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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Princip anzulehnen, und die Gesetzgebung entwickelt, wenn auch noch
wesentlich auf dem Wege örtlicher Verordnungen, die Wegepolizei und
Wegeordnung. Allein noch fehlt die systematische Auffassung derselben
als einer allgemeinen Anstalt; noch immer bleibt der Grundherr die
vollziehende Gewalt für die Gemeindewege und die Oberaufsicht fast
immer eine nominelle, während an Anlage neuer Wege gar nicht ge-
dacht wird. Dieß nun gestaltet sich erst mit dem Anfang unseres
Jahrhunderts um. Der Beginn der Volksvertretung läßt organische
Wegegesetze entstehen; die Aufhebung der Grundherrlichkeit übergibt die
Gemeindewege der freien Selbstverwaltung; die Regierung fängt an,
aus den Elementen des alten Rechts ein System des Wegewesens zu
bilden, und die Belebung der Volkswirthschaft, die sich vor allen
Dingen in der vermehrten Benützung aller Wege äußert, vermehrt
damit auch den Werth und folgeweise die Nothwendigkeit der guten
Wege. So entsteht jetzt der Grundsatz, daß das gesammte Wegewesen
Ein rechtliches Ganzes und daß die Verwaltung desselben mithin be-
rechtigt und verpflichtet sei, demselben diejenige Gestalt und Ordnung
zu geben, welche als die Bedingungen des allgemeinen Verkehrs von
der Volkswirthschaft gefordert werden. Damit bildet sich der Inhalt
der zweiten Epoche, die Wegeverwaltung mit ihren Rechten und
Systemen als Gestalt des Wegewesens unserer Gegenwart, bei aller ört-
lichen Verschiedenheit im Princip allenthalben gleich und gleichmäßig
thätig.

Das alte Recht der Heerstraßen (vergl. Eichhorn, Rechtsgeschichte IV.
§. 312 und Deutsches Privatrecht §. 214; Mittermaier, deutsches Privat-
recht §. 534). Im deutschen Reich wird allerdings schon durch R-A. von 1668
(Gerstlacher, Handbuch IX. 1382) den Reichsständen die Wegepflicht auf-
erlegt, aber nur die Reichskreise hatten die Oberaufsicht und thaten nichts.
Vergeblich blieb das Kreisrecht von 1764; doch stand theoretisch das Recht der
Kreisstände fest, Vernachlässigung zu ahnden (Möser, Teutsche Kreisverfas-
sung S. 738); Anlage von gemeinschaftlichen Straßen konnte nur auf gemeinsamen
Beschluß stattfinden (Berg, Polizeirecht III. S. 546 f.); die Hauptsache blieb
daher den großen Territorialherren. Hier geschah von Einzelnen schon im acht-
zehnten Jahrhundert vieles; mustergültig war die preußische Verordnung vom
28. März 1738 (vergl. Fischer, Cameral- und Polizeirecht III. 409). Indeß
entstand keine gleichartige Wegeverwaltung, obgleich die Regalität schon als
"Recht der landesherrlichen Straßen- und Wegepolizei" anerkannt wird (Berg
a. a. O. 548; Fischer edend. 513; Moser, Landeshoheit in Ansehung Erde
und Wassers S. 9). Die Theorie forderte indeß laut eine gute Wegverwaltung.
Justi, Finanzwissenschaft §. 287; Polizei Bd. IV. Hauptst. 15. §. 434: "Lasset
nur erst unsere Hufner von dem großen Nutzen solcher Straßen überzeugt sein,
so werden sich die Kosten dazu bald finden." Sonnenfels stellt schon das

Princip anzulehnen, und die Geſetzgebung entwickelt, wenn auch noch
weſentlich auf dem Wege örtlicher Verordnungen, die Wegepolizei und
Wegeordnung. Allein noch fehlt die ſyſtematiſche Auffaſſung derſelben
als einer allgemeinen Anſtalt; noch immer bleibt der Grundherr die
vollziehende Gewalt für die Gemeindewege und die Oberaufſicht faſt
immer eine nominelle, während an Anlage neuer Wege gar nicht ge-
dacht wird. Dieß nun geſtaltet ſich erſt mit dem Anfang unſeres
Jahrhunderts um. Der Beginn der Volksvertretung läßt organiſche
Wegegeſetze entſtehen; die Aufhebung der Grundherrlichkeit übergibt die
Gemeindewege der freien Selbſtverwaltung; die Regierung fängt an,
aus den Elementen des alten Rechts ein Syſtem des Wegeweſens zu
bilden, und die Belebung der Volkswirthſchaft, die ſich vor allen
Dingen in der vermehrten Benützung aller Wege äußert, vermehrt
damit auch den Werth und folgeweiſe die Nothwendigkeit der guten
Wege. So entſteht jetzt der Grundſatz, daß das geſammte Wegeweſen
Ein rechtliches Ganzes und daß die Verwaltung deſſelben mithin be-
rechtigt und verpflichtet ſei, demſelben diejenige Geſtalt und Ordnung
zu geben, welche als die Bedingungen des allgemeinen Verkehrs von
der Volkswirthſchaft gefordert werden. Damit bildet ſich der Inhalt
der zweiten Epoche, die Wegeverwaltung mit ihren Rechten und
Syſtemen als Geſtalt des Wegeweſens unſerer Gegenwart, bei aller ört-
lichen Verſchiedenheit im Princip allenthalben gleich und gleichmäßig
thätig.

Das alte Recht der Heerſtraßen (vergl. Eichhorn, Rechtsgeſchichte IV.
§. 312 und Deutſches Privatrecht §. 214; Mittermaier, deutſches Privat-
recht §. 534). Im deutſchen Reich wird allerdings ſchon durch R-A. von 1668
(Gerſtlacher, Handbuch IX. 1382) den Reichsſtänden die Wegepflicht auf-
erlegt, aber nur die Reichskreiſe hatten die Oberaufſicht und thaten nichts.
Vergeblich blieb das Kreisrecht von 1764; doch ſtand theoretiſch das Recht der
Kreisſtände feſt, Vernachläſſigung zu ahnden (Möſer, Teutſche Kreisverfaſ-
ſung S. 738); Anlage von gemeinſchaftlichen Straßen konnte nur auf gemeinſamen
Beſchluß ſtattfinden (Berg, Polizeirecht III. S. 546 f.); die Hauptſache blieb
daher den großen Territorialherren. Hier geſchah von Einzelnen ſchon im acht-
zehnten Jahrhundert vieles; muſtergültig war die preußiſche Verordnung vom
28. März 1738 (vergl. Fiſcher, Cameral- und Polizeirecht III. 409). Indeß
entſtand keine gleichartige Wegeverwaltung, obgleich die Regalität ſchon als
„Recht der landesherrlichen Straßen- und Wegepolizei“ anerkannt wird (Berg
a. a. O. 548; Fiſcher edend. 513; Moſer, Landeshoheit in Anſehung Erde
und Waſſers S. 9). Die Theorie forderte indeß laut eine gute Wegverwaltung.
Juſti, Finanzwiſſenſchaft §. 287; Polizei Bd. IV. Hauptſt. 15. §. 434: „Laſſet
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ſo werden ſich die Koſten dazu bald finden.“ Sonnenfels ſtellt ſchon das

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[180/0204] Princip anzulehnen, und die Geſetzgebung entwickelt, wenn auch noch weſentlich auf dem Wege örtlicher Verordnungen, die Wegepolizei und Wegeordnung. Allein noch fehlt die ſyſtematiſche Auffaſſung derſelben als einer allgemeinen Anſtalt; noch immer bleibt der Grundherr die vollziehende Gewalt für die Gemeindewege und die Oberaufſicht faſt immer eine nominelle, während an Anlage neuer Wege gar nicht ge- dacht wird. Dieß nun geſtaltet ſich erſt mit dem Anfang unſeres Jahrhunderts um. Der Beginn der Volksvertretung läßt organiſche Wegegeſetze entſtehen; die Aufhebung der Grundherrlichkeit übergibt die Gemeindewege der freien Selbſtverwaltung; die Regierung fängt an, aus den Elementen des alten Rechts ein Syſtem des Wegeweſens zu bilden, und die Belebung der Volkswirthſchaft, die ſich vor allen Dingen in der vermehrten Benützung aller Wege äußert, vermehrt damit auch den Werth und folgeweiſe die Nothwendigkeit der guten Wege. So entſteht jetzt der Grundſatz, daß das geſammte Wegeweſen Ein rechtliches Ganzes und daß die Verwaltung deſſelben mithin be- rechtigt und verpflichtet ſei, demſelben diejenige Geſtalt und Ordnung zu geben, welche als die Bedingungen des allgemeinen Verkehrs von der Volkswirthſchaft gefordert werden. Damit bildet ſich der Inhalt der zweiten Epoche, die Wegeverwaltung mit ihren Rechten und Syſtemen als Geſtalt des Wegeweſens unſerer Gegenwart, bei aller ört- lichen Verſchiedenheit im Princip allenthalben gleich und gleichmäßig thätig. Das alte Recht der Heerſtraßen (vergl. Eichhorn, Rechtsgeſchichte IV. §. 312 und Deutſches Privatrecht §. 214; Mittermaier, deutſches Privat- recht §. 534). Im deutſchen Reich wird allerdings ſchon durch R-A. von 1668 (Gerſtlacher, Handbuch IX. 1382) den Reichsſtänden die Wegepflicht auf- erlegt, aber nur die Reichskreiſe hatten die Oberaufſicht und thaten nichts. Vergeblich blieb das Kreisrecht von 1764; doch ſtand theoretiſch das Recht der Kreisſtände feſt, Vernachläſſigung zu ahnden (Möſer, Teutſche Kreisverfaſ- ſung S. 738); Anlage von gemeinſchaftlichen Straßen konnte nur auf gemeinſamen Beſchluß ſtattfinden (Berg, Polizeirecht III. S. 546 f.); die Hauptſache blieb daher den großen Territorialherren. Hier geſchah von Einzelnen ſchon im acht- zehnten Jahrhundert vieles; muſtergültig war die preußiſche Verordnung vom 28. März 1738 (vergl. Fiſcher, Cameral- und Polizeirecht III. 409). Indeß entſtand keine gleichartige Wegeverwaltung, obgleich die Regalität ſchon als „Recht der landesherrlichen Straßen- und Wegepolizei“ anerkannt wird (Berg a. a. O. 548; Fiſcher edend. 513; Moſer, Landeshoheit in Anſehung Erde und Waſſers S. 9). Die Theorie forderte indeß laut eine gute Wegverwaltung. Juſti, Finanzwiſſenſchaft §. 287; Polizei Bd. IV. Hauptſt. 15. §. 434: „Laſſet nur erſt unſere Hufner von dem großen Nutzen ſolcher Straßen überzeugt ſein, ſo werden ſich die Koſten dazu bald finden.“ Sonnenfels ſtellt ſchon das

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/204>, abgerufen am 25.04.2024.