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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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sicht durch die Gemeinde. -- Frankreich: Beibehaltung der alten Markttage
nach dem Decret vom 7. Therm. VIII.; das Gesetz vom 10. Mai 1838 gab
den Conseils generaux das Recht, auf Ordnung derselben anzutragen; der
Maire ist die leitende Behörde. -- Preußens Grundsatz schon im Allgem.
Landrecht II. 8. 103 ff. mit näheren Bestimmungen in der Gewerbeordnung
von 1845; Rönne II. §. 433. -- Oesterreich: Princip der Concession nach
Erlaß vom 4. Mai 1849 (Stubenrauch, Verwaltungsgesetzkunde §. 522).

d) Markthallen, für den örtlichen Verkehr, Städte für Nah-
rungsmittel sind in dem Grade wichtiger, je größer die Städte. Sie
sind aber durchaus Gegenstand der Selbstverwaltung und auch als
solche in beständiger seltsamer Entwicklung begriffen.

Alles was darüber gesagt werden kann, mit voller Kenntniß der Sache
und der bestehenden Ordnungen im Bericht über die Markthallen in
Deutschland, England, Frankreich, Belgien und Italien von Theodor Riesen,
Berlin 1867.

e) Der Hausirhandel, im vorigen Jahrhundert noch mit vielem
Bedenken angesehen, und zum Theil mit Recht, ist jetzt ein einfaches
concessionirtes Gewerbe, das jedoch mit besonderen polizeilichen Maß-
regeln zum Schutze des Publikums umgeben ist. Das Hauptorgan für
die Bewachung sollten die Gemeinden sein.

Vergl. das Recht der früheren Zeit: Berg, Privatrecht I. 351; Rau II.
§. 290 ff. -- England: Mac Culloch, Dict. I. 871; Licenzsystem 50.
Georg. III. 41; Lotz, Staatswirthschaftslehre II. 322. -- Preußen: pol.
Controle-Regul. vom 4. Dec. 1836; Rönne II. §. 336 und 359. -- Oester-
reich
: Regelung durch Erlaß vom 4. Sept. 1852; Hausirpässe: Stubenrauch,
Verwaltungsgesetzkunde II. §. 511.

VII. Der geistige Erwerb.
Begriff und Princip. Das Werthrecht der geistigen Produkte.

Das geistige Leben erscheint allerdings zunächst als eine Welt für
sich, nach eigenen Gesetzen, nach eigenen Zielen strebend, geschieden
von der wirklichen Welt, und ohne Zusammenhang mit dem, was sie
fordert und leistet. Allein diese Scheidung ist nur eine formale. Alles,
und vor allem das wirthschaftliche Leben ist vom Geiste und seiner
Arbeit durchdrungen und beseelt. Je höher die Gesittung steigt, je
mehr erkennt man, daß die letztere geradezu der wichtigste Faktor für
die fortschreitende Entwicklung der ersteren ist. An diese Erkenntniß
schließt sich die zweite, daß die Förderung des geistigen Lebens mithin
auch zu der Aufgabe der Volkswirthschaftspflege gehöre. Und
damit tritt die Frage auf, was diese Verwaltung der Volkswirthschaft

ſicht durch die Gemeinde. — Frankreich: Beibehaltung der alten Markttage
nach dem Decret vom 7. Therm. VIII.; das Geſetz vom 10. Mai 1838 gab
den Conseils généraux das Recht, auf Ordnung derſelben anzutragen; der
Maire iſt die leitende Behörde. — Preußens Grundſatz ſchon im Allgem.
Landrecht II. 8. 103 ff. mit näheren Beſtimmungen in der Gewerbeordnung
von 1845; Rönne II. §. 433. — Oeſterreich: Princip der Conceſſion nach
Erlaß vom 4. Mai 1849 (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde §. 522).

d) Markthallen, für den örtlichen Verkehr, Städte für Nah-
rungsmittel ſind in dem Grade wichtiger, je größer die Städte. Sie
ſind aber durchaus Gegenſtand der Selbſtverwaltung und auch als
ſolche in beſtändiger ſeltſamer Entwicklung begriffen.

Alles was darüber geſagt werden kann, mit voller Kenntniß der Sache
und der beſtehenden Ordnungen im Bericht über die Markthallen in
Deutſchland, England, Frankreich, Belgien und Italien von Theodor Rieſen,
Berlin 1867.

e) Der Hauſirhandel, im vorigen Jahrhundert noch mit vielem
Bedenken angeſehen, und zum Theil mit Recht, iſt jetzt ein einfaches
conceſſionirtes Gewerbe, das jedoch mit beſonderen polizeilichen Maß-
regeln zum Schutze des Publikums umgeben iſt. Das Hauptorgan für
die Bewachung ſollten die Gemeinden ſein.

Vergl. das Recht der früheren Zeit: Berg, Privatrecht I. 351; Rau II.
§. 290 ff. — England: Mac Culloch, Dict. I. 871; Licenzſyſtem 50.
Georg. III. 41; Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. 322. — Preußen: pol.
Controle-Regul. vom 4. Dec. 1836; Rönne II. §. 336 und 359. — Oeſter-
reich
: Regelung durch Erlaß vom 4. Sept. 1852; Hauſirpäſſe: Stubenrauch,
Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 511.

VII. Der geiſtige Erwerb.
Begriff und Princip. Das Werthrecht der geiſtigen Produkte.

Das geiſtige Leben erſcheint allerdings zunächſt als eine Welt für
ſich, nach eigenen Geſetzen, nach eigenen Zielen ſtrebend, geſchieden
von der wirklichen Welt, und ohne Zuſammenhang mit dem, was ſie
fordert und leiſtet. Allein dieſe Scheidung iſt nur eine formale. Alles,
und vor allem das wirthſchaftliche Leben iſt vom Geiſte und ſeiner
Arbeit durchdrungen und beſeelt. Je höher die Geſittung ſteigt, je
mehr erkennt man, daß die letztere geradezu der wichtigſte Faktor für
die fortſchreitende Entwicklung der erſteren iſt. An dieſe Erkenntniß
ſchließt ſich die zweite, daß die Förderung des geiſtigen Lebens mithin
auch zu der Aufgabe der Volkswirthſchaftspflege gehöre. Und
damit tritt die Frage auf, was dieſe Verwaltung der Volkswirthſchaft

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[382/0406] ſicht durch die Gemeinde. — Frankreich: Beibehaltung der alten Markttage nach dem Decret vom 7. Therm. VIII.; das Geſetz vom 10. Mai 1838 gab den Conseils généraux das Recht, auf Ordnung derſelben anzutragen; der Maire iſt die leitende Behörde. — Preußens Grundſatz ſchon im Allgem. Landrecht II. 8. 103 ff. mit näheren Beſtimmungen in der Gewerbeordnung von 1845; Rönne II. §. 433. — Oeſterreich: Princip der Conceſſion nach Erlaß vom 4. Mai 1849 (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde §. 522). d) Markthallen, für den örtlichen Verkehr, Städte für Nah- rungsmittel ſind in dem Grade wichtiger, je größer die Städte. Sie ſind aber durchaus Gegenſtand der Selbſtverwaltung und auch als ſolche in beſtändiger ſeltſamer Entwicklung begriffen. Alles was darüber geſagt werden kann, mit voller Kenntniß der Sache und der beſtehenden Ordnungen im Bericht über die Markthallen in Deutſchland, England, Frankreich, Belgien und Italien von Theodor Rieſen, Berlin 1867. e) Der Hauſirhandel, im vorigen Jahrhundert noch mit vielem Bedenken angeſehen, und zum Theil mit Recht, iſt jetzt ein einfaches conceſſionirtes Gewerbe, das jedoch mit beſonderen polizeilichen Maß- regeln zum Schutze des Publikums umgeben iſt. Das Hauptorgan für die Bewachung ſollten die Gemeinden ſein. Vergl. das Recht der früheren Zeit: Berg, Privatrecht I. 351; Rau II. §. 290 ff. — England: Mac Culloch, Dict. I. 871; Licenzſyſtem 50. Georg. III. 41; Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. 322. — Preußen: pol. Controle-Regul. vom 4. Dec. 1836; Rönne II. §. 336 und 359. — Oeſter- reich: Regelung durch Erlaß vom 4. Sept. 1852; Hauſirpäſſe: Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. §. 511. VII. Der geiſtige Erwerb. Begriff und Princip. Das Werthrecht der geiſtigen Produkte. Das geiſtige Leben erſcheint allerdings zunächſt als eine Welt für ſich, nach eigenen Geſetzen, nach eigenen Zielen ſtrebend, geſchieden von der wirklichen Welt, und ohne Zuſammenhang mit dem, was ſie fordert und leiſtet. Allein dieſe Scheidung iſt nur eine formale. Alles, und vor allem das wirthſchaftliche Leben iſt vom Geiſte und ſeiner Arbeit durchdrungen und beſeelt. Je höher die Geſittung ſteigt, je mehr erkennt man, daß die letztere geradezu der wichtigſte Faktor für die fortſchreitende Entwicklung der erſteren iſt. An dieſe Erkenntniß ſchließt ſich die zweite, daß die Förderung des geiſtigen Lebens mithin auch zu der Aufgabe der Volkswirthſchaftspflege gehöre. Und damit tritt die Frage auf, was dieſe Verwaltung der Volkswirthſchaft

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/406>, abgerufen am 28.03.2024.