ordnung der Person unter das territoriale Recht einer Stadt begründet werden.
Es wird also hier ein innerer Zusammenhang behauptet zwischen den drei verschiedenen Wirkungen der Angehörig- keit an eine Stadtgemeinde, und dieser Zusammenhang ist besonders zu bemerken zwischen den zwei letzten Wirkungen (dem Gerichtsstand und dem territorialen Recht), da beide nur als verschiedene Seiten des gesammten örtlichen Rechts- zustandes anzusehen sind. Die Anerkennung aber dieses inneren Zusammenhanges ist für unsere ganze Aufgabe von Wichtigkeit, und reicht selbst über die eigenthümliche Rö- mische Verfassung hinaus, so daß auch bei der Feststellung des heutigen Rechtszustandes davon Gebrauch zu machen seyn wird.
Die Richtigkeit der hier aufgestellten Behauptung, so wie die bestimmtere Ausführung derselben, will ich nun- mehr in den Quellen des Römischen Rechts nachzuweisen versuchen. Allerdings sind die Aussprüche der Römischen Juristen über diese Frage sehr spärlich, um so mehr, als wir bei einem kritischen Verfahren genöthigt sind, gar manche scheinbare Aeußerungen über dieselbe als nicht da- hin gehörend zurück zu weisen. Auch dürften jene wenige Aussprüche kaum hinreichen, die Ansicht der Römer voll- ständig zu erkennen.
1. Der älteste hierher gehörende Fall bezieht sich auf die Collision eines positiven Römischen Gesetzes mit dem
§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
ordnung der Perſon unter das territoriale Recht einer Stadt begründet werden.
Es wird alſo hier ein innerer Zuſammenhang behauptet zwiſchen den drei verſchiedenen Wirkungen der Angehörig- keit an eine Stadtgemeinde, und dieſer Zuſammenhang iſt beſonders zu bemerken zwiſchen den zwei letzten Wirkungen (dem Gerichtsſtand und dem territorialen Recht), da beide nur als verſchiedene Seiten des geſammten örtlichen Rechts- zuſtandes anzuſehen ſind. Die Anerkennung aber dieſes inneren Zuſammenhanges iſt für unſere ganze Aufgabe von Wichtigkeit, und reicht ſelbſt über die eigenthümliche Rö- miſche Verfaſſung hinaus, ſo daß auch bei der Feſtſtellung des heutigen Rechtszuſtandes davon Gebrauch zu machen ſeyn wird.
Die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Behauptung, ſo wie die beſtimmtere Ausführung derſelben, will ich nun- mehr in den Quellen des Römiſchen Rechts nachzuweiſen verſuchen. Allerdings ſind die Ausſprüche der Römiſchen Juriſten über dieſe Frage ſehr ſpärlich, um ſo mehr, als wir bei einem kritiſchen Verfahren genöthigt ſind, gar manche ſcheinbare Aeußerungen über dieſelbe als nicht da- hin gehörend zurück zu weiſen. Auch dürften jene wenige Ausſprüche kaum hinreichen, die Anſicht der Römer voll- ſtändig zu erkennen.
1. Der älteſte hierher gehörende Fall bezieht ſich auf die Colliſion eines poſitiven Römiſchen Geſetzes mit dem
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0099"n="77"/><fwplace="top"type="header">§. 356. <hirendition="#aq">Origo</hi> und <hirendition="#aq">domicilium.</hi> Wirkung. (Fortſ.)</fw><lb/>
ordnung der Perſon unter das territoriale Recht einer Stadt<lb/>
begründet werden.</p><lb/><p>Es wird alſo hier ein innerer Zuſammenhang behauptet<lb/>
zwiſchen den <hirendition="#g">drei</hi> verſchiedenen Wirkungen der Angehörig-<lb/>
keit an eine Stadtgemeinde, und dieſer Zuſammenhang iſt<lb/>
beſonders zu bemerken zwiſchen den zwei letzten Wirkungen<lb/>
(dem Gerichtsſtand und dem territorialen Recht), da beide<lb/>
nur als verſchiedene Seiten des geſammten örtlichen Rechts-<lb/>
zuſtandes anzuſehen ſind. Die Anerkennung aber dieſes<lb/>
inneren Zuſammenhanges iſt für unſere ganze Aufgabe von<lb/>
Wichtigkeit, und reicht ſelbſt über die eigenthümliche Rö-<lb/>
miſche Verfaſſung hinaus, ſo daß auch bei der Feſtſtellung<lb/>
des heutigen Rechtszuſtandes davon Gebrauch zu machen<lb/>ſeyn wird.</p><lb/><p>Die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Behauptung, ſo<lb/>
wie die beſtimmtere Ausführung derſelben, will ich nun-<lb/>
mehr in den Quellen des Römiſchen Rechts nachzuweiſen<lb/>
verſuchen. Allerdings ſind die Ausſprüche der Römiſchen<lb/>
Juriſten über dieſe Frage ſehr ſpärlich, um ſo mehr, als<lb/>
wir bei einem kritiſchen Verfahren genöthigt ſind, gar<lb/>
manche ſcheinbare Aeußerungen über dieſelbe als nicht da-<lb/>
hin gehörend zurück zu weiſen. Auch dürften jene wenige<lb/>
Ausſprüche kaum hinreichen, die Anſicht der Römer voll-<lb/>ſtändig zu erkennen.</p><lb/><p>1. Der älteſte hierher gehörende Fall bezieht ſich auf<lb/>
die Colliſion eines poſitiven Römiſchen Geſetzes mit dem<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[77/0099]
§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
ordnung der Perſon unter das territoriale Recht einer Stadt
begründet werden.
Es wird alſo hier ein innerer Zuſammenhang behauptet
zwiſchen den drei verſchiedenen Wirkungen der Angehörig-
keit an eine Stadtgemeinde, und dieſer Zuſammenhang iſt
beſonders zu bemerken zwiſchen den zwei letzten Wirkungen
(dem Gerichtsſtand und dem territorialen Recht), da beide
nur als verſchiedene Seiten des geſammten örtlichen Rechts-
zuſtandes anzuſehen ſind. Die Anerkennung aber dieſes
inneren Zuſammenhanges iſt für unſere ganze Aufgabe von
Wichtigkeit, und reicht ſelbſt über die eigenthümliche Rö-
miſche Verfaſſung hinaus, ſo daß auch bei der Feſtſtellung
des heutigen Rechtszuſtandes davon Gebrauch zu machen
ſeyn wird.
Die Richtigkeit der hier aufgeſtellten Behauptung, ſo
wie die beſtimmtere Ausführung derſelben, will ich nun-
mehr in den Quellen des Römiſchen Rechts nachzuweiſen
verſuchen. Allerdings ſind die Ausſprüche der Römiſchen
Juriſten über dieſe Frage ſehr ſpärlich, um ſo mehr, als
wir bei einem kritiſchen Verfahren genöthigt ſind, gar
manche ſcheinbare Aeußerungen über dieſelbe als nicht da-
hin gehörend zurück zu weiſen. Auch dürften jene wenige
Ausſprüche kaum hinreichen, die Anſicht der Römer voll-
ſtändig zu erkennen.
1. Der älteſte hierher gehörende Fall bezieht ſich auf
die Colliſion eines poſitiven Römiſchen Geſetzes mit dem
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/99>, abgerufen am 25.04.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.