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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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schaftliche, welche jedoch vermöge ihres Gegenstandes vorzüglich das tech-
nische Element vertritt, und so das ganze Gebiet erzeugt, das wir die Cameral-
wissenschaft
nennen, deren letzter bedeutender Vertreter Baumstark ist.
Die zweite ist die juristische, welche ihrerseits an den Begriff der Regalität
und vermöge desselben theils im deutschen Privatrecht auftritt, theils zu selb-
ständigen Arbeiten wird. Daneben hat die Polizeiwissenschaft schon seit
dem vorigen Jahrhundert versucht, ein System in diese Gebiete hineinzubringen,
und sie vom Standpunkte der Verwaltung aufzufassen, wobei Berg an der
Spitze steht; Mohl hat den Gedanken formeller ausgeführt, Rau dagegen bleibt
bei dem vorwiegend nationalökonomischen Standpunkt.

Elemente der Rechtsgeschichte des besondern Theils
der volkswirthschaftlichen Verwaltung
.

Es ist klar, daß die Epoche der Geschlechterordnung, die überhaupt
neben ihrer specifischen Rechtspflege und Polizei noch keine innere Ver-
waltung kennt, auch noch kein Recht der einzelnen Arten der volks-
wirthschaftlichen Verwaltung besitzen kann. Die großen wirthschaftlichen
Erwerbsformen sind noch weder ausgebildet, noch zum Bewußtsein ge-
bracht; sie sind weder frei noch unfrei; sie sind eben Sache des Ein-
zelnen
, und eben deßhalb ohne öffentliches Recht.

Dieß öffentliche Recht kann daher erst da entstehen, wo jene Er-
werbsformen zu selbstthätigen Faktoren des Gesammtlebens werden,
indem sie in die gesellschaftliche Ordnung als mitwirkende Potenzen
eintreten. Damit erst empfangen sie Gestalt und Recht; und dafür
unterscheiden wir drei Epochen, deren öffentliche Principien dem ge-
sammten wirthschaftlichen Leben gemeinsam sind.

Die erste Epoche ist die der ständischen Gesellschaft. In ihr
verliert jede Art der Unternehmung den individuellen Charakter der
Geschlechterzeit; sie nimmt, als Trägerin der neuen Gestalt des Besitzes
und Erwerbes die große Form der neuen gesellschaftlichen Ordnung
an, und verbindet die ihr angehörigen Wirthschaften zu selbständigen
Corporationen. Das ist die Epoche, in welche die corporative Ge-
stalt der Selbstverwaltung das öffentliche Recht des besonderen Theiles
der Volkswirthschaft bildet. Ihr Charakter ist die mit dem Wesen der
Corporation verbundene strenge Ordnung, aber auch die ständische
Unfreiheit
. Sie kann den Erwerb entstehen lassen und erhalten,
aber sie kann ihn nicht fortbilden.

Die zweite Epoche ist die, wo die im Königthum und seiner Re-
gierung vertretene persönliche Staatsidee sich die ständische Selbständig-
keit unterwirft. Wir nennen sie in Beziehung auf die Verwaltung
die polizeiliche Epoche. Die polizeiliche Epoche bricht nun auch das

ſchaftliche, welche jedoch vermöge ihres Gegenſtandes vorzüglich das tech-
niſche Element vertritt, und ſo das ganze Gebiet erzeugt, das wir die Cameral-
wiſſenſchaft
nennen, deren letzter bedeutender Vertreter Baumſtark iſt.
Die zweite iſt die juriſtiſche, welche ihrerſeits an den Begriff der Regalität
und vermöge deſſelben theils im deutſchen Privatrecht auftritt, theils zu ſelb-
ſtändigen Arbeiten wird. Daneben hat die Polizeiwiſſenſchaft ſchon ſeit
dem vorigen Jahrhundert verſucht, ein Syſtem in dieſe Gebiete hineinzubringen,
und ſie vom Standpunkte der Verwaltung aufzufaſſen, wobei Berg an der
Spitze ſteht; Mohl hat den Gedanken formeller ausgeführt, Rau dagegen bleibt
bei dem vorwiegend nationalökonomiſchen Standpunkt.

Elemente der Rechtsgeſchichte des beſondern Theils
der volkswirthſchaftlichen Verwaltung
.

Es iſt klar, daß die Epoche der Geſchlechterordnung, die überhaupt
neben ihrer ſpecifiſchen Rechtspflege und Polizei noch keine innere Ver-
waltung kennt, auch noch kein Recht der einzelnen Arten der volks-
wirthſchaftlichen Verwaltung beſitzen kann. Die großen wirthſchaftlichen
Erwerbsformen ſind noch weder ausgebildet, noch zum Bewußtſein ge-
bracht; ſie ſind weder frei noch unfrei; ſie ſind eben Sache des Ein-
zelnen
, und eben deßhalb ohne öffentliches Recht.

Dieß öffentliche Recht kann daher erſt da entſtehen, wo jene Er-
werbsformen zu ſelbſtthätigen Faktoren des Geſammtlebens werden,
indem ſie in die geſellſchaftliche Ordnung als mitwirkende Potenzen
eintreten. Damit erſt empfangen ſie Geſtalt und Recht; und dafür
unterſcheiden wir drei Epochen, deren öffentliche Principien dem ge-
ſammten wirthſchaftlichen Leben gemeinſam ſind.

Die erſte Epoche iſt die der ſtändiſchen Geſellſchaft. In ihr
verliert jede Art der Unternehmung den individuellen Charakter der
Geſchlechterzeit; ſie nimmt, als Trägerin der neuen Geſtalt des Beſitzes
und Erwerbes die große Form der neuen geſellſchaftlichen Ordnung
an, und verbindet die ihr angehörigen Wirthſchaften zu ſelbſtändigen
Corporationen. Das iſt die Epoche, in welche die corporative Ge-
ſtalt der Selbſtverwaltung das öffentliche Recht des beſonderen Theiles
der Volkswirthſchaft bildet. Ihr Charakter iſt die mit dem Weſen der
Corporation verbundene ſtrenge Ordnung, aber auch die ſtändiſche
Unfreiheit
. Sie kann den Erwerb entſtehen laſſen und erhalten,
aber ſie kann ihn nicht fortbilden.

Die zweite Epoche iſt die, wo die im Königthum und ſeiner Re-
gierung vertretene perſönliche Staatsidee ſich die ſtändiſche Selbſtändig-
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[312/0336] ſchaftliche, welche jedoch vermöge ihres Gegenſtandes vorzüglich das tech- niſche Element vertritt, und ſo das ganze Gebiet erzeugt, das wir die Cameral- wiſſenſchaft nennen, deren letzter bedeutender Vertreter Baumſtark iſt. Die zweite iſt die juriſtiſche, welche ihrerſeits an den Begriff der Regalität und vermöge deſſelben theils im deutſchen Privatrecht auftritt, theils zu ſelb- ſtändigen Arbeiten wird. Daneben hat die Polizeiwiſſenſchaft ſchon ſeit dem vorigen Jahrhundert verſucht, ein Syſtem in dieſe Gebiete hineinzubringen, und ſie vom Standpunkte der Verwaltung aufzufaſſen, wobei Berg an der Spitze ſteht; Mohl hat den Gedanken formeller ausgeführt, Rau dagegen bleibt bei dem vorwiegend nationalökonomiſchen Standpunkt. Elemente der Rechtsgeſchichte des beſondern Theils der volkswirthſchaftlichen Verwaltung. Es iſt klar, daß die Epoche der Geſchlechterordnung, die überhaupt neben ihrer ſpecifiſchen Rechtspflege und Polizei noch keine innere Ver- waltung kennt, auch noch kein Recht der einzelnen Arten der volks- wirthſchaftlichen Verwaltung beſitzen kann. Die großen wirthſchaftlichen Erwerbsformen ſind noch weder ausgebildet, noch zum Bewußtſein ge- bracht; ſie ſind weder frei noch unfrei; ſie ſind eben Sache des Ein- zelnen, und eben deßhalb ohne öffentliches Recht. Dieß öffentliche Recht kann daher erſt da entſtehen, wo jene Er- werbsformen zu ſelbſtthätigen Faktoren des Geſammtlebens werden, indem ſie in die geſellſchaftliche Ordnung als mitwirkende Potenzen eintreten. Damit erſt empfangen ſie Geſtalt und Recht; und dafür unterſcheiden wir drei Epochen, deren öffentliche Principien dem ge- ſammten wirthſchaftlichen Leben gemeinſam ſind. Die erſte Epoche iſt die der ſtändiſchen Geſellſchaft. In ihr verliert jede Art der Unternehmung den individuellen Charakter der Geſchlechterzeit; ſie nimmt, als Trägerin der neuen Geſtalt des Beſitzes und Erwerbes die große Form der neuen geſellſchaftlichen Ordnung an, und verbindet die ihr angehörigen Wirthſchaften zu ſelbſtändigen Corporationen. Das iſt die Epoche, in welche die corporative Ge- ſtalt der Selbſtverwaltung das öffentliche Recht des beſonderen Theiles der Volkswirthſchaft bildet. Ihr Charakter iſt die mit dem Weſen der Corporation verbundene ſtrenge Ordnung, aber auch die ſtändiſche Unfreiheit. Sie kann den Erwerb entſtehen laſſen und erhalten, aber ſie kann ihn nicht fortbilden. Die zweite Epoche iſt die, wo die im Königthum und ſeiner Re- gierung vertretene perſönliche Staatsidee ſich die ſtändiſche Selbſtändig- keit unterwirft. Wir nennen ſie in Beziehung auf die Verwaltung die polizeiliche Epoche. Die polizeiliche Epoche bricht nun auch das

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/336>, abgerufen am 29.03.2024.