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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Nichtadeligen kann jenes Recht nur durch ein besonderes Privilegium
der Krone für den bestimmten einzelnen Besitz verliehen werden.

Die Majorate bilden daher das eigentliche Erbrecht der Geschlechter-
ordnung, und in der That ist ihre Erscheinung beim Adel nur der
Rest der alten Rechtsbildung der Geschlechter. So wie die staatsbür-
gerliche Epoche entsteht, treten sie in unlösbaren Widerspruch mit dem
freien Princip der auf- und absteigenden Classenbewegung; sie schließen
die ganze staatsbürgerliche Gesellschaft für ihr Gebiet aus, und erschaffen
einerseits einen für jeden dritten, auch für den verkehrsrechtlichen
Gläubiger unerwerbbaren Besitz, während sie andererseits dem Besitzer
eine gesellschaftliche Stellung geben, die ganz gleichgültig ist gegen die
persönliche Tüchtigkeit. Die staatsbürgerliche Gesellschaft bekämpft sie
daher grundsätzlich, und das Recht der Majorate bildet damit einen
von den Maßstäben, nach denen das Verhältniß derselben zu dem
Reste der Geschlechterordnung gemessen werden. Daher der tiefe
Unterschied des bestehenden Rechts derselben in England, Frankreich
und Deutschland; und von diesem Gesichtspunkt ergibt sich das Princip,
nach dem das allmählige Verschwinden der Majorate die unzweifelhafte
Folge der weiteren Entwicklung der Gesellschaft sein wird.

Wir unterscheiden für das Geschlechter-Erbrecht drei große Epochen. Die
erste ist die der bäuerlichen Geschlechterordnung, in welcher zuerst der
Grundsatz zur Geltung gelangt, der den Charakter des Geschlechter-Erbrechts
überhaupt bildet: der Grundbesitz ist nicht Eigenthum des Einzelnen, sondern
des ganzen Geschlechts, steht aber unter der Verwaltung des Erstgeborenen,
und ist dem Testirrecht entzogen. Das gilt dann von dem kleinsten Geschlechter-
hofe bis zur größten Grundherrlichkeit. Die zweite Epoche ist die, welche
wir die Epoche der Autonomie nennen würden, das ist das Vorrecht der
adeligen Geschlechter, die Erbfolge in die Grundherrlichkeit zu bestimmen.
In dieser Epoche tritt neben der Autonomie des adeligen Geschlechts das Recht
des Souverains auf, als Oberlehensherr die Beschlüsse der Autonomie zu
bestätigen, während sich das alte bäuerliche Geschlechter-Erbrecht der ungetheilten
Höfe, aber auch nur für den bäuerlichen Besitz, forterhält. Das 17. Jahr-
hundert hebt nun dieß Lehensrecht des Landesherrn in England, die Revolution
des 18. dasselbe in Frankreich auf, und im 19. Jahrhundert zerbröckelt es
langsam mit der Grundherrlichkeit; aber die Majorate bleiben. In der
dritten Epoche greift nun das Princip derselben auch in die siegreiche staats-
bürgerliche Gesellschaft hinein, und zwar in der Form, daß das Majorat nicht
mehr ein Vorrecht des Adels sein, sondern daß jeder das Recht haben solle,
unter gewissen Bedingungen ein Majorat zu errichten, und somit die mate-
rielle Geschlechterbildung an die Stelle der geistigen zu setzen
.
Das ist der Grundzug des gegenwärtig geltenden Rechts, das kaum unser
Jahrhundert überdauern wird, nachdem bereits das Geschlechter-Erbrecht der
Bauernhöfe durch das Princip der Theilbarkeit fast allenthalben aufgehoben

Nichtadeligen kann jenes Recht nur durch ein beſonderes Privilegium
der Krone für den beſtimmten einzelnen Beſitz verliehen werden.

Die Majorate bilden daher das eigentliche Erbrecht der Geſchlechter-
ordnung, und in der That iſt ihre Erſcheinung beim Adel nur der
Reſt der alten Rechtsbildung der Geſchlechter. So wie die ſtaatsbür-
gerliche Epoche entſteht, treten ſie in unlösbaren Widerſpruch mit dem
freien Princip der auf- und abſteigenden Claſſenbewegung; ſie ſchließen
die ganze ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft für ihr Gebiet aus, und erſchaffen
einerſeits einen für jeden dritten, auch für den verkehrsrechtlichen
Gläubiger unerwerbbaren Beſitz, während ſie andererſeits dem Beſitzer
eine geſellſchaftliche Stellung geben, die ganz gleichgültig iſt gegen die
perſönliche Tüchtigkeit. Die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft bekämpft ſie
daher grundſätzlich, und das Recht der Majorate bildet damit einen
von den Maßſtäben, nach denen das Verhältniß derſelben zu dem
Reſte der Geſchlechterordnung gemeſſen werden. Daher der tiefe
Unterſchied des beſtehenden Rechts derſelben in England, Frankreich
und Deutſchland; und von dieſem Geſichtspunkt ergibt ſich das Princip,
nach dem das allmählige Verſchwinden der Majorate die unzweifelhafte
Folge der weiteren Entwicklung der Geſellſchaft ſein wird.

Wir unterſcheiden für das Geſchlechter-Erbrecht drei große Epochen. Die
erſte iſt die der bäuerlichen Geſchlechterordnung, in welcher zuerſt der
Grundſatz zur Geltung gelangt, der den Charakter des Geſchlechter-Erbrechts
überhaupt bildet: der Grundbeſitz iſt nicht Eigenthum des Einzelnen, ſondern
des ganzen Geſchlechts, ſteht aber unter der Verwaltung des Erſtgeborenen,
und iſt dem Teſtirrecht entzogen. Das gilt dann von dem kleinſten Geſchlechter-
hofe bis zur größten Grundherrlichkeit. Die zweite Epoche iſt die, welche
wir die Epoche der Autonomie nennen würden, das iſt das Vorrecht der
adeligen Geſchlechter, die Erbfolge in die Grundherrlichkeit zu beſtimmen.
In dieſer Epoche tritt neben der Autonomie des adeligen Geſchlechts das Recht
des Souverains auf, als Oberlehensherr die Beſchlüſſe der Autonomie zu
beſtätigen, während ſich das alte bäuerliche Geſchlechter-Erbrecht der ungetheilten
Höfe, aber auch nur für den bäuerlichen Beſitz, forterhält. Das 17. Jahr-
hundert hebt nun dieß Lehensrecht des Landesherrn in England, die Revolution
des 18. daſſelbe in Frankreich auf, und im 19. Jahrhundert zerbröckelt es
langſam mit der Grundherrlichkeit; aber die Majorate bleiben. In der
dritten Epoche greift nun das Princip derſelben auch in die ſiegreiche ſtaats-
bürgerliche Geſellſchaft hinein, und zwar in der Form, daß das Majorat nicht
mehr ein Vorrecht des Adels ſein, ſondern daß jeder das Recht haben ſolle,
unter gewiſſen Bedingungen ein Majorat zu errichten, und ſomit die mate-
rielle Geſchlechterbildung an die Stelle der geiſtigen zu ſetzen
.
Das iſt der Grundzug des gegenwärtig geltenden Rechts, das kaum unſer
Jahrhundert überdauern wird, nachdem bereits das Geſchlechter-Erbrecht der
Bauernhöfe durch das Princip der Theilbarkeit faſt allenthalben aufgehoben

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[409/0433] Nichtadeligen kann jenes Recht nur durch ein beſonderes Privilegium der Krone für den beſtimmten einzelnen Beſitz verliehen werden. Die Majorate bilden daher das eigentliche Erbrecht der Geſchlechter- ordnung, und in der That iſt ihre Erſcheinung beim Adel nur der Reſt der alten Rechtsbildung der Geſchlechter. So wie die ſtaatsbür- gerliche Epoche entſteht, treten ſie in unlösbaren Widerſpruch mit dem freien Princip der auf- und abſteigenden Claſſenbewegung; ſie ſchließen die ganze ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft für ihr Gebiet aus, und erſchaffen einerſeits einen für jeden dritten, auch für den verkehrsrechtlichen Gläubiger unerwerbbaren Beſitz, während ſie andererſeits dem Beſitzer eine geſellſchaftliche Stellung geben, die ganz gleichgültig iſt gegen die perſönliche Tüchtigkeit. Die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft bekämpft ſie daher grundſätzlich, und das Recht der Majorate bildet damit einen von den Maßſtäben, nach denen das Verhältniß derſelben zu dem Reſte der Geſchlechterordnung gemeſſen werden. Daher der tiefe Unterſchied des beſtehenden Rechts derſelben in England, Frankreich und Deutſchland; und von dieſem Geſichtspunkt ergibt ſich das Princip, nach dem das allmählige Verſchwinden der Majorate die unzweifelhafte Folge der weiteren Entwicklung der Geſellſchaft ſein wird. Wir unterſcheiden für das Geſchlechter-Erbrecht drei große Epochen. Die erſte iſt die der bäuerlichen Geſchlechterordnung, in welcher zuerſt der Grundſatz zur Geltung gelangt, der den Charakter des Geſchlechter-Erbrechts überhaupt bildet: der Grundbeſitz iſt nicht Eigenthum des Einzelnen, ſondern des ganzen Geſchlechts, ſteht aber unter der Verwaltung des Erſtgeborenen, und iſt dem Teſtirrecht entzogen. Das gilt dann von dem kleinſten Geſchlechter- hofe bis zur größten Grundherrlichkeit. Die zweite Epoche iſt die, welche wir die Epoche der Autonomie nennen würden, das iſt das Vorrecht der adeligen Geſchlechter, die Erbfolge in die Grundherrlichkeit zu beſtimmen. In dieſer Epoche tritt neben der Autonomie des adeligen Geſchlechts das Recht des Souverains auf, als Oberlehensherr die Beſchlüſſe der Autonomie zu beſtätigen, während ſich das alte bäuerliche Geſchlechter-Erbrecht der ungetheilten Höfe, aber auch nur für den bäuerlichen Beſitz, forterhält. Das 17. Jahr- hundert hebt nun dieß Lehensrecht des Landesherrn in England, die Revolution des 18. daſſelbe in Frankreich auf, und im 19. Jahrhundert zerbröckelt es langſam mit der Grundherrlichkeit; aber die Majorate bleiben. In der dritten Epoche greift nun das Princip derſelben auch in die ſiegreiche ſtaats- bürgerliche Geſellſchaft hinein, und zwar in der Form, daß das Majorat nicht mehr ein Vorrecht des Adels ſein, ſondern daß jeder das Recht haben ſolle, unter gewiſſen Bedingungen ein Majorat zu errichten, und ſomit die mate- rielle Geſchlechterbildung an die Stelle der geiſtigen zu ſetzen. Das iſt der Grundzug des gegenwärtig geltenden Rechts, das kaum unſer Jahrhundert überdauern wird, nachdem bereits das Geſchlechter-Erbrecht der Bauernhöfe durch das Princip der Theilbarkeit faſt allenthalben aufgehoben

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/433>, abgerufen am 28.03.2024.