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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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dadurch die Nachbarn beeinträchtigen. Ueber die Begränzung und das Verfahren
bei solchen Genehmigungen, das zuletzt durch das Decret vom 6. April 1852
geregelt ward, ein fast endloser Streit und eine Reihe von Verordnungen,
welche beweisen, daß das ganze Princip der Classeneintheilung falsch, und nur
das deutsche System der speciellen Bezeichnung der zu genehmigenden An-
lagen richtig ist. Doch halten die Franzosen noch fest daran. Trebuchet
(Code administratif des etablissements dangereuses, insalubres et incom-
modes, Paris
1832) und Avissi (Etablissements industriels; industries
dangereuses, insalubres et incommodes, Paris
1851). Ueber das Ver-
fahren derselben
Decentralisation administrative, ses effets sur le
regime administrative des etablissements, Paris
1852; Block, Dict. v. Eta-
blissements publ.
-- Das deutsche Recht scheidet sich in Beziehung auf
den ersten Punkt in den preußischen Standpunkt, der die polizeiliche
Prüfung für den Beginn des Gewerbes zur Regel, und den freien Beginn
zur Ausnahme macht (Gewerbeordnung von 1845; sehr kurz: Rönne, Staats-
recht II. §. 402) und den österreichischen, der umgekehrt den freien Beginn
zur Regel und die Prüfung zur Ausnahme macht. Das preußische Recht ist,
zum Nachtheil der freien Entwicklung, noch bedeutend verschärft durch die Ver-
ordnung vom 9. Febr. 1849 und Gesetz vom 15. Mai 1854; Rönne §. 403.
Die österreichische Gewerbeordnung hat ferner den Unterschied zwischen Geneh-
migung der Anlage und des Betriebes klar durchgeführt in den richtigen Kate-
gorien der freien (§. 13), der concessionirten §. 16 ff. ("gesetzlich vorge-
schriebenen besondern Befähigung zur Erlangung des concessionirten Ge-
werbes" wegen elementaren und Gesundheitsgefahren) und der genehmigten
Gewerbe §. 31. ("Genehmigung der Betriebsanlage") durchgeführt, das Ver-
fahren
dabei ist mit gutem Recht den formellen Bestimmungen des französischen
Rechts nachgebildet (Ediktalverfahren mit Rekurs §. 35 ff.).

IV. Einzelne Gewerbeordnungen und ihre Polizei. In
diesem Sinne des freien Gewerberechts löst sich die Gewerbepolizei nun
eigentlich auf in die polizeilichen Vorschriften für die ein-
zelnen Gewerbe
, deren ordnungsmäßiger Betrieb entweder eine Be-
dingung
oder eine Gefahr für das Gesammtleben enthält. Das
erste ist der Fall bei den für die tägliche Ernährung sorgenden Ge-
werben, namentlich Bäckerei, Schlächterei, Brauerei und Gastgeberei;
das zweite bei den mit elementaren Stoffen und Kräften arbeitenden
Betrieben, namentlich bei Maschinen, Baugewerben, Schiffern, Rauch-
fangskehrern u. A. Der Inhalt der polizeilichen Vorschriften ergibt
sich als Consequenz der Natur des Gewerbes selbst, und es ist daher
erklärlich, daß hier zum Theil auch das frühere Recht vielfach eingreift,
so daß hier jedes dieser Gewerbe sein eigenes Recht hat, das be-
sonderer Darstellung bedarf.

Englische specielle Gewerbepolizei für eine ganze Reihe von Einzelge-
werben bei Gneist a. a. O. §. 38. -- Frankreich hat namentlich das Recht

dadurch die Nachbarn beeinträchtigen. Ueber die Begränzung und das Verfahren
bei ſolchen Genehmigungen, das zuletzt durch das Decret vom 6. April 1852
geregelt ward, ein faſt endloſer Streit und eine Reihe von Verordnungen,
welche beweiſen, daß das ganze Princip der Claſſeneintheilung falſch, und nur
das deutſche Syſtem der ſpeciellen Bezeichnung der zu genehmigenden An-
lagen richtig iſt. Doch halten die Franzoſen noch feſt daran. Trebuchet
(Code administratif des établissements dangereuses, insalubres et incom-
modes, Paris
1832) und Aviſſi (Etablissements industriels; industries
dangereuses, insalubres et incommodes, Paris
1851). Ueber das Ver-
fahren derſelben
Decentralisation administrative, ses effets sur le
régime administrative des établissements, Paris
1852; Block, Dict. v. Eta-
blissements publ.
— Das deutſche Recht ſcheidet ſich in Beziehung auf
den erſten Punkt in den preußiſchen Standpunkt, der die polizeiliche
Prüfung für den Beginn des Gewerbes zur Regel, und den freien Beginn
zur Ausnahme macht (Gewerbeordnung von 1845; ſehr kurz: Rönne, Staats-
recht II. §. 402) und den öſterreichiſchen, der umgekehrt den freien Beginn
zur Regel und die Prüfung zur Ausnahme macht. Das preußiſche Recht iſt,
zum Nachtheil der freien Entwicklung, noch bedeutend verſchärft durch die Ver-
ordnung vom 9. Febr. 1849 und Geſetz vom 15. Mai 1854; Rönne §. 403.
Die öſterreichiſche Gewerbeordnung hat ferner den Unterſchied zwiſchen Geneh-
migung der Anlage und des Betriebes klar durchgeführt in den richtigen Kate-
gorien der freien (§. 13), der conceſſionirten §. 16 ff. („geſetzlich vorge-
ſchriebenen beſondern Befähigung zur Erlangung des conceſſionirten Ge-
werbes“ wegen elementaren und Geſundheitsgefahren) und der genehmigten
Gewerbe §. 31. („Genehmigung der Betriebsanlage“) durchgeführt, das Ver-
fahren
dabei iſt mit gutem Recht den formellen Beſtimmungen des franzöſiſchen
Rechts nachgebildet (Ediktalverfahren mit Rekurs §. 35 ff.).

IV. Einzelne Gewerbeordnungen und ihre Polizei. In
dieſem Sinne des freien Gewerberechts löst ſich die Gewerbepolizei nun
eigentlich auf in die polizeilichen Vorſchriften für die ein-
zelnen Gewerbe
, deren ordnungsmäßiger Betrieb entweder eine Be-
dingung
oder eine Gefahr für das Geſammtleben enthält. Das
erſte iſt der Fall bei den für die tägliche Ernährung ſorgenden Ge-
werben, namentlich Bäckerei, Schlächterei, Brauerei und Gaſtgeberei;
das zweite bei den mit elementaren Stoffen und Kräften arbeitenden
Betrieben, namentlich bei Maſchinen, Baugewerben, Schiffern, Rauch-
fangskehrern u. A. Der Inhalt der polizeilichen Vorſchriften ergibt
ſich als Conſequenz der Natur des Gewerbes ſelbſt, und es iſt daher
erklärlich, daß hier zum Theil auch das frühere Recht vielfach eingreift,
ſo daß hier jedes dieſer Gewerbe ſein eigenes Recht hat, das be-
ſonderer Darſtellung bedarf.

Engliſche ſpecielle Gewerbepolizei für eine ganze Reihe von Einzelge-
werben bei Gneiſt a. a. O. §. 38. — Frankreich hat namentlich das Recht

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[350/0374] dadurch die Nachbarn beeinträchtigen. Ueber die Begränzung und das Verfahren bei ſolchen Genehmigungen, das zuletzt durch das Decret vom 6. April 1852 geregelt ward, ein faſt endloſer Streit und eine Reihe von Verordnungen, welche beweiſen, daß das ganze Princip der Claſſeneintheilung falſch, und nur das deutſche Syſtem der ſpeciellen Bezeichnung der zu genehmigenden An- lagen richtig iſt. Doch halten die Franzoſen noch feſt daran. Trebuchet (Code administratif des établissements dangereuses, insalubres et incom- modes, Paris 1832) und Aviſſi (Etablissements industriels; industries dangereuses, insalubres et incommodes, Paris 1851). Ueber das Ver- fahren derſelben Decentralisation administrative, ses effets sur le régime administrative des établissements, Paris 1852; Block, Dict. v. Eta- blissements publ. — Das deutſche Recht ſcheidet ſich in Beziehung auf den erſten Punkt in den preußiſchen Standpunkt, der die polizeiliche Prüfung für den Beginn des Gewerbes zur Regel, und den freien Beginn zur Ausnahme macht (Gewerbeordnung von 1845; ſehr kurz: Rönne, Staats- recht II. §. 402) und den öſterreichiſchen, der umgekehrt den freien Beginn zur Regel und die Prüfung zur Ausnahme macht. Das preußiſche Recht iſt, zum Nachtheil der freien Entwicklung, noch bedeutend verſchärft durch die Ver- ordnung vom 9. Febr. 1849 und Geſetz vom 15. Mai 1854; Rönne §. 403. Die öſterreichiſche Gewerbeordnung hat ferner den Unterſchied zwiſchen Geneh- migung der Anlage und des Betriebes klar durchgeführt in den richtigen Kate- gorien der freien (§. 13), der conceſſionirten §. 16 ff. („geſetzlich vorge- ſchriebenen beſondern Befähigung zur Erlangung des conceſſionirten Ge- werbes“ wegen elementaren und Geſundheitsgefahren) und der genehmigten Gewerbe §. 31. („Genehmigung der Betriebsanlage“) durchgeführt, das Ver- fahren dabei iſt mit gutem Recht den formellen Beſtimmungen des franzöſiſchen Rechts nachgebildet (Ediktalverfahren mit Rekurs §. 35 ff.). IV. Einzelne Gewerbeordnungen und ihre Polizei. In dieſem Sinne des freien Gewerberechts löst ſich die Gewerbepolizei nun eigentlich auf in die polizeilichen Vorſchriften für die ein- zelnen Gewerbe, deren ordnungsmäßiger Betrieb entweder eine Be- dingung oder eine Gefahr für das Geſammtleben enthält. Das erſte iſt der Fall bei den für die tägliche Ernährung ſorgenden Ge- werben, namentlich Bäckerei, Schlächterei, Brauerei und Gaſtgeberei; das zweite bei den mit elementaren Stoffen und Kräften arbeitenden Betrieben, namentlich bei Maſchinen, Baugewerben, Schiffern, Rauch- fangskehrern u. A. Der Inhalt der polizeilichen Vorſchriften ergibt ſich als Conſequenz der Natur des Gewerbes ſelbſt, und es iſt daher erklärlich, daß hier zum Theil auch das frühere Recht vielfach eingreift, ſo daß hier jedes dieſer Gewerbe ſein eigenes Recht hat, das be- ſonderer Darſtellung bedarf. Engliſche ſpecielle Gewerbepolizei für eine ganze Reihe von Einzelge- werben bei Gneiſt a. a. O. §. 38. — Frankreich hat namentlich das Recht

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/374>, abgerufen am 18.04.2024.