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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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und jeder Ort hatte sein Maß- und Gewichtssystem. Darauf Begründung des
metrischen Systems durch Decret vom 26. März 1791. Auffassung des Meters
als zehnmillionsten Theil des Viertelmeridians, und Annahme des Decimal-
systems; Ausführung mit Gesetz vom 18. Germ. III. (1795); das Maß- und
Gewichtssystem mit seinen Namen (Gesetz vom 12. Frim. VIII.); Vollendung:
die Gesetzgebung erklärt das metrische System für "ein System für alle Zeiten
und Völker" (Decret vom 12. Febr. 1812); geordnete Bestimmung zu den alten
Gewichten. Dieß Decret wird endlich durch Gesetz vom 4. Juli 1837 auf-
gehoben
und die unbedingte Gültigkeit des Systems durchgeführt, welches
einerseits die Anwendung jedes andern Maßes und Gewichtes in allen
öffentlichen Ankündigungen unter Ordnungsstrafe verbietet, das System der
Verificateurs (mindestens einen in jedem Arrondissement) einführt, welche die
Gewichte und Maße für den Verkehr stempeln (la verification premiere), eine
Liste verfassen, und den Gebrauch überwachen (verification periodique) unter
Beihülfe der Maires. Jede Abweichung wird mit Ordnungsstrafen belegt
(Ord. vom 17. April 1839), vergl. Systeme legal des poids et mesures par
Lamotte
14. Aufl. Weitere Literatur bei Block, Dict. -- In Deutschland
war das Maß- und Gewichtswesen ein Theil des "Commerzienregals" der Terri-
torialhoheit; die Zerfahrenheit blieb auch unter dem deutschen Bunde. Schon
Justi, Polizeiwissenschaft II. Bd. Hauptst. 42. §. 215: "Es würde nicht wenig
zur Beförderung der Commerzien beitragen, wenn alle europäischen Völker
Ein Maß und Gewicht hätten." Beziehung auf Deutschland mit dem neun-
zehnten Jahrhundert; Klüber, öffentliches Recht §. 414: "zu wünschen wäre
ein allgemeines Maßsystem für alle Bundesstaaten;" frühere Literatur ebend.
-- In Preußen: Maßwesen als "Majestätsrecht" unklar (Allgem. Landrecht
II. 13. 12). Erste Maß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816, mit erster
Organisation (Probemaße beim Ministerium für Handel; Provinzial-Eichungs-
commission, Eichungsämter mit Stempelung und Prüfungsrecht, und Pflicht
zur Anwendung von gestempelten Maßen und Gewichten); dann erster Schritt
zur Einheit in der Einführung des preußischen Pfundes als Zollpfund für
den ganzen Zollverein durch Verordnung vom 31. Okt. 1839. Weiter ist die
Sache nicht gediehen. Aehnlich in den kleinern deutschen Staaten. -- Würt-
temberg
: Gesetz vom 1. Dec. 1806. Mohl, Verwaltungsrecht II. 626. --
Bayern: Gesetz vom 28. Februar 1809; Pözl, §. 178. -- Baden: Gesetz
vom 10. Nov. 1810; Gewichts- und Maßordnung vom 2. Juni 1829. --
Oesterreich: erster Versuch bereits im vorigen Jahrhundert 1764. 1787 ein
österreichisches Maß- und Gewichtssystem, fortgesetzt durch eine Reihe von Ver-
ordnungen von 1770 bis auf unsere Zeit. Die Eichungsämter seit 1784 ein-
geführt; die Gemeindeordnung von 1849 überträgt die Polizei definitiv den
Gemeinden (§. 137); zeitweise (alle drei Jahre) Untersuchung seit 1790 vor-
geschrieben; Errichtung von öffentlichen Wäge- und Meßanstalten (Gesetz vom
19. Juli 1865). Neuestes sehr rationelles Gesetz vom 19. Juni 1866; Einfüh-
rung öffentlicher Wäge- und Meßanstalten; auch sie haben die Gemeindever-
waltung und Polizei. Ueber den Kampf mit dem metrischen System vergl.
Mohl, Polizeiwissenschaft II. §. 176 und Literatur. -- Seit 1848 nun viele

und jeder Ort hatte ſein Maß- und Gewichtsſyſtem. Darauf Begründung des
metriſchen Syſtems durch Decret vom 26. März 1791. Auffaſſung des Meters
als zehnmillionſten Theil des Viertelmeridians, und Annahme des Decimal-
ſyſtems; Ausführung mit Geſetz vom 18. Germ. III. (1795); das Maß- und
Gewichtsſyſtem mit ſeinen Namen (Geſetz vom 12. Frim. VIII.); Vollendung:
die Geſetzgebung erklärt das metriſche Syſtem für „ein Syſtem für alle Zeiten
und Völker“ (Decret vom 12. Febr. 1812); geordnete Beſtimmung zu den alten
Gewichten. Dieß Decret wird endlich durch Geſetz vom 4. Juli 1837 auf-
gehoben
und die unbedingte Gültigkeit des Syſtems durchgeführt, welches
einerſeits die Anwendung jedes andern Maßes und Gewichtes in allen
öffentlichen Ankündigungen unter Ordnungsſtrafe verbietet, das Syſtem der
Vérificateurs (mindeſtens einen in jedem Arrondiſſement) einführt, welche die
Gewichte und Maße für den Verkehr ſtempeln (la vérification première), eine
Liſte verfaſſen, und den Gebrauch überwachen (vérification périodique) unter
Beihülfe der Maires. Jede Abweichung wird mit Ordnungsſtrafen belegt
(Ord. vom 17. April 1839), vergl. Système légal des poids et mesures par
Lamotte
14. Aufl. Weitere Literatur bei Block, Dict. — In Deutſchland
war das Maß- und Gewichtsweſen ein Theil des „Commerzienregals“ der Terri-
torialhoheit; die Zerfahrenheit blieb auch unter dem deutſchen Bunde. Schon
Juſti, Polizeiwiſſenſchaft II. Bd. Hauptſt. 42. §. 215: „Es würde nicht wenig
zur Beförderung der Commerzien beitragen, wenn alle europäiſchen Völker
Ein Maß und Gewicht hätten.“ Beziehung auf Deutſchland mit dem neun-
zehnten Jahrhundert; Klüber, öffentliches Recht §. 414: „zu wünſchen wäre
ein allgemeines Maßſyſtem für alle Bundesſtaaten;“ frühere Literatur ebend.
— In Preußen: Maßweſen als „Majeſtätsrecht“ unklar (Allgem. Landrecht
II. 13. 12). Erſte Maß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816, mit erſter
Organiſation (Probemaße beim Miniſterium für Handel; Provinzial-Eichungs-
commiſſion, Eichungsämter mit Stempelung und Prüfungsrecht, und Pflicht
zur Anwendung von geſtempelten Maßen und Gewichten); dann erſter Schritt
zur Einheit in der Einführung des preußiſchen Pfundes als Zollpfund für
den ganzen Zollverein durch Verordnung vom 31. Okt. 1839. Weiter iſt die
Sache nicht gediehen. Aehnlich in den kleinern deutſchen Staaten. — Würt-
temberg
: Geſetz vom 1. Dec. 1806. Mohl, Verwaltungsrecht II. 626. —
Bayern: Geſetz vom 28. Februar 1809; Pözl, §. 178. — Baden: Geſetz
vom 10. Nov. 1810; Gewichts- und Maßordnung vom 2. Juni 1829. —
Oeſterreich: erſter Verſuch bereits im vorigen Jahrhundert 1764. 1787 ein
öſterreichiſches Maß- und Gewichtsſyſtem, fortgeſetzt durch eine Reihe von Ver-
ordnungen von 1770 bis auf unſere Zeit. Die Eichungsämter ſeit 1784 ein-
geführt; die Gemeindeordnung von 1849 überträgt die Polizei definitiv den
Gemeinden (§. 137); zeitweiſe (alle drei Jahre) Unterſuchung ſeit 1790 vor-
geſchrieben; Errichtung von öffentlichen Wäge- und Meßanſtalten (Geſetz vom
19. Juli 1865). Neueſtes ſehr rationelles Geſetz vom 19. Juni 1866; Einfüh-
rung öffentlicher Wäge- und Meßanſtalten; auch ſie haben die Gemeindever-
waltung und Polizei. Ueber den Kampf mit dem metriſchen Syſtem vergl.
Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 176 und Literatur. — Seit 1848 nun viele

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[228/0252] und jeder Ort hatte ſein Maß- und Gewichtsſyſtem. Darauf Begründung des metriſchen Syſtems durch Decret vom 26. März 1791. Auffaſſung des Meters als zehnmillionſten Theil des Viertelmeridians, und Annahme des Decimal- ſyſtems; Ausführung mit Geſetz vom 18. Germ. III. (1795); das Maß- und Gewichtsſyſtem mit ſeinen Namen (Geſetz vom 12. Frim. VIII.); Vollendung: die Geſetzgebung erklärt das metriſche Syſtem für „ein Syſtem für alle Zeiten und Völker“ (Decret vom 12. Febr. 1812); geordnete Beſtimmung zu den alten Gewichten. Dieß Decret wird endlich durch Geſetz vom 4. Juli 1837 auf- gehoben und die unbedingte Gültigkeit des Syſtems durchgeführt, welches einerſeits die Anwendung jedes andern Maßes und Gewichtes in allen öffentlichen Ankündigungen unter Ordnungsſtrafe verbietet, das Syſtem der Vérificateurs (mindeſtens einen in jedem Arrondiſſement) einführt, welche die Gewichte und Maße für den Verkehr ſtempeln (la vérification première), eine Liſte verfaſſen, und den Gebrauch überwachen (vérification périodique) unter Beihülfe der Maires. Jede Abweichung wird mit Ordnungsſtrafen belegt (Ord. vom 17. April 1839), vergl. Système légal des poids et mesures par Lamotte 14. Aufl. Weitere Literatur bei Block, Dict. — In Deutſchland war das Maß- und Gewichtsweſen ein Theil des „Commerzienregals“ der Terri- torialhoheit; die Zerfahrenheit blieb auch unter dem deutſchen Bunde. Schon Juſti, Polizeiwiſſenſchaft II. Bd. Hauptſt. 42. §. 215: „Es würde nicht wenig zur Beförderung der Commerzien beitragen, wenn alle europäiſchen Völker Ein Maß und Gewicht hätten.“ Beziehung auf Deutſchland mit dem neun- zehnten Jahrhundert; Klüber, öffentliches Recht §. 414: „zu wünſchen wäre ein allgemeines Maßſyſtem für alle Bundesſtaaten;“ frühere Literatur ebend. — In Preußen: Maßweſen als „Majeſtätsrecht“ unklar (Allgem. Landrecht II. 13. 12). Erſte Maß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816, mit erſter Organiſation (Probemaße beim Miniſterium für Handel; Provinzial-Eichungs- commiſſion, Eichungsämter mit Stempelung und Prüfungsrecht, und Pflicht zur Anwendung von geſtempelten Maßen und Gewichten); dann erſter Schritt zur Einheit in der Einführung des preußiſchen Pfundes als Zollpfund für den ganzen Zollverein durch Verordnung vom 31. Okt. 1839. Weiter iſt die Sache nicht gediehen. Aehnlich in den kleinern deutſchen Staaten. — Würt- temberg: Geſetz vom 1. Dec. 1806. Mohl, Verwaltungsrecht II. 626. — Bayern: Geſetz vom 28. Februar 1809; Pözl, §. 178. — Baden: Geſetz vom 10. Nov. 1810; Gewichts- und Maßordnung vom 2. Juni 1829. — Oeſterreich: erſter Verſuch bereits im vorigen Jahrhundert 1764. 1787 ein öſterreichiſches Maß- und Gewichtsſyſtem, fortgeſetzt durch eine Reihe von Ver- ordnungen von 1770 bis auf unſere Zeit. Die Eichungsämter ſeit 1784 ein- geführt; die Gemeindeordnung von 1849 überträgt die Polizei definitiv den Gemeinden (§. 137); zeitweiſe (alle drei Jahre) Unterſuchung ſeit 1790 vor- geſchrieben; Errichtung von öffentlichen Wäge- und Meßanſtalten (Geſetz vom 19. Juli 1865). Neueſtes ſehr rationelles Geſetz vom 19. Juni 1866; Einfüh- rung öffentlicher Wäge- und Meßanſtalten; auch ſie haben die Gemeindever- waltung und Polizei. Ueber den Kampf mit dem metriſchen Syſtem vergl. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 176 und Literatur. — Seit 1848 nun viele

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/252>, abgerufen am 24.04.2024.