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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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2) Grundbuchs-Ordnung.

Die Grundbuchsordnung ist nun die Gesammtheit der gesetzlichen
Bestimmungen, welche über die Form entscheiden, nach der das
Grundbuch die Verhältnisse angibt, welche die Sicherheit des Darlehens
auf Hypothek bedingen. Es ergibt sich daraus, daß die Ordnung der
Grundbücher sehr verschieden ist, je nach dem Umfang und der Klarheit
der gesetzlichen Auffassung über den oben angegebenen Inhalt des
Princips des Grundbuchswesens. Es bleibt daher nichts übrig, als
diejenigen Kategorien aufzustellen, welche als die absoluten angesehen
werden müssen, und auf welche daher die einzelnen positiven Bestim-
mungen vergleichend zurückzuführen sind.

A. Das Folium bedeutet die wirthschaftliche Einheit, deren Ver-
hältnisse im Stand- und Hypothekenbuch einzeln aufgeführt werden.
Das Personal-Folium, bei welchem die Person des Eigenthümers
als wirthschaftliche Einheit angenommen wird, ist eigentlich nur da
denkbar, wo die Besitzer wenig oder gar nicht wechseln; bei ihm be-
ginnt
daher das Grundbuchswesen in den Landtafeln. Das Real-
Folium
setzt die wirthschaftliche Einheit des Grundbesitzes, bei welcher
der Besitzer selbst nur als Moment erscheint, und ist um so praktischer,
ja nothwendiger, je systematischer sich das Grundsteuersystem ausbildet.
Namentlich in den Städten ist fast nur das letztere möglich.

B. Die Eintheilung des Foliums in die Rubriken ist das
eigentliche System des Grundbuches. Diese Rubriken beziehen sich nun
mit ihren Unterabtheilungen auf die drei elementaren Verhältnisse des
Credits, und bilden somit den systematischen Inhalt des Fo-
liums
. Sie sind Eigenthum, Werth und Schuld.

a) Das Eigenthums- oder Besitzfolium (oder Rubrik) enthält zu-
erst
die Angabe über den gegenwärtigen Eigenthümer (Namen, Wohn-
ort etc.), dann über sein Eigenthumsrecht (titulus possessionis) und
drittens über die Objekte dieses Eigenthums. Bei unentwickelten
Zuständen des Grundbuchswesens begnügt sich dasselbe mit einer all-
gemeinen, meist ortsüblichen Bezeichnung des Grundstücks oder der
Hausnummer. Ein vollständiges Grundbuch fordert dagegen die genaue
Angabe der Größe des Grundstücks. Diese nun ist ohne einen Par-
cellenkataster und eine Flurmappe nicht möglich. Letztere müssen daher
als erste Voraussetzung eines guten Eigenthumsfoliums angesehen
werden. Leider fehlt dieß Element noch fast in allen Grundbuchs-
ordnungen.

b) Das Werthfolium oder Lastenbuch soll enthalten alle
dauernden Rechte an Werth und Gebrauch des Grundstücks, welche

2) Grundbuchs-Ordnung.

Die Grundbuchsordnung iſt nun die Geſammtheit der geſetzlichen
Beſtimmungen, welche über die Form entſcheiden, nach der das
Grundbuch die Verhältniſſe angibt, welche die Sicherheit des Darlehens
auf Hypothek bedingen. Es ergibt ſich daraus, daß die Ordnung der
Grundbücher ſehr verſchieden iſt, je nach dem Umfang und der Klarheit
der geſetzlichen Auffaſſung über den oben angegebenen Inhalt des
Princips des Grundbuchsweſens. Es bleibt daher nichts übrig, als
diejenigen Kategorien aufzuſtellen, welche als die abſoluten angeſehen
werden müſſen, und auf welche daher die einzelnen poſitiven Beſtim-
mungen vergleichend zurückzuführen ſind.

A. Das Folium bedeutet die wirthſchaftliche Einheit, deren Ver-
hältniſſe im Stand- und Hypothekenbuch einzeln aufgeführt werden.
Das Perſonal-Folium, bei welchem die Perſon des Eigenthümers
als wirthſchaftliche Einheit angenommen wird, iſt eigentlich nur da
denkbar, wo die Beſitzer wenig oder gar nicht wechſeln; bei ihm be-
ginnt
daher das Grundbuchsweſen in den Landtafeln. Das Real-
Folium
ſetzt die wirthſchaftliche Einheit des Grundbeſitzes, bei welcher
der Beſitzer ſelbſt nur als Moment erſcheint, und iſt um ſo praktiſcher,
ja nothwendiger, je ſyſtematiſcher ſich das Grundſteuerſyſtem ausbildet.
Namentlich in den Städten iſt faſt nur das letztere möglich.

B. Die Eintheilung des Foliums in die Rubriken iſt das
eigentliche Syſtem des Grundbuches. Dieſe Rubriken beziehen ſich nun
mit ihren Unterabtheilungen auf die drei elementaren Verhältniſſe des
Credits, und bilden ſomit den ſyſtematiſchen Inhalt des Fo-
liums
. Sie ſind Eigenthum, Werth und Schuld.

a) Das Eigenthums- oder Beſitzfolium (oder Rubrik) enthält zu-
erſt
die Angabe über den gegenwärtigen Eigenthümer (Namen, Wohn-
ort ꝛc.), dann über ſein Eigenthumsrecht (titulus possessionis) und
drittens über die Objekte dieſes Eigenthums. Bei unentwickelten
Zuſtänden des Grundbuchsweſens begnügt ſich daſſelbe mit einer all-
gemeinen, meiſt ortsüblichen Bezeichnung des Grundſtücks oder der
Hausnummer. Ein vollſtändiges Grundbuch fordert dagegen die genaue
Angabe der Größe des Grundſtücks. Dieſe nun iſt ohne einen Par-
cellenkataſter und eine Flurmappe nicht möglich. Letztere müſſen daher
als erſte Vorausſetzung eines guten Eigenthumsfoliums angeſehen
werden. Leider fehlt dieß Element noch faſt in allen Grundbuchs-
ordnungen.

b) Das Werthfolium oder Laſtenbuch ſoll enthalten alle
dauernden Rechte an Werth und Gebrauch des Grundſtücks, welche

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[267/0291] 2) Grundbuchs-Ordnung. Die Grundbuchsordnung iſt nun die Geſammtheit der geſetzlichen Beſtimmungen, welche über die Form entſcheiden, nach der das Grundbuch die Verhältniſſe angibt, welche die Sicherheit des Darlehens auf Hypothek bedingen. Es ergibt ſich daraus, daß die Ordnung der Grundbücher ſehr verſchieden iſt, je nach dem Umfang und der Klarheit der geſetzlichen Auffaſſung über den oben angegebenen Inhalt des Princips des Grundbuchsweſens. Es bleibt daher nichts übrig, als diejenigen Kategorien aufzuſtellen, welche als die abſoluten angeſehen werden müſſen, und auf welche daher die einzelnen poſitiven Beſtim- mungen vergleichend zurückzuführen ſind. A. Das Folium bedeutet die wirthſchaftliche Einheit, deren Ver- hältniſſe im Stand- und Hypothekenbuch einzeln aufgeführt werden. Das Perſonal-Folium, bei welchem die Perſon des Eigenthümers als wirthſchaftliche Einheit angenommen wird, iſt eigentlich nur da denkbar, wo die Beſitzer wenig oder gar nicht wechſeln; bei ihm be- ginnt daher das Grundbuchsweſen in den Landtafeln. Das Real- Folium ſetzt die wirthſchaftliche Einheit des Grundbeſitzes, bei welcher der Beſitzer ſelbſt nur als Moment erſcheint, und iſt um ſo praktiſcher, ja nothwendiger, je ſyſtematiſcher ſich das Grundſteuerſyſtem ausbildet. Namentlich in den Städten iſt faſt nur das letztere möglich. B. Die Eintheilung des Foliums in die Rubriken iſt das eigentliche Syſtem des Grundbuches. Dieſe Rubriken beziehen ſich nun mit ihren Unterabtheilungen auf die drei elementaren Verhältniſſe des Credits, und bilden ſomit den ſyſtematiſchen Inhalt des Fo- liums. Sie ſind Eigenthum, Werth und Schuld. a) Das Eigenthums- oder Beſitzfolium (oder Rubrik) enthält zu- erſt die Angabe über den gegenwärtigen Eigenthümer (Namen, Wohn- ort ꝛc.), dann über ſein Eigenthumsrecht (titulus possessionis) und drittens über die Objekte dieſes Eigenthums. Bei unentwickelten Zuſtänden des Grundbuchsweſens begnügt ſich daſſelbe mit einer all- gemeinen, meiſt ortsüblichen Bezeichnung des Grundſtücks oder der Hausnummer. Ein vollſtändiges Grundbuch fordert dagegen die genaue Angabe der Größe des Grundſtücks. Dieſe nun iſt ohne einen Par- cellenkataſter und eine Flurmappe nicht möglich. Letztere müſſen daher als erſte Vorausſetzung eines guten Eigenthumsfoliums angeſehen werden. Leider fehlt dieß Element noch faſt in allen Grundbuchs- ordnungen. b) Das Werthfolium oder Laſtenbuch ſoll enthalten alle dauernden Rechte an Werth und Gebrauch des Grundſtücks, welche

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/291>, abgerufen am 16.04.2024.