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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 351. Origo und domicilium. I. Origo.

Aufgehoben wurde das Bürgerrecht mit seinen Folgen
nicht durch den einseitigen Willen der Personen, die durch
irgend eine der hier angegebenen Thatsachen in dasselbe ein-
getreten waren (p). -- Durch rechtsgültige Ehe in einer
fremden Stadt trat die Ehefrau zwar nicht eigentlich aus
dem angebornen Bürgerverhältniß aus; allein sie war, wäh-
rend der Dauer der Ehe, von den damit verbundenen per-
sönlichen Lasten (munera) befreit (q). -- Eine ähnliche Be-
freiung von persönlichen Lasten, ohne gänzliche Zerstörung
des angebornen Bürgerrechts, galt für den Stadtbürger,
der zur Würde eines Senators des Römischen Reichs er-
hoben wurde, so wie für dessen Nachkommenschaft (r); des-
gleichen für jeden Soldaten, so lange sein Dienstverhältniß
dauerte (s).

Aus den hier aufgestellten Regeln folgt der wichtige
Satz, daß nicht selten eine und dieselbe Person zu mehreren
Städten des Römischen Reichs gleichzeitig in einem wahren
Bürgerverhältniß stehen konnte, also die Rechte einer jeden
dieser Städte vereinigte, und die Lasten einer jeden zu tra-
gen hatte (t). So konnte zu dem angeborenen Bürgerrecht

(p) L. 6 pr. ad mun. (50. 1),
L. 4. 5 C. de municip.
(10. 38). --
Eine Entlassung durch die Stadt-
behörde mußte eben so gut eintreten
können, als die Aufnahme durch
dieselbe.
(q) L. 37 § 2. L. 38 § 3 ad
mun.
(50. 1). L. 1 C. de muner.

(10. 62).
(r) L. 23 pr. L. 22 § 4. 5 ad
mun.
(50. 1).
(s) L. 3 § 1. L. 4 § 3 de
muner.
(50 4).
(t) Dieser Satz scheint im Wi-
derspruch zu stehen mit Cicero
pro Balbo Cap. II. "Duarum
civitatum civis esse nostro jure
VIII. 4
§. 351. Origo und domicilium. I. Origo.

Aufgehoben wurde das Bürgerrecht mit ſeinen Folgen
nicht durch den einſeitigen Willen der Perſonen, die durch
irgend eine der hier angegebenen Thatſachen in daſſelbe ein-
getreten waren (p). — Durch rechtsgültige Ehe in einer
fremden Stadt trat die Ehefrau zwar nicht eigentlich aus
dem angebornen Bürgerverhältniß aus; allein ſie war, wäh-
rend der Dauer der Ehe, von den damit verbundenen per-
ſönlichen Laſten (munera) befreit (q). — Eine ähnliche Be-
freiung von perſönlichen Laſten, ohne gänzliche Zerſtörung
des angebornen Bürgerrechts, galt für den Stadtbürger,
der zur Würde eines Senators des Römiſchen Reichs er-
hoben wurde, ſo wie für deſſen Nachkommenſchaft (r); des-
gleichen für jeden Soldaten, ſo lange ſein Dienſtverhältniß
dauerte (s).

Aus den hier aufgeſtellten Regeln folgt der wichtige
Satz, daß nicht ſelten eine und dieſelbe Perſon zu mehreren
Städten des Römiſchen Reichs gleichzeitig in einem wahren
Bürgerverhältniß ſtehen konnte, alſo die Rechte einer jeden
dieſer Städte vereinigte, und die Laſten einer jeden zu tra-
gen hatte (t). So konnte zu dem angeborenen Bürgerrecht

(p) L. 6 pr. ad mun. (50. 1),
L. 4. 5 C. de municip.
(10. 38). —
Eine Entlaſſung durch die Stadt-
behörde mußte eben ſo gut eintreten
können, als die Aufnahme durch
dieſelbe.
(q) L. 37 § 2. L. 38 § 3 ad
mun.
(50. 1). L. 1 C. de muner.

(10. 62).
(r) L. 23 pr. L. 22 § 4. 5 ad
mun.
(50. 1).
(s) L. 3 § 1. L. 4 § 3 de
muner.
(50 4).
(t) Dieſer Satz ſcheint im Wi-
derſpruch zu ſtehen mit Cicero
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civitatum civis esse nostro jure
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[49/0071] §. 351. Origo und domicilium. I. Origo. Aufgehoben wurde das Bürgerrecht mit ſeinen Folgen nicht durch den einſeitigen Willen der Perſonen, die durch irgend eine der hier angegebenen Thatſachen in daſſelbe ein- getreten waren (p). — Durch rechtsgültige Ehe in einer fremden Stadt trat die Ehefrau zwar nicht eigentlich aus dem angebornen Bürgerverhältniß aus; allein ſie war, wäh- rend der Dauer der Ehe, von den damit verbundenen per- ſönlichen Laſten (munera) befreit (q). — Eine ähnliche Be- freiung von perſönlichen Laſten, ohne gänzliche Zerſtörung des angebornen Bürgerrechts, galt für den Stadtbürger, der zur Würde eines Senators des Römiſchen Reichs er- hoben wurde, ſo wie für deſſen Nachkommenſchaft (r); des- gleichen für jeden Soldaten, ſo lange ſein Dienſtverhältniß dauerte (s). Aus den hier aufgeſtellten Regeln folgt der wichtige Satz, daß nicht ſelten eine und dieſelbe Perſon zu mehreren Städten des Römiſchen Reichs gleichzeitig in einem wahren Bürgerverhältniß ſtehen konnte, alſo die Rechte einer jeden dieſer Städte vereinigte, und die Laſten einer jeden zu tra- gen hatte (t). So konnte zu dem angeborenen Bürgerrecht (p) L. 6 pr. ad mun. (50. 1), L. 4. 5 C. de municip. (10. 38). — Eine Entlaſſung durch die Stadt- behörde mußte eben ſo gut eintreten können, als die Aufnahme durch dieſelbe. (q) L. 37 § 2. L. 38 § 3 ad mun. (50. 1). L. 1 C. de muner. (10. 62). (r) L. 23 pr. L. 22 § 4. 5 ad mun. (50. 1). (s) L. 3 § 1. L. 4 § 3 de muner. (50 4). (t) Dieſer Satz ſcheint im Wi- derſpruch zu ſtehen mit Cicero pro Balbo Cap. II. „Duarum civitatum civis esse nostro jure VIII. 4

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/71>, abgerufen am 28.03.2024.