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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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2. Kapitel. Fischereischutz.

In Bayern dürfen Krebse unter einem gewissen Mindestgewichte
(40 g) nicht zum Verkaufe gelangen.

Die Perlenfischerei auf die Flussperlmuschel (Margaritana mar-
garitifera Retz) wird in Deutschland nur in beschränktem Umfange be-
trieben. Sie findet sich in Bayern (Fichtelgebirge, bayerischer Wald),
Sachsen, Baden und Hannover, ausserhalb Deutschlands in Böhmen,
Wales, Cumberland, Schottland, dem nördlichen Irland, in Schweden,
Norwegen und Nordrussland.

Die Perlenfischereiordnungen schreiben vor, dass auf einer be-
stimmten Strecke nur in längeren Zwischenräumen (alle 5--6 Jahre)
die Entnahme von Muscheln stattfinden darf, während der Brutzeit im
Juli und August ist das Fischen unstatthaft.

Die Muscheln müssen mittels einer besonderen Zange geöffnet und,
falls sie keine brauchbaren Perlen enthalten, sofort wieder dem Wasser
übergeben werden.

Der Ertrag der Perlenfischerei ist ungemein schwankend und im
allgemeinen nur gering.

2. Kapitel. Fischereischutz.

§ 1. Die Massregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die
Organe der Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel
.
Der Schutz der Fischereiberechtigung gegen unberechtigte Ein-
griffe
von Menschen und ebenso die Aufrechterhaltung der polizei-
lichen Vorschriften über den Betrieb der Fischerei erfolgt durch ver-
schiedene Massregeln teils präventiver, teils repressiver Natur.

Zu ersteren gehören namentlich die Seite 346 erwähnten Bestim-
mungen über Fischereikarten, Fischereierlaubnisscheine u. s. w., ferner
das in einigen Staaten (Baden, Sachsen) bestehende Verbot des Tragens
von Fischereigeräten ausserhalb öffentlicher Wege und in der Nähe von
Fischwässern durch solche Personen, welche sich nicht als Fischerei-
berechtigte legitimieren oder in der Eigenschaft als Hilfspersonen sich
in Begleitung des Fischereiberechtigten befinden oder einen erlaubten
Zweck der Mitführung nachweisen können.

In Preussen, Hessen und Oesterreich müssen die ohne Beisein des
Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mit Kennzeichen
versehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt werden kann.

Meist ist es verboten, dass auf Schiffen, Flössen, Schiffsmühlen und
in Badeanstalten Fischereigeräte irgend welcher Art, soweit sie nicht
nachweislich als Fracht- oder Passagiergut geführt werden, von anderen
Personen als den Berechtigten mitgeführt oder gehalten werden (Baden,
preussische und bayerische Provinzialvorschriften).

Zur Hebung und zum Schutze der Fischerei ist eine staatlich gut
geregelte Fischereiaufsicht unentbehrlich.


Schwappach, Forstpolitik. 23
2. Kapitel. Fischereischutz.

In Bayern dürfen Krebse unter einem gewissen Mindestgewichte
(40 g) nicht zum Verkaufe gelangen.

Die Perlenfischerei auf die Fluſsperlmuschel (Margaritana mar-
garitifera Retz) wird in Deutschland nur in beschränktem Umfange be-
trieben. Sie findet sich in Bayern (Fichtelgebirge, bayerischer Wald),
Sachsen, Baden und Hannover, auſserhalb Deutschlands in Böhmen,
Wales, Cumberland, Schottland, dem nördlichen Irland, in Schweden,
Norwegen und Nordruſsland.

Die Perlenfischereiordnungen schreiben vor, daſs auf einer be-
stimmten Strecke nur in längeren Zwischenräumen (alle 5—6 Jahre)
die Entnahme von Muscheln stattfinden darf, während der Brutzeit im
Juli und August ist das Fischen unstatthaft.

Die Muscheln müssen mittels einer besonderen Zange geöffnet und,
falls sie keine brauchbaren Perlen enthalten, sofort wieder dem Wasser
übergeben werden.

Der Ertrag der Perlenfischerei ist ungemein schwankend und im
allgemeinen nur gering.

2. Kapitel. Fischereischutz.

§ 1. Die Maſsregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die
Organe der Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel
.
Der Schutz der Fischereiberechtigung gegen unberechtigte Ein-
griffe
von Menschen und ebenso die Aufrechterhaltung der polizei-
lichen Vorschriften über den Betrieb der Fischerei erfolgt durch ver-
schiedene Maſsregeln teils präventiver, teils repressiver Natur.

Zu ersteren gehören namentlich die Seite 346 erwähnten Bestim-
mungen über Fischereikarten, Fischereierlaubnisscheine u. s. w., ferner
das in einigen Staaten (Baden, Sachsen) bestehende Verbot des Tragens
von Fischereigeräten auſserhalb öffentlicher Wege und in der Nähe von
Fischwässern durch solche Personen, welche sich nicht als Fischerei-
berechtigte legitimieren oder in der Eigenschaft als Hilfspersonen sich
in Begleitung des Fischereiberechtigten befinden oder einen erlaubten
Zweck der Mitführung nachweisen können.

In Preuſsen, Hessen und Oesterreich müssen die ohne Beisein des
Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mit Kennzeichen
versehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt werden kann.

Meist ist es verboten, daſs auf Schiffen, Flöſsen, Schiffsmühlen und
in Badeanstalten Fischereigeräte irgend welcher Art, soweit sie nicht
nachweislich als Fracht- oder Passagiergut geführt werden, von anderen
Personen als den Berechtigten mitgeführt oder gehalten werden (Baden,
preuſsische und bayerische Provinzialvorschriften).

Zur Hebung und zum Schutze der Fischerei ist eine staatlich gut
geregelte Fischereiaufsicht unentbehrlich.


Schwappach, Forstpolitik. 23
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[353/0371] 2. Kapitel. Fischereischutz. In Bayern dürfen Krebse unter einem gewissen Mindestgewichte (40 g) nicht zum Verkaufe gelangen. Die Perlenfischerei auf die Fluſsperlmuschel (Margaritana mar- garitifera Retz) wird in Deutschland nur in beschränktem Umfange be- trieben. Sie findet sich in Bayern (Fichtelgebirge, bayerischer Wald), Sachsen, Baden und Hannover, auſserhalb Deutschlands in Böhmen, Wales, Cumberland, Schottland, dem nördlichen Irland, in Schweden, Norwegen und Nordruſsland. Die Perlenfischereiordnungen schreiben vor, daſs auf einer be- stimmten Strecke nur in längeren Zwischenräumen (alle 5—6 Jahre) die Entnahme von Muscheln stattfinden darf, während der Brutzeit im Juli und August ist das Fischen unstatthaft. Die Muscheln müssen mittels einer besonderen Zange geöffnet und, falls sie keine brauchbaren Perlen enthalten, sofort wieder dem Wasser übergeben werden. Der Ertrag der Perlenfischerei ist ungemein schwankend und im allgemeinen nur gering. 2. Kapitel. Fischereischutz. § 1. Die Maſsregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die Organe der Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel. Der Schutz der Fischereiberechtigung gegen unberechtigte Ein- griffe von Menschen und ebenso die Aufrechterhaltung der polizei- lichen Vorschriften über den Betrieb der Fischerei erfolgt durch ver- schiedene Maſsregeln teils präventiver, teils repressiver Natur. Zu ersteren gehören namentlich die Seite 346 erwähnten Bestim- mungen über Fischereikarten, Fischereierlaubnisscheine u. s. w., ferner das in einigen Staaten (Baden, Sachsen) bestehende Verbot des Tragens von Fischereigeräten auſserhalb öffentlicher Wege und in der Nähe von Fischwässern durch solche Personen, welche sich nicht als Fischerei- berechtigte legitimieren oder in der Eigenschaft als Hilfspersonen sich in Begleitung des Fischereiberechtigten befinden oder einen erlaubten Zweck der Mitführung nachweisen können. In Preuſsen, Hessen und Oesterreich müssen die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mit Kennzeichen versehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt werden kann. Meist ist es verboten, daſs auf Schiffen, Flöſsen, Schiffsmühlen und in Badeanstalten Fischereigeräte irgend welcher Art, soweit sie nicht nachweislich als Fracht- oder Passagiergut geführt werden, von anderen Personen als den Berechtigten mitgeführt oder gehalten werden (Baden, preuſsische und bayerische Provinzialvorschriften). Zur Hebung und zum Schutze der Fischerei ist eine staatlich gut geregelte Fischereiaufsicht unentbehrlich. Schwappach, Forstpolitik. 23

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/371>, abgerufen am 28.03.2024.