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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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stellen, und sie dadurch an dem großen Credit derselben Theil nehmen zu lassen
(Hauptgesetz vom 7. Aug. 1862). Industrial and provident societies Act
25. 26. Vict.
87. (Austria 1865. Nr. 48); kein Mitglied darf mehr als 200
Pfund Antheil haben; Verleihung des Rechts der Companies Act; Prüfung
der Rechnung durch den Board of trade; über die Akte von 1844 vergl.
Schwebemayer, die englischen Aktiengesellschaften, Bank- und Versicherungs-
wesen 1857. -- In Frankreich erzeugte die Beschränktheit des Code de
Commerce,
unter dessen enge Formen das ganze Vereinswesen nicht paßte,
das neue Gesetz vom 24. Juli 1867; über die societe a capital variable;
Enquete
über die societes cooperatives als Grundlage dieses Gesetzes: Plener
in der Tübinger Vierteljahrsschrift Bd. 24. S. 550 ff.; vergl. Schultze-Delitzsch,
die Gesetzgebung über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth-
schaftsgenossenschaften 1869. S. 148. -- In Deutschland lag durch das Ana-
logon des Handelsgesetzbuches derselbe Fall vor; daher Nothwendigkeit einer
eigenen Gesetzgebung. Diese Gesetzgebung ist eigenthümlich durch die noch nicht
überwundene Scheidung der zwei Momente, welche zwei Richtungen in den
Gesetzen erzeugt haben. Das eine Princip derselben enthält mit der Freiheit
das Vereinsrecht überhaupt, ohne bestimmte Beziehung auf die sociale Frage,
allerdings das erste Element der Entwicklung der Selbsthülfe; das andere
dagegen überträgt die alte Idee der Zunft und Innung auf die letztere, will
die Vereine der Selbsthülfe an die Gewerbe binden, und so entstand der spe-
cifisch deutsche Begriff der "Genossenschaft," zuerst in der österreich. Gewerbe-
ordnung, von da zum Theil übergehend in die andern Gewerbeordnungen,
und endlich in allgemeiner Gestalt organisirt in dem bekannten Gesetz vom
4. Juli 1868; das sächsische Gesetz vom 15. Juni 1868 (nebst Verordnung
gl. Dat.) hat sich zwar davon freier erhalten, ist aber dennoch bei dem Wesen
der juristischen Person stehen geblieben. Es ist kein Zweifel, daß der Kern der
Entwicklung nicht in diesen Gesetzen, sondern im Vereinswesen liegt
(vergl. Schultze-Delitzsch und Parrhisius über das Gesetz von 1868). Dazu die
Angaben bei Gierke, Genossenschaft S. 1106. Das System bei Stein,
Vereinswesen S. 185 ff.

b) Arbeiterverbindungen.

Die Arbeiterverbindungen haben nun alle Elemente mit dem Ar-
beitervereine gemein bis auf ihren Zweck. Dieser Zweck ist, vermöge
der Verbindung durch alle denselben zu Gebote stehenden Mittel eine
Erhöhung des Lohnes zu erzielen und zwar nicht durch Erhöhung
des Werthes der Arbeit, sondern das Mittel der gemeinsamen Arbeits-
niederlegung
. Ihre volkswirthschaftliche Grundlage ist der Gedanke,
durch die damit erzwungene Lohnerhöhung indirekt an dem Unterneh-
mungsgewinne Theil zu nehmen; ihr socialer Gedanke ist, der nicht-
besitzenden, bloß arbeitenden Classe die Gleichstellung mit dem
Capital
in der wirthschaftlichen, und durch dieselbe auch in der
gesellschaftlichen Welt zu geben. Die Mittel, wodurch sie diesen Zweck

ſtellen, und ſie dadurch an dem großen Credit derſelben Theil nehmen zu laſſen
(Hauptgeſetz vom 7. Aug. 1862). Industrial and provident societies Act
25. 26. Vict.
87. (Auſtria 1865. Nr. 48); kein Mitglied darf mehr als 200
Pfund Antheil haben; Verleihung des Rechts der Companies Act; Prüfung
der Rechnung durch den Board of trade; über die Akte von 1844 vergl.
Schwebemayer, die engliſchen Aktiengeſellſchaften, Bank- und Verſicherungs-
weſen 1857. — In Frankreich erzeugte die Beſchränktheit des Code de
Commerce,
unter deſſen enge Formen das ganze Vereinsweſen nicht paßte,
das neue Geſetz vom 24. Juli 1867; über die société à capital variable;
Enquête
über die sociétés cooperatives als Grundlage dieſes Geſetzes: Plener
in der Tübinger Vierteljahrsſchrift Bd. 24. S. 550 ff.; vergl. Schultze-Delitzſch,
die Geſetzgebung über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth-
ſchaftsgenoſſenſchaften 1869. S. 148. — In Deutſchland lag durch das Ana-
logon des Handelsgeſetzbuches derſelbe Fall vor; daher Nothwendigkeit einer
eigenen Geſetzgebung. Dieſe Geſetzgebung iſt eigenthümlich durch die noch nicht
überwundene Scheidung der zwei Momente, welche zwei Richtungen in den
Geſetzen erzeugt haben. Das eine Princip derſelben enthält mit der Freiheit
das Vereinsrecht überhaupt, ohne beſtimmte Beziehung auf die ſociale Frage,
allerdings das erſte Element der Entwicklung der Selbſthülfe; das andere
dagegen überträgt die alte Idee der Zunft und Innung auf die letztere, will
die Vereine der Selbſthülfe an die Gewerbe binden, und ſo entſtand der ſpe-
cifiſch deutſche Begriff der „Genoſſenſchaft,“ zuerſt in der öſterreich. Gewerbe-
ordnung, von da zum Theil übergehend in die andern Gewerbeordnungen,
und endlich in allgemeiner Geſtalt organiſirt in dem bekannten Geſetz vom
4. Juli 1868; das ſächſiſche Geſetz vom 15. Juni 1868 (nebſt Verordnung
gl. Dat.) hat ſich zwar davon freier erhalten, iſt aber dennoch bei dem Weſen
der juriſtiſchen Perſon ſtehen geblieben. Es iſt kein Zweifel, daß der Kern der
Entwicklung nicht in dieſen Geſetzen, ſondern im Vereinsweſen liegt
(vergl. Schultze-Delitzſch und Parrhiſius über das Geſetz von 1868). Dazu die
Angaben bei Gierke, Genoſſenſchaft S. 1106. Das Syſtem bei Stein,
Vereinsweſen S. 185 ff.

b) Arbeiterverbindungen.

Die Arbeiterverbindungen haben nun alle Elemente mit dem Ar-
beitervereine gemein bis auf ihren Zweck. Dieſer Zweck iſt, vermöge
der Verbindung durch alle denſelben zu Gebote ſtehenden Mittel eine
Erhöhung des Lohnes zu erzielen und zwar nicht durch Erhöhung
des Werthes der Arbeit, ſondern das Mittel der gemeinſamen Arbeits-
niederlegung
. Ihre volkswirthſchaftliche Grundlage iſt der Gedanke,
durch die damit erzwungene Lohnerhöhung indirekt an dem Unterneh-
mungsgewinne Theil zu nehmen; ihr ſocialer Gedanke iſt, der nicht-
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in der wirthſchaftlichen, und durch dieſelbe auch in der
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[456/0480] ſtellen, und ſie dadurch an dem großen Credit derſelben Theil nehmen zu laſſen (Hauptgeſetz vom 7. Aug. 1862). Industrial and provident societies Act 25. 26. Vict. 87. (Auſtria 1865. Nr. 48); kein Mitglied darf mehr als 200 Pfund Antheil haben; Verleihung des Rechts der Companies Act; Prüfung der Rechnung durch den Board of trade; über die Akte von 1844 vergl. Schwebemayer, die engliſchen Aktiengeſellſchaften, Bank- und Verſicherungs- weſen 1857. — In Frankreich erzeugte die Beſchränktheit des Code de Commerce, unter deſſen enge Formen das ganze Vereinsweſen nicht paßte, das neue Geſetz vom 24. Juli 1867; über die société à capital variable; Enquête über die sociétés cooperatives als Grundlage dieſes Geſetzes: Plener in der Tübinger Vierteljahrsſchrift Bd. 24. S. 550 ff.; vergl. Schultze-Delitzſch, die Geſetzgebung über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth- ſchaftsgenoſſenſchaften 1869. S. 148. — In Deutſchland lag durch das Ana- logon des Handelsgeſetzbuches derſelbe Fall vor; daher Nothwendigkeit einer eigenen Geſetzgebung. Dieſe Geſetzgebung iſt eigenthümlich durch die noch nicht überwundene Scheidung der zwei Momente, welche zwei Richtungen in den Geſetzen erzeugt haben. Das eine Princip derſelben enthält mit der Freiheit das Vereinsrecht überhaupt, ohne beſtimmte Beziehung auf die ſociale Frage, allerdings das erſte Element der Entwicklung der Selbſthülfe; das andere dagegen überträgt die alte Idee der Zunft und Innung auf die letztere, will die Vereine der Selbſthülfe an die Gewerbe binden, und ſo entſtand der ſpe- cifiſch deutſche Begriff der „Genoſſenſchaft,“ zuerſt in der öſterreich. Gewerbe- ordnung, von da zum Theil übergehend in die andern Gewerbeordnungen, und endlich in allgemeiner Geſtalt organiſirt in dem bekannten Geſetz vom 4. Juli 1868; das ſächſiſche Geſetz vom 15. Juni 1868 (nebſt Verordnung gl. Dat.) hat ſich zwar davon freier erhalten, iſt aber dennoch bei dem Weſen der juriſtiſchen Perſon ſtehen geblieben. Es iſt kein Zweifel, daß der Kern der Entwicklung nicht in dieſen Geſetzen, ſondern im Vereinsweſen liegt (vergl. Schultze-Delitzſch und Parrhiſius über das Geſetz von 1868). Dazu die Angaben bei Gierke, Genoſſenſchaft S. 1106. Das Syſtem bei Stein, Vereinsweſen S. 185 ff. b) Arbeiterverbindungen. Die Arbeiterverbindungen haben nun alle Elemente mit dem Ar- beitervereine gemein bis auf ihren Zweck. Dieſer Zweck iſt, vermöge der Verbindung durch alle denſelben zu Gebote ſtehenden Mittel eine Erhöhung des Lohnes zu erzielen und zwar nicht durch Erhöhung des Werthes der Arbeit, ſondern das Mittel der gemeinſamen Arbeits- niederlegung. Ihre volkswirthſchaftliche Grundlage iſt der Gedanke, durch die damit erzwungene Lohnerhöhung indirekt an dem Unterneh- mungsgewinne Theil zu nehmen; ihr ſocialer Gedanke iſt, der nicht- beſitzenden, bloß arbeitenden Claſſe die Gleichſtellung mit dem Capital in der wirthſchaftlichen, und durch dieſelbe auch in der geſellſchaftlichen Welt zu geben. Die Mittel, wodurch ſie dieſen Zweck

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/480>, abgerufen am 25.04.2024.