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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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zu verwalten; die Aufgabe des Einzelnen, mit seiner individuellen Ar-
beit für das Ganze beizutragen. Aus dem ersten Element entsteht die
Sittenpolizei, aus dem zweiten die öffentlichen Bildungsan-
stalten
, aus dem dritten die Presse. Jedes von ihnen hat seine
reiche Geschichte, sein Recht und seine nationale Gestalt; aber keines
wird von dem andern ersetzt, sie wirken gemeinschaftlich und es ist
viel gewonnen, wenn man sich dieß lebendige Zusammenwirken zum
Bewußtsein bringt.

Frühere Auffassung als "Culturpolizei," der das polizeiliche Element zum
Grunde lag, ohne viel auf die andern Gebiete Rücksicht zu nehmen. Eine
systematische Auffassung erst in Mohls Polizeiwissenschaft. Dagegen fehlt fast
allenthalben, namentlich im öffentlichen Recht, das Verständniß der Presse als
Bildungselement (vergl. Stein, Allgemeine Bildung und Presse S. 1--15).

I. Die Sittenpolizei.

Der Begriff der Unsitte ist so alt wie die Geschichte, aber ihr
Recht ist sehr verschieden. In der Geschlechterordnung gibt es fast nur
die geschlechtliche Unsittlichkeit, die aber sehr hart bestraft wird; in der
ständischen Ordnung entwickelt jede Körperschaft die eigene Sittenord-
nung und wacht darüber mit Strafen; erst im Polizeistaat entstehen Be-
griff und Recht der öffentlichen Vergehen gegen die Sittlichkeit, die
zuerst als Sittenzwang (Unmäßigkeitsstrafen aller Art) auftreten, und
in der neuesten Zeit durch den Grundsatz beherrscht werden, daß nicht
das Unsittliche an sich, sondern nur die öffentliche Verletzung der
Sitte verboten und strafbar ist. Das gesetzliche Strafrecht der Un-
sitte zuerst im Code Penal art. 471; von da geht es in die neueren
deutschen Strafgesetzgebungen über, bis es sich in den Polizeistraf-
gesetzbüchern
wieder selbständig hinstellt. Sie sind daher die Quelle
des Rechts der Sittenpolizei; daneben gelten eine Reihe von Einzel-
bestimmungen, namentlich über die Fälle der Unzucht, der öffentlichen
Unmäßigkeit (Trunkenheit etc.), der Glücksspiele, der Feiertage
und endlich der Thierquälerei. Die bisherige Polizeigesetzgebung
hat diese Hauptgebiete nur zum Theil zu verarbeiten vermocht. -- Die
Verwaltung der Sittenpolizei ist meist Sache der Selbstverwaltungs-
körper.

Das geltende Recht der Sittenpolizei ward zuerst in den "Polizeirechten"
der vorigen Jahrhunderte (Justi, Berg u. a.) verarbeitet, verflacht sich in
den "Polizeiwissenschaften" unseres Jahrhunderts zu allgemeinen Sätzen, er-
scheint dagegen in den Bearbeitungen des Verwaltungsrechts der einzelnen
Staaten (Mohl, Pözl, Stubenrauch, Roller, Jolly u. a.) und wartet wie oben
gesagt, auf eine systematisch und von einem höhern Standpunkte aufgefaßte

zu verwalten; die Aufgabe des Einzelnen, mit ſeiner individuellen Ar-
beit für das Ganze beizutragen. Aus dem erſten Element entſteht die
Sittenpolizei, aus dem zweiten die öffentlichen Bildungsan-
ſtalten
, aus dem dritten die Preſſe. Jedes von ihnen hat ſeine
reiche Geſchichte, ſein Recht und ſeine nationale Geſtalt; aber keines
wird von dem andern erſetzt, ſie wirken gemeinſchaftlich und es iſt
viel gewonnen, wenn man ſich dieß lebendige Zuſammenwirken zum
Bewußtſein bringt.

Frühere Auffaſſung als „Culturpolizei,“ der das polizeiliche Element zum
Grunde lag, ohne viel auf die andern Gebiete Rückſicht zu nehmen. Eine
ſyſtematiſche Auffaſſung erſt in Mohls Polizeiwiſſenſchaft. Dagegen fehlt faſt
allenthalben, namentlich im öffentlichen Recht, das Verſtändniß der Preſſe als
Bildungselement (vergl. Stein, Allgemeine Bildung und Preſſe S. 1—15).

I. Die Sittenpolizei.

Der Begriff der Unſitte iſt ſo alt wie die Geſchichte, aber ihr
Recht iſt ſehr verſchieden. In der Geſchlechterordnung gibt es faſt nur
die geſchlechtliche Unſittlichkeit, die aber ſehr hart beſtraft wird; in der
ſtändiſchen Ordnung entwickelt jede Körperſchaft die eigene Sittenord-
nung und wacht darüber mit Strafen; erſt im Polizeiſtaat entſtehen Be-
griff und Recht der öffentlichen Vergehen gegen die Sittlichkeit, die
zuerſt als Sittenzwang (Unmäßigkeitsſtrafen aller Art) auftreten, und
in der neueſten Zeit durch den Grundſatz beherrſcht werden, daß nicht
das Unſittliche an ſich, ſondern nur die öffentliche Verletzung der
Sitte verboten und ſtrafbar iſt. Das geſetzliche Strafrecht der Un-
ſitte zuerſt im Code Pénal art. 471; von da geht es in die neueren
deutſchen Strafgeſetzgebungen über, bis es ſich in den Polizeiſtraf-
geſetzbüchern
wieder ſelbſtändig hinſtellt. Sie ſind daher die Quelle
des Rechts der Sittenpolizei; daneben gelten eine Reihe von Einzel-
beſtimmungen, namentlich über die Fälle der Unzucht, der öffentlichen
Unmäßigkeit (Trunkenheit ꝛc.), der Glücksſpiele, der Feiertage
und endlich der Thierquälerei. Die bisherige Polizeigeſetzgebung
hat dieſe Hauptgebiete nur zum Theil zu verarbeiten vermocht. — Die
Verwaltung der Sittenpolizei iſt meiſt Sache der Selbſtverwaltungs-
körper.

Das geltende Recht der Sittenpolizei ward zuerſt in den „Polizeirechten“
der vorigen Jahrhunderte (Juſti, Berg u. a.) verarbeitet, verflacht ſich in
den „Polizeiwiſſenſchaften“ unſeres Jahrhunderts zu allgemeinen Sätzen, er-
ſcheint dagegen in den Bearbeitungen des Verwaltungsrechts der einzelnen
Staaten (Mohl, Pözl, Stubenrauch, Roller, Jolly u. a.) und wartet wie oben
geſagt, auf eine ſyſtematiſch und von einem höhern Standpunkte aufgefaßte

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[135/0159] zu verwalten; die Aufgabe des Einzelnen, mit ſeiner individuellen Ar- beit für das Ganze beizutragen. Aus dem erſten Element entſteht die Sittenpolizei, aus dem zweiten die öffentlichen Bildungsan- ſtalten, aus dem dritten die Preſſe. Jedes von ihnen hat ſeine reiche Geſchichte, ſein Recht und ſeine nationale Geſtalt; aber keines wird von dem andern erſetzt, ſie wirken gemeinſchaftlich und es iſt viel gewonnen, wenn man ſich dieß lebendige Zuſammenwirken zum Bewußtſein bringt. Frühere Auffaſſung als „Culturpolizei,“ der das polizeiliche Element zum Grunde lag, ohne viel auf die andern Gebiete Rückſicht zu nehmen. Eine ſyſtematiſche Auffaſſung erſt in Mohls Polizeiwiſſenſchaft. Dagegen fehlt faſt allenthalben, namentlich im öffentlichen Recht, das Verſtändniß der Preſſe als Bildungselement (vergl. Stein, Allgemeine Bildung und Preſſe S. 1—15). I. Die Sittenpolizei. Der Begriff der Unſitte iſt ſo alt wie die Geſchichte, aber ihr Recht iſt ſehr verſchieden. In der Geſchlechterordnung gibt es faſt nur die geſchlechtliche Unſittlichkeit, die aber ſehr hart beſtraft wird; in der ſtändiſchen Ordnung entwickelt jede Körperſchaft die eigene Sittenord- nung und wacht darüber mit Strafen; erſt im Polizeiſtaat entſtehen Be- griff und Recht der öffentlichen Vergehen gegen die Sittlichkeit, die zuerſt als Sittenzwang (Unmäßigkeitsſtrafen aller Art) auftreten, und in der neueſten Zeit durch den Grundſatz beherrſcht werden, daß nicht das Unſittliche an ſich, ſondern nur die öffentliche Verletzung der Sitte verboten und ſtrafbar iſt. Das geſetzliche Strafrecht der Un- ſitte zuerſt im Code Pénal art. 471; von da geht es in die neueren deutſchen Strafgeſetzgebungen über, bis es ſich in den Polizeiſtraf- geſetzbüchern wieder ſelbſtändig hinſtellt. Sie ſind daher die Quelle des Rechts der Sittenpolizei; daneben gelten eine Reihe von Einzel- beſtimmungen, namentlich über die Fälle der Unzucht, der öffentlichen Unmäßigkeit (Trunkenheit ꝛc.), der Glücksſpiele, der Feiertage und endlich der Thierquälerei. Die bisherige Polizeigeſetzgebung hat dieſe Hauptgebiete nur zum Theil zu verarbeiten vermocht. — Die Verwaltung der Sittenpolizei iſt meiſt Sache der Selbſtverwaltungs- körper. Das geltende Recht der Sittenpolizei ward zuerſt in den „Polizeirechten“ der vorigen Jahrhunderte (Juſti, Berg u. a.) verarbeitet, verflacht ſich in den „Polizeiwiſſenſchaften“ unſeres Jahrhunderts zu allgemeinen Sätzen, er- ſcheint dagegen in den Bearbeitungen des Verwaltungsrechts der einzelnen Staaten (Mohl, Pözl, Stubenrauch, Roller, Jolly u. a.) und wartet wie oben geſagt, auf eine ſyſtematiſch und von einem höhern Standpunkte aufgefaßte

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/159>, abgerufen am 28.03.2024.