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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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erscheint nun auch für den besonderen Theil, in welchem er eine vor-
zügliche Wichtigkeit empfängt.

Es ist klar, daß ohne organische Auffassung des Vereinswesens das Gebiet
nie richtig beurtheilt, und das specifische Element der Sorge für die Industrie,
die sich damit nur selbst helfen kann und soll, nicht festgestellt werden kann.
Der Staat kann nur der Selbsthülfe helfen (vergl. Stein, Vereinswesen
und Vereinsrecht, S. 166 ff.).

3) Besonderer Theil.

Derselbe Gedanke setzt sich nun in dem besondern Theile fort; auch
hier liegt das eigentlich fördernde und positive Element in den Ver-
einen, und nur das ordnende und eventuell negative in den Funktionen
der Regierung. Das nun erscheint in den beiden speciellen Gebieten
der Industrie, zuerst der einzelnen Unternehmungen, dann in dem Ver-
hältniß von Capital und Arbeit.

I. Die einzelnen Arten der industriellen Unternehmungen bedürfen
neben dem allgemeinen Zahlungs- und Unternehmungscredit und den
allgemeinen Communikationsverhältnissen, vor allem der speciellen Fach-
kenntniß und des speciellen Capitals. Nachdem der Gedanke aufgegeben
ist, dieses durch den Staat zu geben, gilt für unsere Zeit der Grund-
satz, daß die Bildung von Aktiengesellschaften das einzige Mittel
ist, solche Unternehmungen ins Leben zu rufen und ihnen durch die
Aktie den Charakter und das Recht öffentlicher Unternehmungen zu
geben. Die Freiheit in der Bildung von Aktiengesellschaften ist daher
die einzige Regierungsmaßregel, durch welche eine positive Förderung
der Judustrie erzielt werden kann. -- Daneben steht dann die indu-
strielle Polizei
, welche namentlich in der Maschinenpolizei
gegen die elementaren Gefahren der Verwendung der Naturkraft für
die Arbeit sorgt, und die, im Principe der allgemeinen Gewerbeord-
nung gehörend, in ihrer Ausführung ein technisches System von
Vorsichtsmaßregeln
über die Sicherheit der Maschinen enthält.

Zunächst gewinnen die Aktiengesellschaften für einzelne Unternehmungen
durch den obigen Standpunkt ein ganz anderes Licht; es ist sehr wahrscheinlich,
daß der öffentliche Charakter von solchen Unternehmungen, den sie durch
das Wesen der Aktie annehmen, als der Beginn einer ganz neuen Gestaltung
dieses Gebietes zu erkennen ist, deren Tragweite noch kein menschlicher Blick
zu ermessen vermag. Die industrielle Polizei wird aber dadurch nie un-
nöthig. Vorschriften über Maschinenpolizei wesentlich von Frankreich
ausgehend ausgebildet, seit der ersten Ordonnanz vom 29. Okt. 1823 an, daß
Grundlage streng technischer Instruktion (Hauptgesetz vom 22. Mai 1843; vergl.
Fournel bei Block, Dict. v. Mach. a vapeur). -- Deutschland: Princip

erſcheint nun auch für den beſonderen Theil, in welchem er eine vor-
zügliche Wichtigkeit empfängt.

Es iſt klar, daß ohne organiſche Auffaſſung des Vereinsweſens das Gebiet
nie richtig beurtheilt, und das ſpecifiſche Element der Sorge für die Induſtrie,
die ſich damit nur ſelbſt helfen kann und ſoll, nicht feſtgeſtellt werden kann.
Der Staat kann nur der Selbſthülfe helfen (vergl. Stein, Vereinsweſen
und Vereinsrecht, S. 166 ff.).

3) Beſonderer Theil.

Derſelbe Gedanke ſetzt ſich nun in dem beſondern Theile fort; auch
hier liegt das eigentlich fördernde und poſitive Element in den Ver-
einen, und nur das ordnende und eventuell negative in den Funktionen
der Regierung. Das nun erſcheint in den beiden ſpeciellen Gebieten
der Induſtrie, zuerſt der einzelnen Unternehmungen, dann in dem Ver-
hältniß von Capital und Arbeit.

I. Die einzelnen Arten der induſtriellen Unternehmungen bedürfen
neben dem allgemeinen Zahlungs- und Unternehmungscredit und den
allgemeinen Communikationsverhältniſſen, vor allem der ſpeciellen Fach-
kenntniß und des ſpeciellen Capitals. Nachdem der Gedanke aufgegeben
iſt, dieſes durch den Staat zu geben, gilt für unſere Zeit der Grund-
ſatz, daß die Bildung von Aktiengeſellſchaften das einzige Mittel
iſt, ſolche Unternehmungen ins Leben zu rufen und ihnen durch die
Aktie den Charakter und das Recht öffentlicher Unternehmungen zu
geben. Die Freiheit in der Bildung von Aktiengeſellſchaften iſt daher
die einzige Regierungsmaßregel, durch welche eine poſitive Förderung
der Juduſtrie erzielt werden kann. — Daneben ſteht dann die indu-
ſtrielle Polizei
, welche namentlich in der Maſchinenpolizei
gegen die elementaren Gefahren der Verwendung der Naturkraft für
die Arbeit ſorgt, und die, im Principe der allgemeinen Gewerbeord-
nung gehörend, in ihrer Ausführung ein techniſches Syſtem von
Vorſichtsmaßregeln
über die Sicherheit der Maſchinen enthält.

Zunächſt gewinnen die Aktiengeſellſchaften für einzelne Unternehmungen
durch den obigen Standpunkt ein ganz anderes Licht; es iſt ſehr wahrſcheinlich,
daß der öffentliche Charakter von ſolchen Unternehmungen, den ſie durch
das Weſen der Aktie annehmen, als der Beginn einer ganz neuen Geſtaltung
dieſes Gebietes zu erkennen iſt, deren Tragweite noch kein menſchlicher Blick
zu ermeſſen vermag. Die induſtrielle Polizei wird aber dadurch nie un-
nöthig. Vorſchriften über Maſchinenpolizei weſentlich von Frankreich
ausgehend ausgebildet, ſeit der erſten Ordonnanz vom 29. Okt. 1823 an, daß
Grundlage ſtreng techniſcher Inſtruktion (Hauptgeſetz vom 22. Mai 1843; vergl.
Fournel bei Block, Dict. v. Mach. à vapeur). — Deutſchland: Princip

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[357/0381] erſcheint nun auch für den beſonderen Theil, in welchem er eine vor- zügliche Wichtigkeit empfängt. Es iſt klar, daß ohne organiſche Auffaſſung des Vereinsweſens das Gebiet nie richtig beurtheilt, und das ſpecifiſche Element der Sorge für die Induſtrie, die ſich damit nur ſelbſt helfen kann und ſoll, nicht feſtgeſtellt werden kann. Der Staat kann nur der Selbſthülfe helfen (vergl. Stein, Vereinsweſen und Vereinsrecht, S. 166 ff.). 3) Beſonderer Theil. Derſelbe Gedanke ſetzt ſich nun in dem beſondern Theile fort; auch hier liegt das eigentlich fördernde und poſitive Element in den Ver- einen, und nur das ordnende und eventuell negative in den Funktionen der Regierung. Das nun erſcheint in den beiden ſpeciellen Gebieten der Induſtrie, zuerſt der einzelnen Unternehmungen, dann in dem Ver- hältniß von Capital und Arbeit. I. Die einzelnen Arten der induſtriellen Unternehmungen bedürfen neben dem allgemeinen Zahlungs- und Unternehmungscredit und den allgemeinen Communikationsverhältniſſen, vor allem der ſpeciellen Fach- kenntniß und des ſpeciellen Capitals. Nachdem der Gedanke aufgegeben iſt, dieſes durch den Staat zu geben, gilt für unſere Zeit der Grund- ſatz, daß die Bildung von Aktiengeſellſchaften das einzige Mittel iſt, ſolche Unternehmungen ins Leben zu rufen und ihnen durch die Aktie den Charakter und das Recht öffentlicher Unternehmungen zu geben. Die Freiheit in der Bildung von Aktiengeſellſchaften iſt daher die einzige Regierungsmaßregel, durch welche eine poſitive Förderung der Juduſtrie erzielt werden kann. — Daneben ſteht dann die indu- ſtrielle Polizei, welche namentlich in der Maſchinenpolizei gegen die elementaren Gefahren der Verwendung der Naturkraft für die Arbeit ſorgt, und die, im Principe der allgemeinen Gewerbeord- nung gehörend, in ihrer Ausführung ein techniſches Syſtem von Vorſichtsmaßregeln über die Sicherheit der Maſchinen enthält. Zunächſt gewinnen die Aktiengeſellſchaften für einzelne Unternehmungen durch den obigen Standpunkt ein ganz anderes Licht; es iſt ſehr wahrſcheinlich, daß der öffentliche Charakter von ſolchen Unternehmungen, den ſie durch das Weſen der Aktie annehmen, als der Beginn einer ganz neuen Geſtaltung dieſes Gebietes zu erkennen iſt, deren Tragweite noch kein menſchlicher Blick zu ermeſſen vermag. Die induſtrielle Polizei wird aber dadurch nie un- nöthig. Vorſchriften über Maſchinenpolizei weſentlich von Frankreich ausgehend ausgebildet, ſeit der erſten Ordonnanz vom 29. Okt. 1823 an, daß Grundlage ſtreng techniſcher Inſtruktion (Hauptgeſetz vom 22. Mai 1843; vergl. Fournel bei Block, Dict. v. Mach. à vapeur). — Deutſchland: Princip

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/381>, abgerufen am 28.03.2024.