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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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oder sollte es sein. -- Der zweite ist die Löschordnung. Diese
ist nun stets in zwei Theile getrennt. Der erste ist die eigentliche
Löschordnung, die Ordnung der Thätigkeit beim Löschen. Diese ent-
hält wieder die öffentliche Feuerwache, mit der Organisation der
Löschmannschaft, die wiederum in großen Städten ein eigenes Corps
bildet, während in kleinen Orten an ihre Stelle die bürgerliche "Feuer-
wehr" tritt, welche in neuester Zeit höchst zweckmäßig durch die Turner-
vereine ersetzt wird; und die Löschpolizei, welche die öffentliche
(Straßen-) Ordnung beim Löschen enthält. -- Den zweiten Theil bildet
das Rettungswesen, das durch die große Entwicklung der Städte
zu einer selbständigen Technik ausgebildet worden ist und Großes leistet.
Hätten wir eine tüchtige administrative Statistik, so würde es möglich
sein, die Ergebnisse dieser Ordnungen im Verhältniß zur Dichtigkeit
der Bevölkerung zu constatiren und dadurch ein Maß für ihren Werth
zu bekommen.

Ursprung aller Feuerordnungen in den alten Stadtrechten, schon im
dreizehnten Jahrhundert, wenn auch nur noch in Beziehung auf die Elemente
der Feuerpolizei. Das Löschwesen gehört hauptsächlich dem achtzehnten Jahr-
hundert an. Feuerordnung für Berlin von 1727 bei Justi I. 247 ff. schon
als Muster aufgestellt. Die Feuerordnungen des vorigen Jahrhunderts ent-
halten daher schon alle wesentlichen Punkte dieses Systems: vergl. Berg a. a. O.
und Mohl ebend. Preußen: Landesfeuerordnungen seit 1720 bei Rönne,
Staatsrecht II. 365. -- Oesterreich: Landesfeuerlöschordnungen seit 1782
(Stubenrauch, Verwaltungsgesetzkunde I. §. 257). -- Württemberg: die
Stuttgarter Feuerordnung von 1703 wird zur allgemeinen Landesfeuerordnung
im achtzehnten Jahrhundert (Mohl, Württemb. Verwaltungsrecht I. §. 253).
Neueste ausführliche Feuerlöschordnung vom 20. Mai 1808 und Feuerpolizei-
ordnung vom April 1808. Genau bei Roller, Württemb. Polizeirecht §. 352--405.
Uebrigens ist die Feuerordnung von Breslau 1630 (selbst schon Revision)
wieder das Muster der Berliner. -- Bayern: Pötzl, Verwaltungsrecht §. 125.
(Locale Entwicklung).

Die Literatur des vorigen Jahrhunderts schon bei Berg; dann bei
Mohl; sie ist ihrer Natur nach fast ausschließlich technisch. Ueber Frankreich:
Gesetz vom 24. Aug. 1790, welches die ganze Feuerordnung unter den amt-
lichen Maire stellt; specielle Entwicklung in den großen Städten (vergl. Block,
Dict. v. Incendie und Sappeurs-Pompiers.

England: Neueste Feuerpolizei: 24. 25. Vict. 130 (1861) Austria 1864 p. 41.

II. Das Wasserrecht.
Begriff und System.

Das Wasserrecht beruht in Begriff und Inhalt darauf, daß das
Wasser für das Gesammtleben eine doppelte Natur hat. Es ist erstlich

oder ſollte es ſein. — Der zweite iſt die Löſchordnung. Dieſe
iſt nun ſtets in zwei Theile getrennt. Der erſte iſt die eigentliche
Löſchordnung, die Ordnung der Thätigkeit beim Löſchen. Dieſe ent-
hält wieder die öffentliche Feuerwache, mit der Organiſation der
Löſchmannſchaft, die wiederum in großen Städten ein eigenes Corps
bildet, während in kleinen Orten an ihre Stelle die bürgerliche „Feuer-
wehr“ tritt, welche in neueſter Zeit höchſt zweckmäßig durch die Turner-
vereine erſetzt wird; und die Löſchpolizei, welche die öffentliche
(Straßen-) Ordnung beim Löſchen enthält. — Den zweiten Theil bildet
das Rettungsweſen, das durch die große Entwicklung der Städte
zu einer ſelbſtändigen Technik ausgebildet worden iſt und Großes leiſtet.
Hätten wir eine tüchtige adminiſtrative Statiſtik, ſo würde es möglich
ſein, die Ergebniſſe dieſer Ordnungen im Verhältniß zur Dichtigkeit
der Bevölkerung zu conſtatiren und dadurch ein Maß für ihren Werth
zu bekommen.

Urſprung aller Feuerordnungen in den alten Stadtrechten, ſchon im
dreizehnten Jahrhundert, wenn auch nur noch in Beziehung auf die Elemente
der Feuerpolizei. Das Löſchweſen gehört hauptſächlich dem achtzehnten Jahr-
hundert an. Feuerordnung für Berlin von 1727 bei Juſti I. 247 ff. ſchon
als Muſter aufgeſtellt. Die Feuerordnungen des vorigen Jahrhunderts ent-
halten daher ſchon alle weſentlichen Punkte dieſes Syſtems: vergl. Berg a. a. O.
und Mohl ebend. Preußen: Landesfeuerordnungen ſeit 1720 bei Rönne,
Staatsrecht II. 365. — Oeſterreich: Landesfeuerlöſchordnungen ſeit 1782
(Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 257). — Württemberg: die
Stuttgarter Feuerordnung von 1703 wird zur allgemeinen Landesfeuerordnung
im achtzehnten Jahrhundert (Mohl, Württemb. Verwaltungsrecht I. §. 253).
Neueſte ausführliche Feuerlöſchordnung vom 20. Mai 1808 und Feuerpolizei-
ordnung vom April 1808. Genau bei Roller, Württemb. Polizeirecht §. 352—405.
Uebrigens iſt die Feuerordnung von Breslau 1630 (ſelbſt ſchon Reviſion)
wieder das Muſter der Berliner. — Bayern: Pötzl, Verwaltungsrecht §. 125.
(Locale Entwicklung).

Die Literatur des vorigen Jahrhunderts ſchon bei Berg; dann bei
Mohl; ſie iſt ihrer Natur nach faſt ausſchließlich techniſch. Ueber Frankreich:
Geſetz vom 24. Aug. 1790, welches die ganze Feuerordnung unter den amt-
lichen Maire ſtellt; ſpecielle Entwicklung in den großen Städten (vergl. Block,
Dict. v. Incendie und Sappeurs-Pompiers.

England: Neueſte Feuerpolizei: 24. 25. Vict. 130 (1861) Auſtria 1864 p. 41.

II. Das Waſſerrecht.
Begriff und Syſtem.

Das Waſſerrecht beruht in Begriff und Inhalt darauf, daß das
Waſſer für das Geſammtleben eine doppelte Natur hat. Es iſt erſtlich

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[153/0177] oder ſollte es ſein. — Der zweite iſt die Löſchordnung. Dieſe iſt nun ſtets in zwei Theile getrennt. Der erſte iſt die eigentliche Löſchordnung, die Ordnung der Thätigkeit beim Löſchen. Dieſe ent- hält wieder die öffentliche Feuerwache, mit der Organiſation der Löſchmannſchaft, die wiederum in großen Städten ein eigenes Corps bildet, während in kleinen Orten an ihre Stelle die bürgerliche „Feuer- wehr“ tritt, welche in neueſter Zeit höchſt zweckmäßig durch die Turner- vereine erſetzt wird; und die Löſchpolizei, welche die öffentliche (Straßen-) Ordnung beim Löſchen enthält. — Den zweiten Theil bildet das Rettungsweſen, das durch die große Entwicklung der Städte zu einer ſelbſtändigen Technik ausgebildet worden iſt und Großes leiſtet. Hätten wir eine tüchtige adminiſtrative Statiſtik, ſo würde es möglich ſein, die Ergebniſſe dieſer Ordnungen im Verhältniß zur Dichtigkeit der Bevölkerung zu conſtatiren und dadurch ein Maß für ihren Werth zu bekommen. Urſprung aller Feuerordnungen in den alten Stadtrechten, ſchon im dreizehnten Jahrhundert, wenn auch nur noch in Beziehung auf die Elemente der Feuerpolizei. Das Löſchweſen gehört hauptſächlich dem achtzehnten Jahr- hundert an. Feuerordnung für Berlin von 1727 bei Juſti I. 247 ff. ſchon als Muſter aufgeſtellt. Die Feuerordnungen des vorigen Jahrhunderts ent- halten daher ſchon alle weſentlichen Punkte dieſes Syſtems: vergl. Berg a. a. O. und Mohl ebend. Preußen: Landesfeuerordnungen ſeit 1720 bei Rönne, Staatsrecht II. 365. — Oeſterreich: Landesfeuerlöſchordnungen ſeit 1782 (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 257). — Württemberg: die Stuttgarter Feuerordnung von 1703 wird zur allgemeinen Landesfeuerordnung im achtzehnten Jahrhundert (Mohl, Württemb. Verwaltungsrecht I. §. 253). Neueſte ausführliche Feuerlöſchordnung vom 20. Mai 1808 und Feuerpolizei- ordnung vom April 1808. Genau bei Roller, Württemb. Polizeirecht §. 352—405. Uebrigens iſt die Feuerordnung von Breslau 1630 (ſelbſt ſchon Reviſion) wieder das Muſter der Berliner. — Bayern: Pötzl, Verwaltungsrecht §. 125. (Locale Entwicklung). Die Literatur des vorigen Jahrhunderts ſchon bei Berg; dann bei Mohl; ſie iſt ihrer Natur nach faſt ausſchließlich techniſch. Ueber Frankreich: Geſetz vom 24. Aug. 1790, welches die ganze Feuerordnung unter den amt- lichen Maire ſtellt; ſpecielle Entwicklung in den großen Städten (vergl. Block, Dict. v. Incendie und Sappeurs-Pompiers. England: Neueſte Feuerpolizei: 24. 25. Vict. 130 (1861) Auſtria 1864 p. 41. II. Das Waſſerrecht. Begriff und Syſtem. Das Waſſerrecht beruht in Begriff und Inhalt darauf, daß das Waſſer für das Geſammtleben eine doppelte Natur hat. Es iſt erſtlich

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/177>, abgerufen am 19.04.2024.