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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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schaft I. §. 65 ff.). Der Charakter desselben ist im Ganzen, mit Ausnahme des
Vereinswesens, sehr verschieden in den verschiedenen Ländern. -- Englands
Organisation beruht auf dem streng durchgeführten Gedanken, daß das Armen-
wesen principiell eine Angelegenheit des Staats, in seiner einzelnen Durch-
führung
eine Aufgabe der Gemeinde sei. Daher strenge Scheidung zwischen
den beiden Organen, von denen das letztere erst seit dem Gesetz von 1834 hin-
reichend entwickelt ist. Armengemeinde gleich Kirchengemeinde mit voller
Selbstverwaltung und Selbstbestimmung in der Poor rate, die fast allen andern
direkten Steuern zum Grunde liegt. Innerhalb der Armengemeinde die
eigentliche Verwaltung durch die Guardians, welche die obere Leitung des
Armenwesens und die Bewilligung der Unterstützung haben (Armenpfleger);
die Overseers, welche die letztere austheilen (Armenväter) und Auditors,
welche die Rechnung führen. Daran schließen sich die Unions, als die Armen-
verwaltungsgemeinden mit den Arbeitshäusern (Workhouses) und ihrer Orga-
nisation, und die Centralleitung mit dem Poor Law Board. Daneben steht,
ohne weiteren Zusammenhang damit, die Ordnung der Armenkinderpflege und
der einzelnen großen Armenanstalten, während endlich das Vereinswesen nament-
lich für Errichtung von Krankenhäusern eine Entwicklung empfangen hat wie
nirgends in der Welt. Die Literatur ist gerade über diese Organisation außer-
ordentlich reich. Vergl. außer den bei Rau und Mohl citirten alten Werken:
Kries, Engl. Armenpflegwesen §. 9 ff.; de Gerando III. 526; und bei
jedem einzelnen Theile: Laurent P. III. Ch. 3; über die Armensteuer S. 33;
Vocke, Geschichte der Steuern des brittischen Reiches 1866 S. 623; Gneist,
Engl. Verwaltungsrecht II. §. 116. -- In Frankreich dagegen liegt der
Schwerpunkt des Armenwesens in den Hospitälern, während die Gemeinde-
armenpflege durch die Bureaux de bienfaisance, die in jeder Gemeinde sein
sollen, aber nicht immer sind, verwaltet wird. Dieselben sind nach franzö-
sischem Muster ernannte Gemeindeorgane. Gerando hat die Organisation
bei jedem Punkte des Systems aufgenommen; über das Ganze vergl. Gerando
IV. am Ende; Laurent P. III. Ch. 2; Block, v. Bureaux de bienfaisance.
Eine centrale Leitung angestrebt, aber nicht durchgeführt in dem Grand
Conseil,
das sich jedoch wie es scheint, wesentlich auf die societes de pre-
voyance
bezieht (Laurent S. 280 ff.). -- Die deutschen Organisationen
sind principiell Gemeindeorgane, in Preußen bloß weltliche, in Oesterreich
zugleich kirchlich. Organisation, Preußen durch Gesetz vom 31. Dec. 1842;
Gemeinde- und Landarmenverbände (Döhl, Armenpflege des preuß. Staats
1860; Rönne, Staatsrecht II. §. 341). Das sog. Bucquoi'sche Armen-
institut in Oesterreich nur für Armenpflege: Stubenrauch, Verwaltungsgesetz
II. §. 348 ff. Ueber alle übrigen Staaten, so wie speciell über die obgenannten
gibt jetzt die umfassendste Darstellung das Sammelwerk von Emminghaus
a. a. O. Ueber die Frage nach der in Deutschland noch durchaus fehlenden
centralen Organisation s. schon Godefroy, Theorie der Armuth 2. Aufl. 55.
und Mohl, Polizeiwissenschaft I. §. 67. Das Recht und das System der
Unterstützungsvereine bei Stein, Vereinswesen S. 171 ff.

ſchaft I. §. 65 ff.). Der Charakter deſſelben iſt im Ganzen, mit Ausnahme des
Vereinsweſens, ſehr verſchieden in den verſchiedenen Ländern. — Englands
Organiſation beruht auf dem ſtreng durchgeführten Gedanken, daß das Armen-
weſen principiell eine Angelegenheit des Staats, in ſeiner einzelnen Durch-
führung
eine Aufgabe der Gemeinde ſei. Daher ſtrenge Scheidung zwiſchen
den beiden Organen, von denen das letztere erſt ſeit dem Geſetz von 1834 hin-
reichend entwickelt iſt. Armengemeinde gleich Kirchengemeinde mit voller
Selbſtverwaltung und Selbſtbeſtimmung in der Poor rate, die faſt allen andern
direkten Steuern zum Grunde liegt. Innerhalb der Armengemeinde die
eigentliche Verwaltung durch die Guardians, welche die obere Leitung des
Armenweſens und die Bewilligung der Unterſtützung haben (Armenpfleger);
die Overseers, welche die letztere austheilen (Armenväter) und Auditors,
welche die Rechnung führen. Daran ſchließen ſich die Unions, als die Armen-
verwaltungsgemeinden mit den Arbeitshäuſern (Workhouses) und ihrer Orga-
niſation, und die Centralleitung mit dem Poor Law Board. Daneben ſteht,
ohne weiteren Zuſammenhang damit, die Ordnung der Armenkinderpflege und
der einzelnen großen Armenanſtalten, während endlich das Vereinsweſen nament-
lich für Errichtung von Krankenhäuſern eine Entwicklung empfangen hat wie
nirgends in der Welt. Die Literatur iſt gerade über dieſe Organiſation außer-
ordentlich reich. Vergl. außer den bei Rau und Mohl citirten alten Werken:
Kries, Engl. Armenpflegweſen §. 9 ff.; de Gerando III. 526; und bei
jedem einzelnen Theile: Laurent P. III. Ch. 3; über die Armenſteuer S. 33;
Vocke, Geſchichte der Steuern des brittiſchen Reiches 1866 S. 623; Gneiſt,
Engl. Verwaltungsrecht II. §. 116. — In Frankreich dagegen liegt der
Schwerpunkt des Armenweſens in den Hoſpitälern, während die Gemeinde-
armenpflege durch die Bureaux de bienfaisance, die in jeder Gemeinde ſein
ſollen, aber nicht immer ſind, verwaltet wird. Dieſelben ſind nach franzö-
ſiſchem Muſter ernannte Gemeindeorgane. Gerando hat die Organiſation
bei jedem Punkte des Syſtems aufgenommen; über das Ganze vergl. Gerando
IV. am Ende; Laurent P. III. Ch. 2; Block, v. Bureaux de bienfaisance.
Eine centrale Leitung angeſtrebt, aber nicht durchgeführt in dem Grand
Conseil,
das ſich jedoch wie es ſcheint, weſentlich auf die sociétés de pré-
voyance
bezieht (Laurent S. 280 ff.). — Die deutſchen Organiſationen
ſind principiell Gemeindeorgane, in Preußen bloß weltliche, in Oeſterreich
zugleich kirchlich. Organiſation, Preußen durch Geſetz vom 31. Dec. 1842;
Gemeinde- und Landarmenverbände (Döhl, Armenpflege des preuß. Staats
1860; Rönne, Staatsrecht II. §. 341). Das ſog. Bucquoi’ſche Armen-
inſtitut in Oeſterreich nur für Armenpflege: Stubenrauch, Verwaltungsgeſetz
II. §. 348 ff. Ueber alle übrigen Staaten, ſo wie ſpeciell über die obgenannten
gibt jetzt die umfaſſendſte Darſtellung das Sammelwerk von Emminghaus
a. a. O. Ueber die Frage nach der in Deutſchland noch durchaus fehlenden
centralen Organiſation ſ. ſchon Godefroy, Theorie der Armuth 2. Aufl. 55.
und Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. §. 67. Das Recht und das Syſtem der
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[429/0453] ſchaft I. §. 65 ff.). Der Charakter deſſelben iſt im Ganzen, mit Ausnahme des Vereinsweſens, ſehr verſchieden in den verſchiedenen Ländern. — Englands Organiſation beruht auf dem ſtreng durchgeführten Gedanken, daß das Armen- weſen principiell eine Angelegenheit des Staats, in ſeiner einzelnen Durch- führung eine Aufgabe der Gemeinde ſei. Daher ſtrenge Scheidung zwiſchen den beiden Organen, von denen das letztere erſt ſeit dem Geſetz von 1834 hin- reichend entwickelt iſt. Armengemeinde gleich Kirchengemeinde mit voller Selbſtverwaltung und Selbſtbeſtimmung in der Poor rate, die faſt allen andern direkten Steuern zum Grunde liegt. Innerhalb der Armengemeinde die eigentliche Verwaltung durch die Guardians, welche die obere Leitung des Armenweſens und die Bewilligung der Unterſtützung haben (Armenpfleger); die Overseers, welche die letztere austheilen (Armenväter) und Auditors, welche die Rechnung führen. Daran ſchließen ſich die Unions, als die Armen- verwaltungsgemeinden mit den Arbeitshäuſern (Workhouses) und ihrer Orga- niſation, und die Centralleitung mit dem Poor Law Board. Daneben ſteht, ohne weiteren Zuſammenhang damit, die Ordnung der Armenkinderpflege und der einzelnen großen Armenanſtalten, während endlich das Vereinsweſen nament- lich für Errichtung von Krankenhäuſern eine Entwicklung empfangen hat wie nirgends in der Welt. Die Literatur iſt gerade über dieſe Organiſation außer- ordentlich reich. Vergl. außer den bei Rau und Mohl citirten alten Werken: Kries, Engl. Armenpflegweſen §. 9 ff.; de Gerando III. 526; und bei jedem einzelnen Theile: Laurent P. III. Ch. 3; über die Armenſteuer S. 33; Vocke, Geſchichte der Steuern des brittiſchen Reiches 1866 S. 623; Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 116. — In Frankreich dagegen liegt der Schwerpunkt des Armenweſens in den Hoſpitälern, während die Gemeinde- armenpflege durch die Bureaux de bienfaisance, die in jeder Gemeinde ſein ſollen, aber nicht immer ſind, verwaltet wird. Dieſelben ſind nach franzö- ſiſchem Muſter ernannte Gemeindeorgane. Gerando hat die Organiſation bei jedem Punkte des Syſtems aufgenommen; über das Ganze vergl. Gerando IV. am Ende; Laurent P. III. Ch. 2; Block, v. Bureaux de bienfaisance. Eine centrale Leitung angeſtrebt, aber nicht durchgeführt in dem Grand Conseil, das ſich jedoch wie es ſcheint, weſentlich auf die sociétés de pré- voyance bezieht (Laurent S. 280 ff.). — Die deutſchen Organiſationen ſind principiell Gemeindeorgane, in Preußen bloß weltliche, in Oeſterreich zugleich kirchlich. Organiſation, Preußen durch Geſetz vom 31. Dec. 1842; Gemeinde- und Landarmenverbände (Döhl, Armenpflege des preuß. Staats 1860; Rönne, Staatsrecht II. §. 341). Das ſog. Bucquoi’ſche Armen- inſtitut in Oeſterreich nur für Armenpflege: Stubenrauch, Verwaltungsgeſetz II. §. 348 ff. Ueber alle übrigen Staaten, ſo wie ſpeciell über die obgenannten gibt jetzt die umfaſſendſte Darſtellung das Sammelwerk von Emminghaus a. a. O. Ueber die Frage nach der in Deutſchland noch durchaus fehlenden centralen Organiſation ſ. ſchon Godefroy, Theorie der Armuth 2. Aufl. 55. und Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. §. 67. Das Recht und das Syſtem der Unterſtützungsvereine bei Stein, Vereinsweſen S. 171 ff.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/453>, abgerufen am 25.04.2024.