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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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über das öffentliche Recht" geworden sei, sondern es ist vielmehr gar nichts
anders als die gesetzliche Uebertragung der Verordnungsgewalt
an die richterliche Behörde
, allerdings "grundsätzlich immer mit einer
concurrirenden Gewalt der Reichsgerichte" (Bd. II. §. 73 und Gutachten S. 9),
nur daß diese Gewalt auf diesem Gebiete in der That keine richterliche,
sondern eine Verwaltungsgewalt der höhern Gerichte, d. i. unsere "Administrativ-
justiz" ist. Es entsteht nämlich, sobald man empfindet, daß die Friedensrichter
eine das wörtliche Gesetz ersetzende und erfüllende Verordnungsgewalt haben
müssen, allmählig das, was Gneist "eine Deklaration der Weise und der
Schranken für die Ausübung der Polizei-, Finanz-, Militärhoheit" nennt, und
deren einzelne Fälle in II. 17. 19. 35. 64. 73. 91. 93. aufführt. Nur ward den
Friedensrichtern diese Gewalt als solche nicht gegeben, sondern man nahm sie
als ihnen zustehend an, bestimmte aber, und das ist der Kern der Sache,
daß auch da, wo kein ausdrückliches Gesetz den Friedensrichter in seinen ordres
schützt, derselbe dennoch nur dann verurtheilt werden soll, wenn er einen Akt
erlassen hat, der "maliciously" und ohne "reasonable and probable cause"
vorgenommen ist; das muß der Kläger in seiner Klagschrift ausdrücklich an-
führen und auch beweisen; schon im Falle eines unvollständigen Beweises er-
folgt Freisprechung. Die hieher gehörigen Grundsätze haben sich im Laufe der
Jahrhunderte langsam durch die Praxis ausgebildet, und sind in neuester Zeit
durch die Act. 11. 12. Vict. c. 44 (An act to protect Justices of the Peace
from vexatious actions for acts done by them in execution of their office)

11. Aug. 1848 zu einem ausführlichen Gesetz formulirt. Es ist gar kein Zweifel,
daß hier die Form eines bürgerlichen Processes mit gewöhnlicher Klage, aber
das Wesen einer Beschwerde vorliegt, und daß das Urtheil der höhern Instanz,
welches mithin hier nicht mehr auf dem Verhältniß der Ordre des Justice of
the Peace
zu einem positiven Gesetz, sondern auf der administrativen Zweck-
mäßigkeit der Verordnung an sich -- die reasonable cause -- geradezu ein
administratives Urtheil über eine Beschwerde ist.

Faßt man nun das bisher Gesagte zusammen, so ergibt sich für englisches
Klag- und Beschwerderecht folgendes System, das jetzt, wie wir glauben, leicht
verständlich sein wird. Es gibt der Form nach gar keinen Unterschied zwischen
Klagrecht und Beschwerderecht, und in dem Geiste des Volkes besteht auch ma-
teriell ein solcher nicht. Denn jeder Akt der verwaltenden Gewalt steht unter
dem, für alle gleichmäßig gültigen Klagrecht, und für jeden Akt tritt die straf-
rechtliche und bürgerliche Haftung des vollziehenden Organs in Folge des rich-
terlichen Spruches ein. Aber das Gericht entscheidet selbst theils als Gericht,
wo es sich um die Uebertretung eines Gesetzes durch die Verordnung handelt,
auf Grundlage des bestimmt anzuführenden law of England im weitesten Sinne
-- theils ist es nicht Gericht, sondern höhere Verwaltungsbehörde, wo nämlich
der Grund der Vollziehung nicht mehr ein geltendes Recht, sondern eben eine
Forderung des öffentlichen Interesses ist -- die reasonable cause. Die Ver-
schmelzung der Justiz und Administration
ist hier daher nicht etwa
aufgehoben, sondern grundsätzlich und systematisch durchgeführt, und wird nur
darum weniger gefühlt, weil die Gesetzgebung, und zwar namentlich die gesetzliche

über das öffentliche Recht“ geworden ſei, ſondern es iſt vielmehr gar nichts
anders als die geſetzliche Uebertragung der Verordnungsgewalt
an die richterliche Behörde
, allerdings „grundſätzlich immer mit einer
concurrirenden Gewalt der Reichsgerichte“ (Bd. II. §. 73 und Gutachten S. 9),
nur daß dieſe Gewalt auf dieſem Gebiete in der That keine richterliche,
ſondern eine Verwaltungsgewalt der höhern Gerichte, d. i. unſere „Adminiſtrativ-
juſtiz“ iſt. Es entſteht nämlich, ſobald man empfindet, daß die Friedensrichter
eine das wörtliche Geſetz erſetzende und erfüllende Verordnungsgewalt haben
müſſen, allmählig das, was Gneiſt „eine Deklaration der Weiſe und der
Schranken für die Ausübung der Polizei-, Finanz-, Militärhoheit“ nennt, und
deren einzelne Fälle in II. 17. 19. 35. 64. 73. 91. 93. aufführt. Nur ward den
Friedensrichtern dieſe Gewalt als ſolche nicht gegeben, ſondern man nahm ſie
als ihnen zuſtehend an, beſtimmte aber, und das iſt der Kern der Sache,
daß auch da, wo kein ausdrückliches Geſetz den Friedensrichter in ſeinen ordres
ſchützt, derſelbe dennoch nur dann verurtheilt werden ſoll, wenn er einen Akt
erlaſſen hat, der „maliciously“ und ohne „reasonable and probable cause“
vorgenommen iſt; das muß der Kläger in ſeiner Klagſchrift ausdrücklich an-
führen und auch beweiſen; ſchon im Falle eines unvollſtändigen Beweiſes er-
folgt Freiſprechung. Die hieher gehörigen Grundſätze haben ſich im Laufe der
Jahrhunderte langſam durch die Praxis ausgebildet, und ſind in neueſter Zeit
durch die Act. 11. 12. Vict. c. 44 (An act to protect Justices of the Peace
from vexatious actions for acts done by them in execution of their office)

11. Aug. 1848 zu einem ausführlichen Geſetz formulirt. Es iſt gar kein Zweifel,
daß hier die Form eines bürgerlichen Proceſſes mit gewöhnlicher Klage, aber
das Weſen einer Beſchwerde vorliegt, und daß das Urtheil der höhern Inſtanz,
welches mithin hier nicht mehr auf dem Verhältniß der Ordre des Justice of
the Peace
zu einem poſitiven Geſetz, ſondern auf der adminiſtrativen Zweck-
mäßigkeit der Verordnung an ſich — die reasonable cause — geradezu ein
adminiſtratives Urtheil über eine Beſchwerde iſt.

Faßt man nun das bisher Geſagte zuſammen, ſo ergibt ſich für engliſches
Klag- und Beſchwerderecht folgendes Syſtem, das jetzt, wie wir glauben, leicht
verſtändlich ſein wird. Es gibt der Form nach gar keinen Unterſchied zwiſchen
Klagrecht und Beſchwerderecht, und in dem Geiſte des Volkes beſteht auch ma-
teriell ein ſolcher nicht. Denn jeder Akt der verwaltenden Gewalt ſteht unter
dem, für alle gleichmäßig gültigen Klagrecht, und für jeden Akt tritt die ſtraf-
rechtliche und bürgerliche Haftung des vollziehenden Organs in Folge des rich-
terlichen Spruches ein. Aber das Gericht entſcheidet ſelbſt theils als Gericht,
wo es ſich um die Uebertretung eines Geſetzes durch die Verordnung handelt,
auf Grundlage des beſtimmt anzuführenden law of England im weiteſten Sinne
theils iſt es nicht Gericht, ſondern höhere Verwaltungsbehörde, wo nämlich
der Grund der Vollziehung nicht mehr ein geltendes Recht, ſondern eben eine
Forderung des öffentlichen Intereſſes iſt — die reasonable cause. Die Ver-
ſchmelzung der Juſtiz und Adminiſtration
iſt hier daher nicht etwa
aufgehoben, ſondern grundſätzlich und ſyſtematiſch durchgeführt, und wird nur
darum weniger gefühlt, weil die Geſetzgebung, und zwar namentlich die geſetzliche

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[132/0156] über das öffentliche Recht“ geworden ſei, ſondern es iſt vielmehr gar nichts anders als die geſetzliche Uebertragung der Verordnungsgewalt an die richterliche Behörde, allerdings „grundſätzlich immer mit einer concurrirenden Gewalt der Reichsgerichte“ (Bd. II. §. 73 und Gutachten S. 9), nur daß dieſe Gewalt auf dieſem Gebiete in der That keine richterliche, ſondern eine Verwaltungsgewalt der höhern Gerichte, d. i. unſere „Adminiſtrativ- juſtiz“ iſt. Es entſteht nämlich, ſobald man empfindet, daß die Friedensrichter eine das wörtliche Geſetz erſetzende und erfüllende Verordnungsgewalt haben müſſen, allmählig das, was Gneiſt „eine Deklaration der Weiſe und der Schranken für die Ausübung der Polizei-, Finanz-, Militärhoheit“ nennt, und deren einzelne Fälle in II. 17. 19. 35. 64. 73. 91. 93. aufführt. Nur ward den Friedensrichtern dieſe Gewalt als ſolche nicht gegeben, ſondern man nahm ſie als ihnen zuſtehend an, beſtimmte aber, und das iſt der Kern der Sache, daß auch da, wo kein ausdrückliches Geſetz den Friedensrichter in ſeinen ordres ſchützt, derſelbe dennoch nur dann verurtheilt werden ſoll, wenn er einen Akt erlaſſen hat, der „maliciously“ und ohne „reasonable and probable cause“ vorgenommen iſt; das muß der Kläger in ſeiner Klagſchrift ausdrücklich an- führen und auch beweiſen; ſchon im Falle eines unvollſtändigen Beweiſes er- folgt Freiſprechung. Die hieher gehörigen Grundſätze haben ſich im Laufe der Jahrhunderte langſam durch die Praxis ausgebildet, und ſind in neueſter Zeit durch die Act. 11. 12. Vict. c. 44 (An act to protect Justices of the Peace from vexatious actions for acts done by them in execution of their office) 11. Aug. 1848 zu einem ausführlichen Geſetz formulirt. Es iſt gar kein Zweifel, daß hier die Form eines bürgerlichen Proceſſes mit gewöhnlicher Klage, aber das Weſen einer Beſchwerde vorliegt, und daß das Urtheil der höhern Inſtanz, welches mithin hier nicht mehr auf dem Verhältniß der Ordre des Justice of the Peace zu einem poſitiven Geſetz, ſondern auf der adminiſtrativen Zweck- mäßigkeit der Verordnung an ſich — die reasonable cause — geradezu ein adminiſtratives Urtheil über eine Beſchwerde iſt. Faßt man nun das bisher Geſagte zuſammen, ſo ergibt ſich für engliſches Klag- und Beſchwerderecht folgendes Syſtem, das jetzt, wie wir glauben, leicht verſtändlich ſein wird. Es gibt der Form nach gar keinen Unterſchied zwiſchen Klagrecht und Beſchwerderecht, und in dem Geiſte des Volkes beſteht auch ma- teriell ein ſolcher nicht. Denn jeder Akt der verwaltenden Gewalt ſteht unter dem, für alle gleichmäßig gültigen Klagrecht, und für jeden Akt tritt die ſtraf- rechtliche und bürgerliche Haftung des vollziehenden Organs in Folge des rich- terlichen Spruches ein. Aber das Gericht entſcheidet ſelbſt theils als Gericht, wo es ſich um die Uebertretung eines Geſetzes durch die Verordnung handelt, auf Grundlage des beſtimmt anzuführenden law of England im weiteſten Sinne — theils iſt es nicht Gericht, ſondern höhere Verwaltungsbehörde, wo nämlich der Grund der Vollziehung nicht mehr ein geltendes Recht, ſondern eben eine Forderung des öffentlichen Intereſſes iſt — die reasonable cause. Die Ver- ſchmelzung der Juſtiz und Adminiſtration iſt hier daher nicht etwa aufgehoben, ſondern grundſätzlich und ſyſtematiſch durchgeführt, und wird nur darum weniger gefühlt, weil die Geſetzgebung, und zwar namentlich die geſetzliche

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/156>, abgerufen am 28.03.2024.