
treten, jedoch mit Ausnahme mancher, die Scheidung be-
gründender Thatsachen.

Eine andere Ausnahme findet sich in dem Gesetz des
Königreichs Westphalen, welches die Lehen und Fidei-
commisse aufhob, das heißt, in freies Eigenthum verwan-
delte. Dieses Gesetz sollte natürlich nicht blos die Stiftung
neuer Lehen nnd Fideicommisse verhindern, sondern gerade
die bestehenden umwandeln. Es that Dieses jedoch mit der
schonenden Ausnahme, daß der nächste Successionsfall
noch nach dem bisherigen Recht behandelt werden sollte (o).

§. 400.
B. Daseyn der Rechte. -- Rechtmäßigkeit.

Ich kehre jetzt zurück zu der oben vorbehaltenen Frage
wegen der Rechtmäßigkeit der gegenwärtig dargestellten
Klasse von Gesetzen (S. 517).


(o) An diese Ausnahme hat
späterhin das Preußische Gesetz
vom 11. März 1818 in der Art
angeknüpft, daß alle Lehen und
Fideicommisse, worin der vorbe-
haltene nächste Successionsfall
noch nicht eingetreten war, nun-
mehr für immer wiederhergestellt
seyn sollten. Gesetz-Sammlung
1818. S. 17.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſchon ſo weit als möglich geht; vielmehr werden ſie nur
dahin gerichtet ſeyn können, die Wirkſamkeit des neuen
Geſetzes auf ſchonende Weiſe einzuſchränken.

Ein Fall dieſer Art aus einem Preußiſchen tranſitoriſchen
Geſetz iſt ſchon oben vorgekommen (§ 399. II. 1). Das
Preußiſche Scheidungsgeſetz ſollte ſogleich in Wirkſamkeit
treten, jedoch mit Ausnahme mancher, die Scheidung be-
gründender Thatſachen.

Eine andere Ausnahme findet ſich in dem Geſetz des
Königreichs Weſtphalen, welches die Lehen und Fidei-
commiſſe aufhob, das heißt, in freies Eigenthum verwan-
delte. Dieſes Geſetz ſollte natürlich nicht blos die Stiftung
neuer Lehen nnd Fideicommiſſe verhindern, ſondern gerade
die beſtehenden umwandeln. Es that Dieſes jedoch mit der
ſchonenden Ausnahme, daß der nächſte Succeſſionsfall
noch nach dem bisherigen Recht behandelt werden ſollte (o).

§. 400.
B. Daſeyn der Rechte. — Rechtmäßigkeit.

Ich kehre jetzt zurück zu der oben vorbehaltenen Frage
wegen der Rechtmäßigkeit der gegenwärtig dargeſtellten
Klaſſe von Geſetzen (S. 517).


(o) An dieſe Ausnahme hat
ſpäterhin das Preußiſche Geſetz
vom 11. März 1818 in der Art
angeknüpft, daß alle Lehen und
Fideicommiſſe, worin der vorbe-
haltene nächſte Succeſſionsfall
noch nicht eingetreten war, nun-
mehr für immer wiederhergeſtellt
ſeyn ſollten. Geſetz-Sammlung
1818. S. 17.
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[532/0554] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. ſchon ſo weit als möglich geht; vielmehr werden ſie nur dahin gerichtet ſeyn können, die Wirkſamkeit des neuen Geſetzes auf ſchonende Weiſe einzuſchränken. Ein Fall dieſer Art aus einem Preußiſchen tranſitoriſchen Geſetz iſt ſchon oben vorgekommen (§ 399. II. 1). Das Preußiſche Scheidungsgeſetz ſollte ſogleich in Wirkſamkeit treten, jedoch mit Ausnahme mancher, die Scheidung be- gründender Thatſachen. Eine andere Ausnahme findet ſich in dem Geſetz des Königreichs Weſtphalen, welches die Lehen und Fidei- commiſſe aufhob, das heißt, in freies Eigenthum verwan- delte. Dieſes Geſetz ſollte natürlich nicht blos die Stiftung neuer Lehen nnd Fideicommiſſe verhindern, ſondern gerade die beſtehenden umwandeln. Es that Dieſes jedoch mit der ſchonenden Ausnahme, daß der nächſte Succeſſionsfall noch nach dem bisherigen Recht behandelt werden ſollte (o). §. 400. B. Daſeyn der Rechte. — Rechtmäßigkeit. Ich kehre jetzt zurück zu der oben vorbehaltenen Frage wegen der Rechtmäßigkeit der gegenwärtig dargeſtellten Klaſſe von Geſetzen (S. 517). (o) An dieſe Ausnahme hat ſpäterhin das Preußiſche Geſetz vom 11. März 1818 in der Art angeknüpft, daß alle Lehen und Fideicommiſſe, worin der vorbe- haltene nächſte Succeſſionsfall noch nicht eingetreten war, nun- mehr für immer wiederhergeſtellt ſeyn ſollten. Geſetz-Sammlung 1818. S. 17.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/554>, abgerufen am 28.03.2024.