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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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ten, wie andere in den Lübeckischen Gräntzen gelegene Dörffer; Zu geschweigen, daß die Possessores a die emptionis sine ullo reservato diese Güter zu der Lübeckischen territorial-Botmäßigkeit und Rechten geleget, und sich mit selbigen continue dahin gehalten, auch auff die Vesthaltung der Statuten und Concordaten gleich andern Bürgerliche Pflicht geleistet, und Bürgerliche Onera davon abgetragen.

Ad IV. Die continua possessio sey in eo excessu, de quo quaeritur, nehmlich in dem illimitirten Aussenbrauen zum Verkauff nicht erwiesen; vielmehr sey noch vor wenig Jahren in ihren Schencken Lübeckisch Bier ausgeschencket worden, davon die Stadt Lübeck ihre Accise genossen. Wann auch ein oder der ander dawider gehandelt, und zum feylen Kauff brauen, oder durch Handwercker setzen der Stadt Nahrung schwächen wollen, hätte Senatus per Decreta ad Acta exhibita so wohl, als auch zuweilen realiter mit Zubrechung der Over-Mühlen, Abnahme des Biers, und gewöhnlicher Amts-Stöhrung, solches inhibiret, die Handwercker auch nicht anders als vor Bönhasen gehalten.

Ad V. Von dem dissensu wider die Concordata befünde sich in Actis nichts; wann sie aber auch gleich dawider protestiret hätten, würde solches doch ohne effect gewesen seyn, weil sie tali in casu interponiret, ubi res ipsa, ejusque impedimentum non est in facultate protestantis, sed a juribus Magistratus & constitutionibus Imperii dependet, darinnen ein privatus mit seiner Contradiction nichts ausrichten könne.

Ad VI. Was von den vorigen Possessoribus angeführet würde, sey falsch, massen alle possessores ohne Unterscheid, so viel in den nechsten 300 oder 350 Jahren auff diesen Gütern gewesen, eo ipso, daß sie die Güter besitzen wollen, sich als Lübeckische Bürger halten, und den Bürger-Eyd leisten müssen, sie hätten ihr domicilium in-oder ausser der Stadt gehabt. Zu dem so hätten sie nach Lübeckischem Rechte diese Güter unter sich geerbet, auch an andere versetzet, verkauffet, und vor dem Rath verlassen sc.

Anderes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit wegen der Stadt Möllen.

WEgen dieser Stadt und dero Zugehör, so der Stadt Lübeck verpfändet gewesen, ist die Stadt Lübeck mit dem Hochfürstl. Hause Sachsen-Lauenburg viele Jahre hero in Rechtfertigung gewesen, welche doch endlich vor Sachsen-Lauenburg ausgefallen, deme die Stadt Möllen auch anno 1683 restituiret worden.

Zwölffte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Republique Lucca.

Erstes Capitel/ Von der Republ. Lucca Praetension auff die Festung Monte-Carlo.

KAyser Carolus IV hat in der Luccenser Gebiet eine Festung auff einem Berg erbauet, und selbe nach seinem Nahmen Monte Carlo genennet, welche denen Florentinern eine Brille auff der Nase seyn solte; Nachmals ward sie denen Luccensern eingeräumet, denen sie aber ihre Nachbahren die Florentiner abgenommen. Umb nun solche Praetension nicht gäntzlich in Vergessenheit zu stellen, so muß der neu erwehlte Confaloniere in der Raths-Stube, bey Antretung seines Ambts, allemahl schwören, daß er die Festung Monte Carlo wiederumb an die Republique bringen wolle. Damit es aber nicht das Ansehen gewinnen möge, ob habe er sich mit diesem Eyde zu unmöglichen Dingen verbindlich gemachet, so pfleget er im Herausgehen unter währender Procession auff der Treppe zu sagen: Potendo, wann ich werde können.

Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 743. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 10. §. 20.
refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 610.

ten, wie andere in den Lübeckischen Gräntzen gelegene Dörffer; Zu geschweigen, daß die Possessores a die emptionis sine ullo reservato diese Güter zu der Lübeckischen territorial-Botmäßigkeit und Rechten geleget, und sich mit selbigen continue dahin gehalten, auch auff die Vesthaltung der Statuten und Concordaten gleich andern Bürgerliche Pflicht geleistet, und Bürgerliche Onera davon abgetragen.

Ad IV. Die continua possessio sey in eo excessu, de quo quaeritur, nehmlich in dem illimitirten Aussenbrauen zum Verkauff nicht erwiesen; vielmehr sey noch vor wenig Jahren in ihren Schencken Lübeckisch Bier ausgeschencket worden, davon die Stadt Lübeck ihre Accise genossen. Wann auch ein oder der ander dawider gehandelt, und zum feylen Kauff brauen, oder durch Handwercker setzen der Stadt Nahrung schwächen wollen, hätte Senatus per Decreta ad Acta exhibita so wohl, als auch zuweilen realiter mit Zubrechung der Over-Mühlen, Abnahme des Biers, und gewöhnlicher Amts-Stöhrung, solches inhibiret, die Handwercker auch nicht anders als vor Bönhasen gehalten.

Ad V. Von dem dissensu wider die Concordata befünde sich in Actis nichts; wann sie aber auch gleich dawider protestiret hätten, würde solches doch ohne effect gewesen seyn, weil sie tali in casu interponiret, ubi res ipsa, ejusque impedimentum non est in facultate protestantis, sed a juribus Magistratus & constitutionibus Imperii dependet, darinnen ein privatus mit seiner Contradiction nichts ausrichten könne.

Ad VI. Was von den vorigen Possessoribus angeführet würde, sey falsch, massen alle possessores ohne Unterscheid, so viel in den nechsten 300 oder 350 Jahren auff diesen Gütern gewesen, eo ipso, daß sie die Güter besitzen wollen, sich als Lübeckische Bürger halten, und den Bürger-Eyd leisten müssen, sie hätten ihr domicilium in-oder ausser der Stadt gehabt. Zu dem so hätten sie nach Lübeckischem Rechte diese Güter unter sich geerbet, auch an andere versetzet, verkauffet, und vor dem Rath verlassen sc.

Anderes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit wegen der Stadt Möllen.

WEgen dieser Stadt und dero Zugehör, so der Stadt Lübeck verpfändet gewesen, ist die Stadt Lübeck mit dem Hochfürstl. Hause Sachsen-Lauenburg viele Jahre hero in Rechtfertigung gewesen, welche doch endlich vor Sachsen-Lauenburg ausgefallen, deme die Stadt Möllen auch anno 1683 restituiret worden.

Zwölffte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Republique Lucca.

Erstes Capitel/ Von der Republ. Lucca Praetension auff die Festung Monte-Carlo.

KAyser Carolus IV hat in der Luccenser Gebiet eine Festung auff einem Berg erbauet, und selbe nach seinem Nahmen Monte Carlo genennet, welche denen Florentinern eine Brille auff der Nase seyn solte; Nachmals ward sie denen Luccensern eingeräumet, denen sie aber ihre Nachbahren die Florentiner abgenommen. Umb nun solche Praetension nicht gäntzlich in Vergessenheit zu stellen, so muß der neu erwehlte Confaloniere in der Raths-Stube, bey Antretung seines Ambts, allemahl schwören, daß er die Festung Monte Carlo wiederumb an die Republique bringen wolle. Damit es aber nicht das Ansehen gewinnen möge, ob habe er sich mit diesem Eyde zu unmöglichen Dingen verbindlich gemachet, so pfleget er im Herausgehen unter währender Procession auff der Treppe zu sagen: Potendo, wann ich werde können.

Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 743. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 10. §. 20.
refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 610.
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[827/0738] ten, wie andere in den Lübeckischen Gräntzen gelegene Dörffer; Zu geschweigen, daß die Possessores a die emptionis sine ullo reservato diese Güter zu der Lübeckischen territorial-Botmäßigkeit und Rechten geleget, und sich mit selbigen continue dahin gehalten, auch auff die Vesthaltung der Statuten und Concordaten gleich andern Bürgerliche Pflicht geleistet, und Bürgerliche Onera davon abgetragen. Ad IV. Die continua possessio sey in eo excessu, de quo quaeritur, nehmlich in dem illimitirten Aussenbrauen zum Verkauff nicht erwiesen; vielmehr sey noch vor wenig Jahren in ihren Schencken Lübeckisch Bier ausgeschencket worden, davon die Stadt Lübeck ihre Accise genossen. Wann auch ein oder der ander dawider gehandelt, und zum feylen Kauff brauen, oder durch Handwercker setzen der Stadt Nahrung schwächen wollen, hätte Senatus per Decreta ad Acta exhibita so wohl, als auch zuweilen realiter mit Zubrechung der Over-Mühlen, Abnahme des Biers, und gewöhnlicher Amts-Stöhrung, solches inhibiret, die Handwercker auch nicht anders als vor Bönhasen gehalten. Ad V. Von dem dissensu wider die Concordata befünde sich in Actis nichts; wann sie aber auch gleich dawider protestiret hätten, würde solches doch ohne effect gewesen seyn, weil sie tali in casu interponiret, ubi res ipsa, ejusque impedimentum non est in facultate protestantis, sed a juribus Magistratus & constitutionibus Imperii dependet, darinnen ein privatus mit seiner Contradiction nichts ausrichten könne. Ad VI. Was von den vorigen Possessoribus angeführet würde, sey falsch, massen alle possessores ohne Unterscheid, so viel in den nechsten 300 oder 350 Jahren auff diesen Gütern gewesen, eo ipso, daß sie die Güter besitzen wollen, sich als Lübeckische Bürger halten, und den Bürger-Eyd leisten müssen, sie hätten ihr domicilium in-oder ausser der Stadt gehabt. Zu dem so hätten sie nach Lübeckischem Rechte diese Güter unter sich geerbet, auch an andere versetzet, verkauffet, und vor dem Rath verlassen sc. Anderes Capitel/ Von der Stadt Lübeck Streitigkeit wegen der Stadt Möllen. WEgen dieser Stadt und dero Zugehör, so der Stadt Lübeck verpfändet gewesen, ist die Stadt Lübeck mit dem Hochfürstl. Hause Sachsen-Lauenburg viele Jahre hero in Rechtfertigung gewesen, welche doch endlich vor Sachsen-Lauenburg ausgefallen, deme die Stadt Möllen auch anno 1683 restituiret worden. Zwölffte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Republique Lucca. Erstes Capitel/ Von der Republ. Lucca Praetension auff die Festung Monte-Carlo. KAyser Carolus IV hat in der Luccenser Gebiet eine Festung auff einem Berg erbauet, und selbe nach seinem Nahmen Monte Carlo genennet, welche denen Florentinern eine Brille auff der Nase seyn solte; Nachmals ward sie denen Luccensern eingeräumet, denen sie aber ihre Nachbahren die Florentiner abgenommen. Umb nun solche Praetension nicht gäntzlich in Vergessenheit zu stellen, so muß der neu erwehlte Confaloniere in der Raths-Stube, bey Antretung seines Ambts, allemahl schwören, daß er die Festung Monte Carlo wiederumb an die Republique bringen wolle. Damit es aber nicht das Ansehen gewinnen möge, ob habe er sich mit diesem Eyde zu unmöglichen Dingen verbindlich gemachet, so pfleget er im Herausgehen unter währender Procession auff der Treppe zu sagen: Potendo, wann ich werde können. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 743. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 10. §. 20. refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 2. p. 610.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 827. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/738>, abgerufen am 25.04.2024.