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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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§ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei.

Aus diesem Grunde gelten für die Küstenfischerei im wesentlichen
die gleichen Normen zum Schutze des Fortpflanzungsgeschäftes,
welche bereits bei der Binnenfischerei besprochen worden sind, mit
den durch die Art der Fische und der Verhältnisse bedingten Modifi-
kationen.

Es bestehen für verschiedene Fischarten, namentlich für die Platt-
fischarten, Minimalmasse, ferner eine jährliche Schonzeit1),
sowie in den deutschen Küstengewässern eine Wochenschonzeit von
Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr. Das Fischen in
bestimmten Revieren kann eingeschränkt oder ganz untersagt werden.

Das preussische Fischereigesetz kennt im Bereiche der Küsten-
fischerei neben den Laichschonrevieren, die wie bei der Binnen-
fischerei gebildet werden können, auch noch Fischschonreviere.
Letztere umfassen solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang
der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen. In
besonders umfangreicher Weise sind Schonreviere für die Küstenfischerei
durch die Vollzugsverordnung für die Provinz Pommern vom 8. August
1887 eingerichtet worden (§ 4 Abs. 4).

Allenthalben sind Netze und Maschenweiten verboten, welche
den Laich oder die jungen Fische einfangen, sowie die Zerstörung des
abgesetzten Laiches gelegentlich der Werbung von Seepflanzen.

Von grosser Wichtigkeit ist das Verhältnis der Küstenfischerei zur
Schiffahrt.

Grundsatz ist, dass letztere durch die Fischerei nicht gestört werden
darf. Ferner sollen Unglücksfälle, welche durch Vernachlässigung be-
stimmter für den Betrieb der Schiffahrt und Fischerei notwendiger Vor-
sichtsmassregeln entstehen können, vermieden werden. Hierdurch er-
geben sich Bestimmungen über die Anwendung und Handhabung fester
und schwimmender Fischereivorrichtungen, das Einrammen von Pfählen,
die Absperrung von Fahrgewässern, Stromrinnen u. s. w. mit ausge-
stellten Netzen, Beachtung ausgelegter Tonnen und Bojen, Freilassung
bezeichneter Hauptschiffahrtsrichtungen, Kennzeichnung ausgelegter
Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt. Die für die Seeschiffahrt be-

1) In Deutschland besteht nach dem preussischen Fischereigesetze und den
Ausführungsverordnungen hierzu für die Seefische eine gemeinschaftliche Frühjahrs-
schonzeit vom 20. IV. bis 9. VI., die österreichische Ministerialverordnung vom 5.
XII. 1884 hat individuell geregelte Schonzeiten, bezweckt aber hauptsächlich nur
den Schutz von Laich und Fischbrut, sowie von Hummern, Austern und Miesmuscheln.
In Frankreich wird die Schonzeit in jedem Falle geregelt, besonderen Schutz ge-
niessen die Austerngründe, wo die Fischerei zur Vermehrungszeit der Austern
vom 1. V. bis 31. VIII. gänzlich untersagt ist. Das dänische Fischereigesetz vom
5. IV. 1888 verbietet die Fischerei mit Waaden aller Art während der Monate März,
April, Mai in jenen Gewässern, in denen sich die Fischbrut hauptsächlich aufhält.
Die Grenzen derselben werden vom Minister des Innern bestimmt.
§ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei.

Aus diesem Grunde gelten für die Küstenfischerei im wesentlichen
die gleichen Normen zum Schutze des Fortpflanzungsgeschäftes,
welche bereits bei der Binnenfischerei besprochen worden sind, mit
den durch die Art der Fische und der Verhältnisse bedingten Modifi-
kationen.

Es bestehen für verschiedene Fischarten, namentlich für die Platt-
fischarten, Minimalmaſse, ferner eine jährliche Schonzeit1),
sowie in den deutschen Küstengewässern eine Wochenschonzeit von
Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr. Das Fischen in
bestimmten Revieren kann eingeschränkt oder ganz untersagt werden.

Das preuſsische Fischereigesetz kennt im Bereiche der Küsten-
fischerei neben den Laichschonrevieren, die wie bei der Binnen-
fischerei gebildet werden können, auch noch Fischschonreviere.
Letztere umfassen solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang
der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen. In
besonders umfangreicher Weise sind Schonreviere für die Küstenfischerei
durch die Vollzugsverordnung für die Provinz Pommern vom 8. August
1887 eingerichtet worden (§ 4 Abs. 4).

Allenthalben sind Netze und Maschenweiten verboten, welche
den Laich oder die jungen Fische einfangen, sowie die Zerstörung des
abgesetzten Laiches gelegentlich der Werbung von Seepflanzen.

Von groſser Wichtigkeit ist das Verhältnis der Küstenfischerei zur
Schiffahrt.

Grundsatz ist, daſs letztere durch die Fischerei nicht gestört werden
darf. Ferner sollen Unglücksfälle, welche durch Vernachlässigung be-
stimmter für den Betrieb der Schiffahrt und Fischerei notwendiger Vor-
sichtsmaſsregeln entstehen können, vermieden werden. Hierdurch er-
geben sich Bestimmungen über die Anwendung und Handhabung fester
und schwimmender Fischereivorrichtungen, das Einrammen von Pfählen,
die Absperrung von Fahrgewässern, Stromrinnen u. s. w. mit ausge-
stellten Netzen, Beachtung ausgelegter Tonnen und Bojen, Freilassung
bezeichneter Hauptschiffahrtsrichtungen, Kennzeichnung ausgelegter
Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt. Die für die Seeschiffahrt be-

1) In Deutschland besteht nach dem preuſsischen Fischereigesetze und den
Ausführungsverordnungen hierzu für die Seefische eine gemeinschaftliche Frühjahrs-
schonzeit vom 20. IV. bis 9. VI., die österreichische Ministerialverordnung vom 5.
XII. 1884 hat individuell geregelte Schonzeiten, bezweckt aber hauptsächlich nur
den Schutz von Laich und Fischbrut, sowie von Hummern, Austern und Miesmuscheln.
In Frankreich wird die Schonzeit in jedem Falle geregelt, besonderen Schutz ge-
nieſsen die Austerngründe, wo die Fischerei zur Vermehrungszeit der Austern
vom 1. V. bis 31. VIII. gänzlich untersagt ist. Das dänische Fischereigesetz vom
5. IV. 1888 verbietet die Fischerei mit Waaden aller Art während der Monate März,
April, Mai in jenen Gewässern, in denen sich die Fischbrut hauptsächlich aufhält.
Die Grenzen derselben werden vom Minister des Innern bestimmt.
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[359/0377] § 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei. Aus diesem Grunde gelten für die Küstenfischerei im wesentlichen die gleichen Normen zum Schutze des Fortpflanzungsgeschäftes, welche bereits bei der Binnenfischerei besprochen worden sind, mit den durch die Art der Fische und der Verhältnisse bedingten Modifi- kationen. Es bestehen für verschiedene Fischarten, namentlich für die Platt- fischarten, Minimalmaſse, ferner eine jährliche Schonzeit 1), sowie in den deutschen Küstengewässern eine Wochenschonzeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr. Das Fischen in bestimmten Revieren kann eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Das preuſsische Fischereigesetz kennt im Bereiche der Küsten- fischerei neben den Laichschonrevieren, die wie bei der Binnen- fischerei gebildet werden können, auch noch Fischschonreviere. Letztere umfassen solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen. In besonders umfangreicher Weise sind Schonreviere für die Küstenfischerei durch die Vollzugsverordnung für die Provinz Pommern vom 8. August 1887 eingerichtet worden (§ 4 Abs. 4). Allenthalben sind Netze und Maschenweiten verboten, welche den Laich oder die jungen Fische einfangen, sowie die Zerstörung des abgesetzten Laiches gelegentlich der Werbung von Seepflanzen. Von groſser Wichtigkeit ist das Verhältnis der Küstenfischerei zur Schiffahrt. Grundsatz ist, daſs letztere durch die Fischerei nicht gestört werden darf. Ferner sollen Unglücksfälle, welche durch Vernachlässigung be- stimmter für den Betrieb der Schiffahrt und Fischerei notwendiger Vor- sichtsmaſsregeln entstehen können, vermieden werden. Hierdurch er- geben sich Bestimmungen über die Anwendung und Handhabung fester und schwimmender Fischereivorrichtungen, das Einrammen von Pfählen, die Absperrung von Fahrgewässern, Stromrinnen u. s. w. mit ausge- stellten Netzen, Beachtung ausgelegter Tonnen und Bojen, Freilassung bezeichneter Hauptschiffahrtsrichtungen, Kennzeichnung ausgelegter Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt. Die für die Seeschiffahrt be- 1) In Deutschland besteht nach dem preuſsischen Fischereigesetze und den Ausführungsverordnungen hierzu für die Seefische eine gemeinschaftliche Frühjahrs- schonzeit vom 20. IV. bis 9. VI., die österreichische Ministerialverordnung vom 5. XII. 1884 hat individuell geregelte Schonzeiten, bezweckt aber hauptsächlich nur den Schutz von Laich und Fischbrut, sowie von Hummern, Austern und Miesmuscheln. In Frankreich wird die Schonzeit in jedem Falle geregelt, besonderen Schutz ge- nieſsen die Austerngründe, wo die Fischerei zur Vermehrungszeit der Austern vom 1. V. bis 31. VIII. gänzlich untersagt ist. Das dänische Fischereigesetz vom 5. IV. 1888 verbietet die Fischerei mit Waaden aller Art während der Monate März, April, Mai in jenen Gewässern, in denen sich die Fischbrut hauptsächlich aufhält. Die Grenzen derselben werden vom Minister des Innern bestimmt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/377>, abgerufen am 18.04.2024.