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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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folgen im achtzehnten Jahrhundert alle deutschen Staaten; mit Weiterbildung
im Einzelnen in reicher Fülle, aber ohne einen zweiten Versuch, das gesammte
Medicinalwesen zu codificiren. Neuestes umfassendes Gesetz von Baden vom
20. September 1864. Frankreich hat einen solchen Versuch überhaupt nie
gemacht, sondern nur einzelne, zum Theil treffliche Gesetze gegeben. England:
früher ohne Gesetz; dann die General Health Act mit Einrichtung der Officiers of
Health or Inspectors of Nuisances,
der auch die Polizei der Nahrungsmittel
hat (nach 26. 27. Vict. 217) und die Nuisances Removal Act. 11. 12. Vict. 63
und 123 (1855); endlich die Medical Act 1858, wesentlich Gesundheitspolizei
und ihre Organisation. -- Der Organismus des Gesundheitswesens beruht in
allen deutschen Ländern auf einem Centralorgan beim Ministerium des
Innern, auf Landes- oder Bezirksorganen und Ortsorganen; Competenz
wesentlich nur Oberaufsicht und Seuchenpolizei. In Frankreich treten statt der
amtlichen Organe die Conseils auf, gleichfalls in drei Instanzen; von ihrer
praktischen Thätigkeit verlautet gar wenig. (Commissions de sante. Organisi-
rung, Gesetz vom 15. April 1850. Vergrößert 1864.) England hat erst in
letzter Zeit dieselbe Grundlage in dem Gen. Board of Health, dem Inspector
und den Local Boards. So ist die Regierung organisirt; aber für die Selbst-
verwaltungskörper und ihre entscheidende Thätigkeit ist bisher so gut als
nichts geschehen
, höchstens die niedere Gesundheitspolizei ist organisirt, und
auch das nur in den größeren Städten. Das Vereinswesen ist hier zerfahren,
zerstreut, vereinzelt. Eine Fachbildung für das Gesundheitswesen existirt
nicht
. Hier ist für die Wissenschaft viel, für die Praxis noch fast alles zu
schaffen, so wie es sich um das höhere Stadium der Gesundheitspflege,
und namentlich der ärmeren Classen handelt. Doch hat die Cholera den An-
stoß zu einer Bewegung in dieser Richtung gegeben, die nicht mehr unter-
gehen kann!

A. Das Sanitätswesen.
Begriff.

Das Sanitätswesen umfaßt daher die Gesammtheit derjenigen
rechtlichen Bestimmungen und Verwaltungsmaßregeln, welche die öffent-
liche Gesundheit erhalten und fördern sollen. Es zerfällt seinem Begriffe
nach in die Gesundheitspolizei und die Gesundheitspflege.

I. Die Sanitätspolizei.

Die Gesundheitspolizei ist ihrem Begriffe nach die Gesammtheit
von Maßregeln und Einrichtungen, durch welche die öffentliche Gesund-
heit vor denjenigen Gefahren geschützt wird, die der Einzelne durch
eigene Kraft nicht von sich abwenden kann.

Es liegt nun im Ganze der Geschichte, daß die Aufgabe beginnt
bei der unmittelbaren allgemeinen Gefährdung der öffentlichen Gesund-

folgen im achtzehnten Jahrhundert alle deutſchen Staaten; mit Weiterbildung
im Einzelnen in reicher Fülle, aber ohne einen zweiten Verſuch, das geſammte
Medicinalweſen zu codificiren. Neueſtes umfaſſendes Geſetz von Baden vom
20. September 1864. Frankreich hat einen ſolchen Verſuch überhaupt nie
gemacht, ſondern nur einzelne, zum Theil treffliche Geſetze gegeben. England:
früher ohne Geſetz; dann die General Health Act mit Einrichtung der Officiers of
Health or Inspectors of Nuisances,
der auch die Polizei der Nahrungsmittel
hat (nach 26. 27. Vict. 217) und die Nuisances Removal Act. 11. 12. Vict. 63
und 123 (1855); endlich die Medical Act 1858, weſentlich Geſundheitspolizei
und ihre Organiſation. — Der Organismus des Geſundheitsweſens beruht in
allen deutſchen Ländern auf einem Centralorgan beim Miniſterium des
Innern, auf Landes- oder Bezirksorganen und Ortsorganen; Competenz
weſentlich nur Oberaufſicht und Seuchenpolizei. In Frankreich treten ſtatt der
amtlichen Organe die Conseils auf, gleichfalls in drei Inſtanzen; von ihrer
praktiſchen Thätigkeit verlautet gar wenig. (Commissions de santé. Organiſi-
rung, Geſetz vom 15. April 1850. Vergrößert 1864.) England hat erſt in
letzter Zeit dieſelbe Grundlage in dem Gen. Board of Health, dem Inspector
und den Local Boards. So iſt die Regierung organiſirt; aber für die Selbſt-
verwaltungskörper und ihre entſcheidende Thätigkeit iſt bisher ſo gut als
nichts geſchehen
, höchſtens die niedere Geſundheitspolizei iſt organiſirt, und
auch das nur in den größeren Städten. Das Vereinsweſen iſt hier zerfahren,
zerſtreut, vereinzelt. Eine Fachbildung für das Geſundheitsweſen exiſtirt
nicht
. Hier iſt für die Wiſſenſchaft viel, für die Praxis noch faſt alles zu
ſchaffen, ſo wie es ſich um das höhere Stadium der Geſundheitspflege,
und namentlich der ärmeren Claſſen handelt. Doch hat die Cholera den An-
ſtoß zu einer Bewegung in dieſer Richtung gegeben, die nicht mehr unter-
gehen kann!

A. Das Sanitätsweſen.
Begriff.

Das Sanitätsweſen umfaßt daher die Geſammtheit derjenigen
rechtlichen Beſtimmungen und Verwaltungsmaßregeln, welche die öffent-
liche Geſundheit erhalten und fördern ſollen. Es zerfällt ſeinem Begriffe
nach in die Geſundheitspolizei und die Geſundheitspflege.

I. Die Sanitätspolizei.

Die Geſundheitspolizei iſt ihrem Begriffe nach die Geſammtheit
von Maßregeln und Einrichtungen, durch welche die öffentliche Geſund-
heit vor denjenigen Gefahren geſchützt wird, die der Einzelne durch
eigene Kraft nicht von ſich abwenden kann.

Es liegt nun im Ganze der Geſchichte, daß die Aufgabe beginnt
bei der unmittelbaren allgemeinen Gefährdung der öffentlichen Geſund-

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[85/0109] folgen im achtzehnten Jahrhundert alle deutſchen Staaten; mit Weiterbildung im Einzelnen in reicher Fülle, aber ohne einen zweiten Verſuch, das geſammte Medicinalweſen zu codificiren. Neueſtes umfaſſendes Geſetz von Baden vom 20. September 1864. Frankreich hat einen ſolchen Verſuch überhaupt nie gemacht, ſondern nur einzelne, zum Theil treffliche Geſetze gegeben. England: früher ohne Geſetz; dann die General Health Act mit Einrichtung der Officiers of Health or Inspectors of Nuisances, der auch die Polizei der Nahrungsmittel hat (nach 26. 27. Vict. 217) und die Nuisances Removal Act. 11. 12. Vict. 63 und 123 (1855); endlich die Medical Act 1858, weſentlich Geſundheitspolizei und ihre Organiſation. — Der Organismus des Geſundheitsweſens beruht in allen deutſchen Ländern auf einem Centralorgan beim Miniſterium des Innern, auf Landes- oder Bezirksorganen und Ortsorganen; Competenz weſentlich nur Oberaufſicht und Seuchenpolizei. In Frankreich treten ſtatt der amtlichen Organe die Conseils auf, gleichfalls in drei Inſtanzen; von ihrer praktiſchen Thätigkeit verlautet gar wenig. (Commissions de santé. Organiſi- rung, Geſetz vom 15. April 1850. Vergrößert 1864.) England hat erſt in letzter Zeit dieſelbe Grundlage in dem Gen. Board of Health, dem Inspector und den Local Boards. So iſt die Regierung organiſirt; aber für die Selbſt- verwaltungskörper und ihre entſcheidende Thätigkeit iſt bisher ſo gut als nichts geſchehen, höchſtens die niedere Geſundheitspolizei iſt organiſirt, und auch das nur in den größeren Städten. Das Vereinsweſen iſt hier zerfahren, zerſtreut, vereinzelt. Eine Fachbildung für das Geſundheitsweſen exiſtirt nicht. Hier iſt für die Wiſſenſchaft viel, für die Praxis noch faſt alles zu ſchaffen, ſo wie es ſich um das höhere Stadium der Geſundheitspflege, und namentlich der ärmeren Claſſen handelt. Doch hat die Cholera den An- ſtoß zu einer Bewegung in dieſer Richtung gegeben, die nicht mehr unter- gehen kann! A. Das Sanitätsweſen. Begriff. Das Sanitätsweſen umfaßt daher die Geſammtheit derjenigen rechtlichen Beſtimmungen und Verwaltungsmaßregeln, welche die öffent- liche Geſundheit erhalten und fördern ſollen. Es zerfällt ſeinem Begriffe nach in die Geſundheitspolizei und die Geſundheitspflege. I. Die Sanitätspolizei. Die Geſundheitspolizei iſt ihrem Begriffe nach die Geſammtheit von Maßregeln und Einrichtungen, durch welche die öffentliche Geſund- heit vor denjenigen Gefahren geſchützt wird, die der Einzelne durch eigene Kraft nicht von ſich abwenden kann. Es liegt nun im Ganze der Geſchichte, daß die Aufgabe beginnt bei der unmittelbaren allgemeinen Gefährdung der öffentlichen Geſund-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/109>, abgerufen am 29.03.2024.