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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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oder Ordnungen beziehen, durch welche das verfassungsmäßige Verhalten
der großen Organe und Funktionen des Staats selbst begründet wird.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, so wie es sich um das Verhält-
niß der Verordnungsgewalt zu dem einzelnen, durch Gesetze erworbene
Rechte handelt. Diese Fälle gehören stets unter das Klag- und Be-
schwerderecht.

Man kann nun auf dieser Grundlage einzelne Fälle ver-
fassungsmäßig aufstellen, bei denen die juristische Verantwortlichkeit ein-
treten soll; man kann sich auch begnügen, das Princip auszusprechen;
immer wird das erstere das letztere nicht erschöpfen, das letztere die
ersteren erzeugen. Je unsicherer eine Verfassung sich fühlt, desto mehr
wird sie das erstere thun; je gewisser sie ihrer selbst ist, desto mehr
wird man sich mit dem zweiten begnügen. Nothwendig ist immer nur
Eins: daß nämlich einerseits das Verfahren, andererseits das richtende
Organ klar festgestellt sei. Die Individualität des öffentlichen Rechts
der einzelnen Staaten aber beruht demgemäß auf Form und Inhalt
des ersten Punktes, und hier ist die Verschiedenheit ebenso groß als
bezeichnend, obwohl das Wesen der Sache stets dasselbe bleibt.

Daß die Regierungsgewalt an und für sich eine verantwortliche sei, ist so
natürlich, daß sowohl der fast endlose Streit über diese Verantwortlichkeit, als die
Verschiedenheit der Gesetzgebung einen tieferen Grund im Wesen des Staats
haben müssen, der uns dann zugleich am besten jene Verschiedenheiten erklären wird.

So wie sich nämlich Gesetzgebung und Vollziehung selbständig neben ein-
ander hinstellen, so muß das öffentliche Leben mit der Erkenntniß der freien
Selbständigkeit des letzteren das Bedürfniß anerkennen, die Harmonie zwischen
beiden auf eine objektiv sichere Grundlage zurückzuführen, statt auf die zufällige
Individualität der höchsten Organe der Verwaltung. So lange die Scheidung
noch in ihren ersten Stadien ist, begleitet sie naturgemäß das Gefühl einer
gewissen Entfernung beider, das sich bis zur Sorge vor der positiven Gefähr-
dung der Gesetzgebung durch die Vollziehung steigert. Die Verantwortlichkeit
ist dann die Form, in welcher dieß Gefühl seinen juristischen Ausdruck findet;
sie muß deßhalb stets im Anfange darnach trachten, diejenigen Handlungen be-
stimmt zu bezeichnen, welche der Verantwortlichkeit unterliegen; sie muß aber
eben darum die letzteren auch nur auf die Organe der Regierung als solche
(Minister oder höchste Staatsbehörden) beziehen; sie muß ihr endlich nur die-
jenigen Fälle unterwerfen, welche zur Verfassung in Beziehung stehen. Jedes
Hinausschreiten über diese Punkte ist ein Mißverständniß des Regierungsrechts,
sowohl in Betreff der Subjekte, als der Objekte der Verantwortlichkeit. Man
kann im Allgemeinen nun das Recht der letzteren in folgender Weise charak-
terisiren. In England ist die juristische Verantwortlichkeit gegenwärtig nur
noch der Form nach vorhanden, weil die politische ihren Einfluß in so entschei-
dender Weise über die Gesammtheit aller Akte der Regierung erstreckt, daß sie
eine juristische Verletzung der Verfassung unmöglich macht. Dieß ist jedoch nur

oder Ordnungen beziehen, durch welche das verfaſſungsmäßige Verhalten
der großen Organe und Funktionen des Staats ſelbſt begründet wird.
Dieſelbe iſt dagegen ausgeſchloſſen, ſo wie es ſich um das Verhält-
niß der Verordnungsgewalt zu dem einzelnen, durch Geſetze erworbene
Rechte handelt. Dieſe Fälle gehören ſtets unter das Klag- und Be-
ſchwerderecht.

Man kann nun auf dieſer Grundlage einzelne Fälle ver-
faſſungsmäßig aufſtellen, bei denen die juriſtiſche Verantwortlichkeit ein-
treten ſoll; man kann ſich auch begnügen, das Princip auszuſprechen;
immer wird das erſtere das letztere nicht erſchöpfen, das letztere die
erſteren erzeugen. Je unſicherer eine Verfaſſung ſich fühlt, deſto mehr
wird ſie das erſtere thun; je gewiſſer ſie ihrer ſelbſt iſt, deſto mehr
wird man ſich mit dem zweiten begnügen. Nothwendig iſt immer nur
Eins: daß nämlich einerſeits das Verfahren, andererſeits das richtende
Organ klar feſtgeſtellt ſei. Die Individualität des öffentlichen Rechts
der einzelnen Staaten aber beruht demgemäß auf Form und Inhalt
des erſten Punktes, und hier iſt die Verſchiedenheit ebenſo groß als
bezeichnend, obwohl das Weſen der Sache ſtets daſſelbe bleibt.

Daß die Regierungsgewalt an und für ſich eine verantwortliche ſei, iſt ſo
natürlich, daß ſowohl der faſt endloſe Streit über dieſe Verantwortlichkeit, als die
Verſchiedenheit der Geſetzgebung einen tieferen Grund im Weſen des Staats
haben müſſen, der uns dann zugleich am beſten jene Verſchiedenheiten erklären wird.

So wie ſich nämlich Geſetzgebung und Vollziehung ſelbſtändig neben ein-
ander hinſtellen, ſo muß das öffentliche Leben mit der Erkenntniß der freien
Selbſtändigkeit des letzteren das Bedürfniß anerkennen, die Harmonie zwiſchen
beiden auf eine objektiv ſichere Grundlage zurückzuführen, ſtatt auf die zufällige
Individualität der höchſten Organe der Verwaltung. So lange die Scheidung
noch in ihren erſten Stadien iſt, begleitet ſie naturgemäß das Gefühl einer
gewiſſen Entfernung beider, das ſich bis zur Sorge vor der poſitiven Gefähr-
dung der Geſetzgebung durch die Vollziehung ſteigert. Die Verantwortlichkeit
iſt dann die Form, in welcher dieß Gefühl ſeinen juriſtiſchen Ausdruck findet;
ſie muß deßhalb ſtets im Anfange darnach trachten, diejenigen Handlungen be-
ſtimmt zu bezeichnen, welche der Verantwortlichkeit unterliegen; ſie muß aber
eben darum die letzteren auch nur auf die Organe der Regierung als ſolche
(Miniſter oder höchſte Staatsbehörden) beziehen; ſie muß ihr endlich nur die-
jenigen Fälle unterwerfen, welche zur Verfaſſung in Beziehung ſtehen. Jedes
Hinausſchreiten über dieſe Punkte iſt ein Mißverſtändniß des Regierungsrechts,
ſowohl in Betreff der Subjekte, als der Objekte der Verantwortlichkeit. Man
kann im Allgemeinen nun das Recht der letzteren in folgender Weiſe charak-
teriſiren. In England iſt die juriſtiſche Verantwortlichkeit gegenwärtig nur
noch der Form nach vorhanden, weil die politiſche ihren Einfluß in ſo entſchei-
dender Weiſe über die Geſammtheit aller Akte der Regierung erſtreckt, daß ſie
eine juriſtiſche Verletzung der Verfaſſung unmöglich macht. Dieß iſt jedoch nur

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[100/0124] oder Ordnungen beziehen, durch welche das verfaſſungsmäßige Verhalten der großen Organe und Funktionen des Staats ſelbſt begründet wird. Dieſelbe iſt dagegen ausgeſchloſſen, ſo wie es ſich um das Verhält- niß der Verordnungsgewalt zu dem einzelnen, durch Geſetze erworbene Rechte handelt. Dieſe Fälle gehören ſtets unter das Klag- und Be- ſchwerderecht. Man kann nun auf dieſer Grundlage einzelne Fälle ver- faſſungsmäßig aufſtellen, bei denen die juriſtiſche Verantwortlichkeit ein- treten ſoll; man kann ſich auch begnügen, das Princip auszuſprechen; immer wird das erſtere das letztere nicht erſchöpfen, das letztere die erſteren erzeugen. Je unſicherer eine Verfaſſung ſich fühlt, deſto mehr wird ſie das erſtere thun; je gewiſſer ſie ihrer ſelbſt iſt, deſto mehr wird man ſich mit dem zweiten begnügen. Nothwendig iſt immer nur Eins: daß nämlich einerſeits das Verfahren, andererſeits das richtende Organ klar feſtgeſtellt ſei. Die Individualität des öffentlichen Rechts der einzelnen Staaten aber beruht demgemäß auf Form und Inhalt des erſten Punktes, und hier iſt die Verſchiedenheit ebenſo groß als bezeichnend, obwohl das Weſen der Sache ſtets daſſelbe bleibt. Daß die Regierungsgewalt an und für ſich eine verantwortliche ſei, iſt ſo natürlich, daß ſowohl der faſt endloſe Streit über dieſe Verantwortlichkeit, als die Verſchiedenheit der Geſetzgebung einen tieferen Grund im Weſen des Staats haben müſſen, der uns dann zugleich am beſten jene Verſchiedenheiten erklären wird. So wie ſich nämlich Geſetzgebung und Vollziehung ſelbſtändig neben ein- ander hinſtellen, ſo muß das öffentliche Leben mit der Erkenntniß der freien Selbſtändigkeit des letzteren das Bedürfniß anerkennen, die Harmonie zwiſchen beiden auf eine objektiv ſichere Grundlage zurückzuführen, ſtatt auf die zufällige Individualität der höchſten Organe der Verwaltung. So lange die Scheidung noch in ihren erſten Stadien iſt, begleitet ſie naturgemäß das Gefühl einer gewiſſen Entfernung beider, das ſich bis zur Sorge vor der poſitiven Gefähr- dung der Geſetzgebung durch die Vollziehung ſteigert. Die Verantwortlichkeit iſt dann die Form, in welcher dieß Gefühl ſeinen juriſtiſchen Ausdruck findet; ſie muß deßhalb ſtets im Anfange darnach trachten, diejenigen Handlungen be- ſtimmt zu bezeichnen, welche der Verantwortlichkeit unterliegen; ſie muß aber eben darum die letzteren auch nur auf die Organe der Regierung als ſolche (Miniſter oder höchſte Staatsbehörden) beziehen; ſie muß ihr endlich nur die- jenigen Fälle unterwerfen, welche zur Verfaſſung in Beziehung ſtehen. Jedes Hinausſchreiten über dieſe Punkte iſt ein Mißverſtändniß des Regierungsrechts, ſowohl in Betreff der Subjekte, als der Objekte der Verantwortlichkeit. Man kann im Allgemeinen nun das Recht der letzteren in folgender Weiſe charak- teriſiren. In England iſt die juriſtiſche Verantwortlichkeit gegenwärtig nur noch der Form nach vorhanden, weil die politiſche ihren Einfluß in ſo entſchei- dender Weiſe über die Geſammtheit aller Akte der Regierung erſtreckt, daß ſie eine juriſtiſche Verletzung der Verfaſſung unmöglich macht. Dieß iſt jedoch nur

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/124>, abgerufen am 29.03.2024.