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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nen Patribus des Creutz-Ordens, ut talibus geschehen, sondern in so weit sie zu Falckenhagen den Gottesdienst zu beobachten verordnet, da aber dieses cessire, so cessire auch deren Genuß; das anno 1598 ausgebrachte Mandatum laborire vitio Sub- & Obreptionis.

Ad V. Daß die anno 1649 geschehene Restitution wider die Reichs-Fundamental-Gesetze lauffe, und ungültig, solches sey irrig, und aus angeführten Ursachen nicht erwiesen, dann die sub n. 1) angeführte Explication des Friedenschlußes sey ohn all Fundament, angesehen der Religions-Friede, worinnen den Reichs-Ständen Augspurgischer Confession das Exercitium Religionis und jus reformandi frey gelassen, in dem Osnabruggischen Friedenschluß Art. V. §. 1. expressis verbis confirmiret, und falle dadurch auch der PP. Jesuitarum Meynung hinweg, ob sey der Religions-Friede nur von denen Veränderungen zu verstehen, die tempore pacificationis schon vorgegangen; so finde sich auch 2) die von denen PP. gemachte Distinctio bonorum Ecclesiasticorum in puncto restitutionis an keinem Orte des Instr. Pac. sondern es würde Artic. 3. §. 1. simpliciter verordnet, gleich wie die Amnestie universelle sey, also solle auch die Restitutio jurium & bonorum seyn, wiewohl mit einer hernach angeführten Restriction; daß solch Kloster aber von Lippe solte secularisiret seyn, solches sey nicht erweißlich; Es thäte auch zur Sache nichts, daß solche Oblatio nicht vi privata oder intuitu religionis geschehen, sintemahlen dem allen in dem §. Quaecunque monasteria schon abgeholffen worden; zugeschweigen, daß die PP. Jesuitae diese Güter nicht ein sondern vielmahl vor geistliche Güter ausgegeben, und also benennet, biß sie anno 1674 sich eines andern bedacht, und Falckenhagensche Güter genennet. Daß 3) dieser Casus von der Nürrenbergischen Deputation inter casus dubios ausgesetzet worden, sey der PP. figmentum, zumahlen die klaren Worte der Executions-Recesse, der Käyserl. Edicte und der Designation der restituendorum in 3 Terminen ein anders ausweise. Daß 4) nur noch alleine Evangelische Gesandte zu Osnabrug und Münster gewesen, die die Execution veranlasset, könte nicht erwiesen werden, ja die PP. gestünden an einem Orte selber, daß die Käyserl. Gesandschafft, und mit derselben auch viele Catholische annoch zu Münster gegenwärtig gewesen, welche die Sache als Civilem pro objecto restitutionis nicht gehalten. Von den Nieder-Sächsischen Crayß-Directoren aber sey 5) die Execution dahero geschehen, weil Münster, als des Westpfählischen Crayßes ausschreibender Fürst, die Execution immer trainiret, und auch schlechte Hoffnung von ihme gefasset werden können, weil er zugleich Bischoff zu Paderborn gewesen; daß aber Executiones in Circulo & extra Circulum auch per Commissiones geschehen könten, sey Reichs-kundig; die Commission, so Käyser Ferdinandus III erkandt, sey wider die PP. selbsten gewesen, dahero sie sich darauff nicht zu beruffen, sonderlich da Hertzog August zu Braunschweig, auff den die Commission mit gerichtet gewesen, die Execution selber mit verrichtet, und sey damit allerdings juxta jura & Constitutiones verfahren. sc.

Funffzehende Section, Von der Grafen zu Löwenhaupt Praetens. und Streitigkeiten.

VON der Streitigk. so dieses Gräfl. Hauß nebst den Grafen zu Manderscheid Kailischer Linie, wegen der Grafschafft Falckenstein haben, und von der ehemahligen Praetension auff Brezeheim und Reipolzkirch, davon wird unten bey den Manderscheidischen Praetens. Meldung geschehen.

Sechzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Löwenstein.

VOn der Grafen zu Löwenstein Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Würtenberg, wegen der Landeshoheit der Grafschafft Löwenstein, davon ist oben bey der Hertzoge zu Würtenberg Praetens. Meldung geschehen.

nen Patribus des Creutz-Ordens, ut talibus geschehen, sondern in so weit sie zu Falckenhagen den Gottesdienst zu beobachten verordnet, da aber dieses cessire, so cessire auch deren Genuß; das anno 1598 ausgebrachte Mandatum laborire vitio Sub- & Obreptionis.

Ad V. Daß die anno 1649 geschehene Restitution wider die Reichs-Fundamental-Gesetze lauffe, und ungültig, solches sey irrig, und aus angeführten Ursachen nicht erwiesen, dann die sub n. 1) angeführte Explication des Friedenschlußes sey ohn all Fundament, angesehen der Religions-Friede, worinnen den Reichs-Ständen Augspurgischer Confession das Exercitium Religionis und jus reformandi frey gelassen, in dem Osnabruggischen Friedenschluß Art. V. §. 1. expressis verbis confirmiret, und falle dadurch auch der PP. Jesuitarum Meynung hinweg, ob sey der Religions-Friede nur von denen Veränderungen zu verstehen, die tempore pacificationis schon vorgegangen; so finde sich auch 2) die von denen PP. gemachte Distinctio bonorum Ecclesiasticorum in puncto restitutionis an keinem Orte des Instr. Pac. sondern es würde Artic. 3. §. 1. simpliciter verordnet, gleich wie die Amnestie universelle sey, also solle auch die Restitutio jurium & bonorum seyn, wiewohl mit einer hernach angeführten Restriction; daß solch Kloster aber von Lippe solte secularisiret seyn, solches sey nicht erweißlich; Es thäte auch zur Sache nichts, daß solche Oblatio nicht vi privata oder intuitu religionis geschehen, sintemahlen dem allen in dem §. Quaecunque monasteria schon abgeholffen worden; zugeschweigen, daß die PP. Jesuitae diese Güter nicht ein sondern vielmahl vor geistliche Güter ausgegeben, und also beneñet, biß sie anno 1674 sich eines andern bedacht, und Falckenhagensche Güter genennet. Daß 3) dieser Casus von der Nürrenbergischen Deputation inter casus dubios ausgesetzet worden, sey der PP. figmentum, zumahlen die klaren Worte der Executions-Recesse, der Käyserl. Edicte und der Designation der restituendorum in 3 Terminen ein anders ausweise. Daß 4) nur noch alleine Evangelische Gesandte zu Osnabrug und Münster gewesen, die die Execution veranlasset, könte nicht erwiesen werden, ja die PP. gestünden an einem Orte selber, daß die Käyserl. Gesandschafft, und mit derselben auch viele Catholische annoch zu Münster gegenwärtig gewesen, welche die Sache als Civilem pro objecto restitutionis nicht gehalten. Von den Nieder-Sächsischen Crayß-Directoren aber sey 5) die Execution dahero geschehen, weil Münster, als des Westpfählischen Crayßes ausschreibender Fürst, die Execution immer trainiret, und auch schlechte Hoffnung von ihme gefasset werden können, weil er zugleich Bischoff zu Paderborn gewesen; daß aber Executiones in Circulo & extra Circulum auch per Commissiones geschehen könten, sey Reichs-kundig; die Commission, so Käyser Ferdinandus III erkandt, sey wider die PP. selbsten gewesen, dahero sie sich darauff nicht zu beruffen, sonderlich da Hertzog August zu Braunschweig, auff den die Commission mit gerichtet gewesen, die Execution selber mit verrichtet, und sey damit allerdings juxta jura & Constitutiones verfahren. sc.

Funffzehende Section, Von der Grafen zu Löwenhaupt Praetens. und Streitigkeiten.

VON der Streitigk. so dieses Gräfl. Hauß nebst den Grafen zu Manderscheid Kailischer Linie, wegen der Grafschafft Falckenstein haben, und von der ehemahligen Praetension auff Brezeheim und Reipolzkirch, davon wird unten bey den Manderscheidischen Praetens. Meldung geschehen.

Sechzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Löwenstein.

VOn der Grafen zu Löwenstein Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Würtenberg, wegen der Landeshoheit der Grafschafft Löwenstein, davon ist oben bey der Hertzoge zu Würtenberg Praetens. Meldung geschehen.

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[858/0769] nen Patribus des Creutz-Ordens, ut talibus geschehen, sondern in so weit sie zu Falckenhagen den Gottesdienst zu beobachten verordnet, da aber dieses cessire, so cessire auch deren Genuß; das anno 1598 ausgebrachte Mandatum laborire vitio Sub- & Obreptionis. Ad V. Daß die anno 1649 geschehene Restitution wider die Reichs-Fundamental-Gesetze lauffe, und ungültig, solches sey irrig, und aus angeführten Ursachen nicht erwiesen, dann die sub n. 1) angeführte Explication des Friedenschlußes sey ohn all Fundament, angesehen der Religions-Friede, worinnen den Reichs-Ständen Augspurgischer Confession das Exercitium Religionis und jus reformandi frey gelassen, in dem Osnabruggischen Friedenschluß Art. V. §. 1. expressis verbis confirmiret, und falle dadurch auch der PP. Jesuitarum Meynung hinweg, ob sey der Religions-Friede nur von denen Veränderungen zu verstehen, die tempore pacificationis schon vorgegangen; so finde sich auch 2) die von denen PP. gemachte Distinctio bonorum Ecclesiasticorum in puncto restitutionis an keinem Orte des Instr. Pac. sondern es würde Artic. 3. §. 1. simpliciter verordnet, gleich wie die Amnestie universelle sey, also solle auch die Restitutio jurium & bonorum seyn, wiewohl mit einer hernach angeführten Restriction; daß solch Kloster aber von Lippe solte secularisiret seyn, solches sey nicht erweißlich; Es thäte auch zur Sache nichts, daß solche Oblatio nicht vi privata oder intuitu religionis geschehen, sintemahlen dem allen in dem §. Quaecunque monasteria schon abgeholffen worden; zugeschweigen, daß die PP. Jesuitae diese Güter nicht ein sondern vielmahl vor geistliche Güter ausgegeben, und also beneñet, biß sie anno 1674 sich eines andern bedacht, und Falckenhagensche Güter genennet. Daß 3) dieser Casus von der Nürrenbergischen Deputation inter casus dubios ausgesetzet worden, sey der PP. figmentum, zumahlen die klaren Worte der Executions-Recesse, der Käyserl. Edicte und der Designation der restituendorum in 3 Terminen ein anders ausweise. Daß 4) nur noch alleine Evangelische Gesandte zu Osnabrug und Münster gewesen, die die Execution veranlasset, könte nicht erwiesen werden, ja die PP. gestünden an einem Orte selber, daß die Käyserl. Gesandschafft, und mit derselben auch viele Catholische annoch zu Münster gegenwärtig gewesen, welche die Sache als Civilem pro objecto restitutionis nicht gehalten. Von den Nieder-Sächsischen Crayß-Directoren aber sey 5) die Execution dahero geschehen, weil Münster, als des Westpfählischen Crayßes ausschreibender Fürst, die Execution immer trainiret, und auch schlechte Hoffnung von ihme gefasset werden können, weil er zugleich Bischoff zu Paderborn gewesen; daß aber Executiones in Circulo & extra Circulum auch per Commissiones geschehen könten, sey Reichs-kundig; die Commission, so Käyser Ferdinandus III erkandt, sey wider die PP. selbsten gewesen, dahero sie sich darauff nicht zu beruffen, sonderlich da Hertzog August zu Braunschweig, auff den die Commission mit gerichtet gewesen, die Execution selber mit verrichtet, und sey damit allerdings juxta jura & Constitutiones verfahren. sc. Funffzehende Section, Von der Grafen zu Löwenhaupt Praetens. und Streitigkeiten. VON der Streitigk. so dieses Gräfl. Hauß nebst den Grafen zu Manderscheid Kailischer Linie, wegen der Grafschafft Falckenstein haben, und von der ehemahligen Praetension auff Brezeheim und Reipolzkirch, davon wird unten bey den Manderscheidischen Praetens. Meldung geschehen. Sechzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Löwenstein. VOn der Grafen zu Löwenstein Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Würtenberg, wegen der Landeshoheit der Grafschafft Löwenstein, davon ist oben bey der Hertzoge zu Würtenberg Praetens. Meldung geschehen.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 858. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/769>, abgerufen am 25.04.2024.