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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Versicherung darin, durch regelmäßige Beiträge für einen bestimmten
Fall wirthschaftlicher Bedrängniß ein Capital zu schaffen. Das Ver-
sicherungswesen gehört daher seinem allgemeinsten Begriffe nach der
Volkswirthschaftspflege überhaupt, da es an sich keinen Stand und
keine Größe des Capitals ausschließt. Und eben so hat es für alle
Classen dieselbe gesellschaftliche Aufgabe. Es soll durch das versicherte
Capital das Hinabsinken der Familie in die niedere gesellschaftliche
Stufe bei dem Eintritte namentlich des Todes des Familienhauptes
hindern, gleichviel ob dieß bei Vermögenden oder Besitzlosen gilt.
Allerdings aber kommt diese große sociale Funktion desselben vorzugs-
weise bei der arbeitenden Classe zur Geltung. Wir nennen daher das
für die letztere eintretende Versicherungswesen vorzugsweise das gesell-
schaftliche
, und mit Recht scheiden wir dasselbe in diesem Sinne als
Lebensversicherung von der Schadenversicherung (s. oben). Wir
sagen daher, daß die Lebensversicherung in allen ihren Formen vorzugs-
weise eine gesellschaftliche Institution ist.

Allein diese gesellschaftliche Aufgabe ändert das Wesen derselben
nicht. Die Versicherung ist ein Unternehmen, welches auf bestimm-
ten, von jeder socialen Frage fast gänzlich unabhängigen Regeln beruht.
Soll sie daher ihren Zweck auch für die nicht besitzende Classe erfüllen,
so muß sie auch für diese nach ihren unabänderlichen Regeln geführt
werden. Nun liegt es zwar scheinbar nahe, Versicherungen speciell für
die nichtbesitzende Classe zu errichten. Allein das große Princip aller
Versicherung ist, daß die Sicherheit der Prämie wie die der rationellen
Verwaltung steigt, und daß die Regiekosten sinken, je größer und
ausgedehnter die Zahl der Versicherungen ist. Es ist daher falsch,
ein Versicherungswesen für die nichtbesitzende Classe
allein
zu fordern, sondern der einzig richtige Standpunkt des gesellschaftlichen
Versicherungswesens besteht vielmehr darin, die Versicherungen der
nichtbesitzenden Classe mit denen der besitzenden in der
Weise zu vereinigen
, daß jede Versicherungsgesellschaft Versiche-
rungen auch für die kleinsten noch zinstragenden Capitalien bis herab
zu 100 fl. annehme und verwalte. Es muß ausdrücklich bemerkt werden,
daß die Gegenseitigkeit dabei keinen Unterschied macht. Aber auch in
Beziehung auf dieses Princip nehmen die großen Culturvölker einen
sehr verschiedenen Standpunkt ein.

Englands Versicherungswesen nämlich beruht auf dem ächt eng-
lischen Princip, daß sich die eigentlichen Versicherungen, die Assurances,
auf eine kleine, für den Nichtbesitzenden noch erschwingbare Ver-
sicherungssumme überhaupt nicht einlassen, so daß das Lebens-
versicherungswesen der arbeitenden Classen von dem der besitzenden

Verſicherung darin, durch regelmäßige Beiträge für einen beſtimmten
Fall wirthſchaftlicher Bedrängniß ein Capital zu ſchaffen. Das Ver-
ſicherungsweſen gehört daher ſeinem allgemeinſten Begriffe nach der
Volkswirthſchaftspflege überhaupt, da es an ſich keinen Stand und
keine Größe des Capitals ausſchließt. Und eben ſo hat es für alle
Claſſen dieſelbe geſellſchaftliche Aufgabe. Es ſoll durch das verſicherte
Capital das Hinabſinken der Familie in die niedere geſellſchaftliche
Stufe bei dem Eintritte namentlich des Todes des Familienhauptes
hindern, gleichviel ob dieß bei Vermögenden oder Beſitzloſen gilt.
Allerdings aber kommt dieſe große ſociale Funktion deſſelben vorzugs-
weiſe bei der arbeitenden Claſſe zur Geltung. Wir nennen daher das
für die letztere eintretende Verſicherungsweſen vorzugsweiſe das geſell-
ſchaftliche
, und mit Recht ſcheiden wir daſſelbe in dieſem Sinne als
Lebensverſicherung von der Schadenverſicherung (ſ. oben). Wir
ſagen daher, daß die Lebensverſicherung in allen ihren Formen vorzugs-
weiſe eine geſellſchaftliche Inſtitution iſt.

Allein dieſe geſellſchaftliche Aufgabe ändert das Weſen derſelben
nicht. Die Verſicherung iſt ein Unternehmen, welches auf beſtimm-
ten, von jeder ſocialen Frage faſt gänzlich unabhängigen Regeln beruht.
Soll ſie daher ihren Zweck auch für die nicht beſitzende Claſſe erfüllen,
ſo muß ſie auch für dieſe nach ihren unabänderlichen Regeln geführt
werden. Nun liegt es zwar ſcheinbar nahe, Verſicherungen ſpeciell für
die nichtbeſitzende Claſſe zu errichten. Allein das große Princip aller
Verſicherung iſt, daß die Sicherheit der Prämie wie die der rationellen
Verwaltung ſteigt, und daß die Regiekoſten ſinken, je größer und
ausgedehnter die Zahl der Verſicherungen iſt. Es iſt daher falſch,
ein Verſicherungsweſen für die nichtbeſitzende Claſſe
allein
zu fordern, ſondern der einzig richtige Standpunkt des geſellſchaftlichen
Verſicherungsweſens beſteht vielmehr darin, die Verſicherungen der
nichtbeſitzenden Claſſe mit denen der beſitzenden in der
Weiſe zu vereinigen
, daß jede Verſicherungsgeſellſchaft Verſiche-
rungen auch für die kleinſten noch zinstragenden Capitalien bis herab
zu 100 fl. annehme und verwalte. Es muß ausdrücklich bemerkt werden,
daß die Gegenſeitigkeit dabei keinen Unterſchied macht. Aber auch in
Beziehung auf dieſes Princip nehmen die großen Culturvölker einen
ſehr verſchiedenen Standpunkt ein.

Englands Verſicherungsweſen nämlich beruht auf dem ächt eng-
liſchen Princip, daß ſich die eigentlichen Verſicherungen, die Assurances,
auf eine kleine, für den Nichtbeſitzenden noch erſchwingbare Ver-
ſicherungsſumme überhaupt nicht einlaſſen, ſo daß das Lebens-
verſicherungsweſen der arbeitenden Claſſen von dem der beſitzenden

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[450/0474] Verſicherung darin, durch regelmäßige Beiträge für einen beſtimmten Fall wirthſchaftlicher Bedrängniß ein Capital zu ſchaffen. Das Ver- ſicherungsweſen gehört daher ſeinem allgemeinſten Begriffe nach der Volkswirthſchaftspflege überhaupt, da es an ſich keinen Stand und keine Größe des Capitals ausſchließt. Und eben ſo hat es für alle Claſſen dieſelbe geſellſchaftliche Aufgabe. Es ſoll durch das verſicherte Capital das Hinabſinken der Familie in die niedere geſellſchaftliche Stufe bei dem Eintritte namentlich des Todes des Familienhauptes hindern, gleichviel ob dieß bei Vermögenden oder Beſitzloſen gilt. Allerdings aber kommt dieſe große ſociale Funktion deſſelben vorzugs- weiſe bei der arbeitenden Claſſe zur Geltung. Wir nennen daher das für die letztere eintretende Verſicherungsweſen vorzugsweiſe das geſell- ſchaftliche, und mit Recht ſcheiden wir daſſelbe in dieſem Sinne als Lebensverſicherung von der Schadenverſicherung (ſ. oben). Wir ſagen daher, daß die Lebensverſicherung in allen ihren Formen vorzugs- weiſe eine geſellſchaftliche Inſtitution iſt. Allein dieſe geſellſchaftliche Aufgabe ändert das Weſen derſelben nicht. Die Verſicherung iſt ein Unternehmen, welches auf beſtimm- ten, von jeder ſocialen Frage faſt gänzlich unabhängigen Regeln beruht. Soll ſie daher ihren Zweck auch für die nicht beſitzende Claſſe erfüllen, ſo muß ſie auch für dieſe nach ihren unabänderlichen Regeln geführt werden. Nun liegt es zwar ſcheinbar nahe, Verſicherungen ſpeciell für die nichtbeſitzende Claſſe zu errichten. Allein das große Princip aller Verſicherung iſt, daß die Sicherheit der Prämie wie die der rationellen Verwaltung ſteigt, und daß die Regiekoſten ſinken, je größer und ausgedehnter die Zahl der Verſicherungen iſt. Es iſt daher falſch, ein Verſicherungsweſen für die nichtbeſitzende Claſſe allein zu fordern, ſondern der einzig richtige Standpunkt des geſellſchaftlichen Verſicherungsweſens beſteht vielmehr darin, die Verſicherungen der nichtbeſitzenden Claſſe mit denen der beſitzenden in der Weiſe zu vereinigen, daß jede Verſicherungsgeſellſchaft Verſiche- rungen auch für die kleinſten noch zinstragenden Capitalien bis herab zu 100 fl. annehme und verwalte. Es muß ausdrücklich bemerkt werden, daß die Gegenſeitigkeit dabei keinen Unterſchied macht. Aber auch in Beziehung auf dieſes Princip nehmen die großen Culturvölker einen ſehr verſchiedenen Standpunkt ein. Englands Verſicherungsweſen nämlich beruht auf dem ächt eng- liſchen Princip, daß ſich die eigentlichen Verſicherungen, die Assurances, auf eine kleine, für den Nichtbeſitzenden noch erſchwingbare Ver- ſicherungsſumme überhaupt nicht einlaſſen, ſo daß das Lebens- verſicherungsweſen der arbeitenden Claſſen von dem der beſitzenden

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/474>, abgerufen am 29.03.2024.