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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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tritt der polizeiliche Standpunkt namentlich seit der Mitte des achtzehn-
ten Jahrhunderts in den Vordergrund, und zwar am kräftigsten in
Preußen, welches das ganze Volksschulwesen zur Sache der Selbstver-
waltung macht, theils eine höchste Behörde dafür einsetzt, theils die Ge-
meinden zur Herstellung der Schulen verpflichtet, theils endlich durch
systematische Gesetzgebung das innere Schulwesen ordnet. Das was
die norddeutschen Staaten somit als Theil der Verwaltung lange an-
erkannt und durchgeführt, ward dann durch die französische Revolution
zu einem Princip der Verfassung und durch Napoleon 1808 zu einem
streng administrativen System, während in Deutschland sich schon die
höheren Fragen der Pädagogik an den elementaren Unterricht anschließen,
und die Gesetzgebung neben der Schulverwaltung immer tiefer in die
Schulordnung und das Lehrerwesen eingreift, die Aufgabe und die Er-
füllung derselben immer mehr erhebend und veredelnd. England da-
gegen hat es bis jetzt weder zu einem Volksschulgesetz noch zu einem
Volksschulwesen, sondern nur zu einer Unterstützung des Privatschul-
wesens gebracht. Die Verschiedenheit des Volksschulwesens zwischen diesen
drei Ländern ist eine große und tiefgehende; aber auch in Deutschland ist
sie keineswegs ganz verschwunden. Die Basis der Beurtheilung des Ganzen
ist daher ein durchgreifendes System, dessen Elemente folgende sind.

Charakter des öffentlichen Rechts des Elementarunterrichts. England
hat auch jetzt noch den ganzen Elementarunterricht wesentlich der individuellen
Fürsorge überlassen. Seine Gesetzgebung ist bis zum Revised Code nur ein
Schulwesen für arme und verwahrloste Kinder: Peels Kinderarbeitsbill
(42. Georg. III. 73); Einführung der District pauper schools; Zwangsschulen
für Armenkinder (11. 12. Vict. 82); die Adderley Act 20. 21. Vict. 40):
Zwangsschulen für verwahrloste Kinder; Einführung der Zwangsschulen; Kinder
der Fabrikarbeiter: Industrial school Act (24. 25. Vict. 113. 1861); dann
tritt das System der Unterstützung von Seiten der Regierung auf, die durch
das Education Committee gegeben, durch Inspektoren überwacht, und an die
Bedingung der Benützung staatlich anerkannter Lehrer und Innehaltung des
vorgeschriebenen -- höchst beschränkten -- Lehrplanes gebunden ist. Grundlage
das Revised Code seit 1863, jährlich mit den einzelnen neuen Bestim-
mungen. Jede Schule, die keine Unterstützung braucht, ist absolut ohne alle
Oberaufsicht (vergl. Wagner, das Volksschulwesen Englands in seiner neuesten
Entwicklung 1865. Schmid, Encyclopädie, Art. Großbritannien und bei
Stein, Bildungswesen S. 93--100). Gegenwärtig geht bekanntlich das ganze
Volksschulwesen einer gründlichen Reform entgegen, in welcher England end-
lich
die deutschen Grundsätze über das Schulwesen bei sich einzuführen be-
absichtigt. Die Sache wird gut, wenn sich die Gemeinden derselben ernstlich
annehmen. -- Frankreich hat das Volksschulwesen erst 1791 in seine Ver-
fassung (Tit. 1) aufgenommen mit dem Satze der Droits de l'homme: "II
sera cree et organisee une instruction publique."
Die Universite

tritt der polizeiliche Standpunkt namentlich ſeit der Mitte des achtzehn-
ten Jahrhunderts in den Vordergrund, und zwar am kräftigſten in
Preußen, welches das ganze Volksſchulweſen zur Sache der Selbſtver-
waltung macht, theils eine höchſte Behörde dafür einſetzt, theils die Ge-
meinden zur Herſtellung der Schulen verpflichtet, theils endlich durch
ſyſtematiſche Geſetzgebung das innere Schulweſen ordnet. Das was
die norddeutſchen Staaten ſomit als Theil der Verwaltung lange an-
erkannt und durchgeführt, ward dann durch die franzöſiſche Revolution
zu einem Princip der Verfaſſung und durch Napoleon 1808 zu einem
ſtreng adminiſtrativen Syſtem, während in Deutſchland ſich ſchon die
höheren Fragen der Pädagogik an den elementaren Unterricht anſchließen,
und die Geſetzgebung neben der Schulverwaltung immer tiefer in die
Schulordnung und das Lehrerweſen eingreift, die Aufgabe und die Er-
füllung derſelben immer mehr erhebend und veredelnd. England da-
gegen hat es bis jetzt weder zu einem Volksſchulgeſetz noch zu einem
Volksſchulweſen, ſondern nur zu einer Unterſtützung des Privatſchul-
weſens gebracht. Die Verſchiedenheit des Volksſchulweſens zwiſchen dieſen
drei Ländern iſt eine große und tiefgehende; aber auch in Deutſchland iſt
ſie keineswegs ganz verſchwunden. Die Baſis der Beurtheilung des Ganzen
iſt daher ein durchgreifendes Syſtem, deſſen Elemente folgende ſind.

Charakter des öffentlichen Rechts des Elementarunterrichts. England
hat auch jetzt noch den ganzen Elementarunterricht weſentlich der individuellen
Fürſorge überlaſſen. Seine Geſetzgebung iſt bis zum Revised Code nur ein
Schulweſen für arme und verwahrloste Kinder: Peels Kinderarbeitsbill
(42. Georg. III. 73); Einführung der District pauper schools; Zwangsſchulen
für Armenkinder (11. 12. Vict. 82); die Adderley Act 20. 21. Vict. 40):
Zwangsſchulen für verwahrloste Kinder; Einführung der Zwangsſchulen; Kinder
der Fabrikarbeiter: Industrial school Act (24. 25. Vict. 113. 1861); dann
tritt das Syſtem der Unterſtützung von Seiten der Regierung auf, die durch
das Education Committee gegeben, durch Inſpektoren überwacht, und an die
Bedingung der Benützung ſtaatlich anerkannter Lehrer und Innehaltung des
vorgeſchriebenen — höchſt beſchränkten — Lehrplanes gebunden iſt. Grundlage
das Revised Code ſeit 1863, jährlich mit den einzelnen neuen Beſtim-
mungen. Jede Schule, die keine Unterſtützung braucht, iſt abſolut ohne alle
Oberaufſicht (vergl. Wagner, das Volksſchulweſen Englands in ſeiner neueſten
Entwicklung 1865. Schmid, Encyclopädie, Art. Großbritannien und bei
Stein, Bildungsweſen S. 93—100). Gegenwärtig geht bekanntlich das ganze
Volksſchulweſen einer gründlichen Reform entgegen, in welcher England end-
lich
die deutſchen Grundſätze über das Schulweſen bei ſich einzuführen be-
abſichtigt. Die Sache wird gut, wenn ſich die Gemeinden derſelben ernſtlich
annehmen. — Frankreich hat das Volksſchulweſen erſt 1791 in ſeine Ver-
faſſung (Tit. 1) aufgenommen mit dem Satze der Droits de l’homme: „II
sera crée et organisée une instruction publique.“
Die Université

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[118/0142] tritt der polizeiliche Standpunkt namentlich ſeit der Mitte des achtzehn- ten Jahrhunderts in den Vordergrund, und zwar am kräftigſten in Preußen, welches das ganze Volksſchulweſen zur Sache der Selbſtver- waltung macht, theils eine höchſte Behörde dafür einſetzt, theils die Ge- meinden zur Herſtellung der Schulen verpflichtet, theils endlich durch ſyſtematiſche Geſetzgebung das innere Schulweſen ordnet. Das was die norddeutſchen Staaten ſomit als Theil der Verwaltung lange an- erkannt und durchgeführt, ward dann durch die franzöſiſche Revolution zu einem Princip der Verfaſſung und durch Napoleon 1808 zu einem ſtreng adminiſtrativen Syſtem, während in Deutſchland ſich ſchon die höheren Fragen der Pädagogik an den elementaren Unterricht anſchließen, und die Geſetzgebung neben der Schulverwaltung immer tiefer in die Schulordnung und das Lehrerweſen eingreift, die Aufgabe und die Er- füllung derſelben immer mehr erhebend und veredelnd. England da- gegen hat es bis jetzt weder zu einem Volksſchulgeſetz noch zu einem Volksſchulweſen, ſondern nur zu einer Unterſtützung des Privatſchul- weſens gebracht. Die Verſchiedenheit des Volksſchulweſens zwiſchen dieſen drei Ländern iſt eine große und tiefgehende; aber auch in Deutſchland iſt ſie keineswegs ganz verſchwunden. Die Baſis der Beurtheilung des Ganzen iſt daher ein durchgreifendes Syſtem, deſſen Elemente folgende ſind. Charakter des öffentlichen Rechts des Elementarunterrichts. England hat auch jetzt noch den ganzen Elementarunterricht weſentlich der individuellen Fürſorge überlaſſen. Seine Geſetzgebung iſt bis zum Revised Code nur ein Schulweſen für arme und verwahrloste Kinder: Peels Kinderarbeitsbill (42. Georg. III. 73); Einführung der District pauper schools; Zwangsſchulen für Armenkinder (11. 12. Vict. 82); die Adderley Act 20. 21. Vict. 40): Zwangsſchulen für verwahrloste Kinder; Einführung der Zwangsſchulen; Kinder der Fabrikarbeiter: Industrial school Act (24. 25. Vict. 113. 1861); dann tritt das Syſtem der Unterſtützung von Seiten der Regierung auf, die durch das Education Committee gegeben, durch Inſpektoren überwacht, und an die Bedingung der Benützung ſtaatlich anerkannter Lehrer und Innehaltung des vorgeſchriebenen — höchſt beſchränkten — Lehrplanes gebunden iſt. Grundlage das Revised Code ſeit 1863, jährlich mit den einzelnen neuen Beſtim- mungen. Jede Schule, die keine Unterſtützung braucht, iſt abſolut ohne alle Oberaufſicht (vergl. Wagner, das Volksſchulweſen Englands in ſeiner neueſten Entwicklung 1865. Schmid, Encyclopädie, Art. Großbritannien und bei Stein, Bildungsweſen S. 93—100). Gegenwärtig geht bekanntlich das ganze Volksſchulweſen einer gründlichen Reform entgegen, in welcher England end- lich die deutſchen Grundſätze über das Schulweſen bei ſich einzuführen be- abſichtigt. Die Sache wird gut, wenn ſich die Gemeinden derſelben ernſtlich annehmen. — Frankreich hat das Volksſchulweſen erſt 1791 in ſeine Ver- faſſung (Tit. 1) aufgenommen mit dem Satze der Droits de l’homme: „II sera crée et organisée une instruction publique.“ Die Université

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/142>, abgerufen am 24.04.2024.