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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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zu verfolgen. Es ist schwer, das überhaupt zu versuchen, unmöglich,
es mit einem ersten Versuche zu erreichen.

Die Frage, welche wir hier aufgestellt, ist weder eine philosophische, noch
eine staatsrechtliche. Sie ist in erster Linie eine gesellschaftliche. Es scheint,
daß wir viele Jahre, vielleicht ein paar Generationen gebrauchen werden, um
den Satz gehörig zu würdigen und in unserer Wissenschaft zum Durchbruch zu
bringen, daß nicht bloß die Verfassung, sondern auch die Verwaltung wesentlich
durch die gesellschaftliche Ordnung bedingt und zum Theil beherrscht werden. Es
ist eine bekannte Sache, daß die Deutschen auch in der Wissenschaft das Neue
nur dann rasch und gerne annehmen, wenn es von Fremden kommt. Gegen
das Deutsche verhält sich jeder Deutsche fast grundsätzlich negativ, und es ist
ein Charakterzug, der uns von den Engländern und Franzosen unterscheidet,
daß wir das Unserige entweder zu klein oder zu groß machen. Dennoch wird
die Zeit kommen, wo wir endlich unsere bisherige Behandlungsweise des Staats-
rechts und seiner Geschichte als eine sehr untergeordnete, eine bloße Sammlung
von Thatsachen betrachten, und zu der Erkenntniß gelangen werden, daß diese
Thatsachen selbst Ergebnisse organisch wirkender Kräfte sind, und daß die
Wissenschaft darin bestehen muß, in den Thatsachen, die wir sammeln, die
in ihnen wirkenden organischen Gesetze zu begreifen. Wollen wir überhaupt
den Rang im geistigen Leben behaupten, den wir noch besitzen, so müssen wir
diesem Ziele zustreben; aber es ist Zeit, denn schon jetzt sind uns namentlich
die Franzosen darin voraus, und jener gewisse Hochmuth, mit dem manche auf
ihren Mangel an "Gründlichkeit" herabsehen, dürfte vor einer höheren Betrach-
tung keinen Stand halten. Die neueren Staatsrechtslehrer, namentlich Zacha-
riä
und Zöpfl, haben keine Ahnung davon, daß man die Staatswissenschaft
organisch begreifen müsse; auch R. Mohl hat sich offenbar unfähig bewiesen, zu
erkennen, warum es sich eigentlich handelt, und etwas zu verstehen, das nicht
in dem bekannten breitgetretenen, hergebrachten Wege der Behandlung liegt. Es
wird aber nicht auf die Dauer nützen, einfach zu ignoriren, daß die Verbin-
dung der gesellschaftlichen Kräfte und der Verfassung und Verwaltung bereits
in meiner Geschichte der socialen Bewegung dargelegt, und in meiner fran-
zösischen Rechtsgeschichte bis in die erste Rechtsbildung Frankreichs zurück ver-
folgt ist. Gneist hat seinerseits gezeigt, welche großartigen Dinge man leisten
kann, wenn man -- abgesehen von jedem schulmeisterlichen Kleben an einer be-
stimmte Ausdrucksweise -- das innere Leben eines Volkes gleichsam mitten in
seinem Herzen, in den gewaltigen Kräften erfaßt, die es beherrschen. Auf
diesem Wege werden wir weiter kommen, oder wir laufen Gefahr, ernstlichst
zurückzugehen. Es läßt sich nicht bezweifeln, daß wir im Grunde zwar breiter
geworden, aber geistig in Staatsrecht und Rechtsgeschichte nicht
einen Schritt weiter gekommen sind, als zu Klübers und Eich-
horns Zeit
. Das ist eine sehr ernste Sache!

Möge man es dem Verfasser verzeihen, daß er hier einmal auf diesen,
auch ihn persönlich berührenden Punkt gekommen ist. Es gehört in Deutschland
viel Muth dazu, etwas wirklich Neues zur Geltung bringen zu wollen.


Stein, die Verwaltungslehre. I. 17

zu verfolgen. Es iſt ſchwer, das überhaupt zu verſuchen, unmöglich,
es mit einem erſten Verſuche zu erreichen.

Die Frage, welche wir hier aufgeſtellt, iſt weder eine philoſophiſche, noch
eine ſtaatsrechtliche. Sie iſt in erſter Linie eine geſellſchaftliche. Es ſcheint,
daß wir viele Jahre, vielleicht ein paar Generationen gebrauchen werden, um
den Satz gehörig zu würdigen und in unſerer Wiſſenſchaft zum Durchbruch zu
bringen, daß nicht bloß die Verfaſſung, ſondern auch die Verwaltung weſentlich
durch die geſellſchaftliche Ordnung bedingt und zum Theil beherrſcht werden. Es
iſt eine bekannte Sache, daß die Deutſchen auch in der Wiſſenſchaft das Neue
nur dann raſch und gerne annehmen, wenn es von Fremden kommt. Gegen
das Deutſche verhält ſich jeder Deutſche faſt grundſätzlich negativ, und es iſt
ein Charakterzug, der uns von den Engländern und Franzoſen unterſcheidet,
daß wir das Unſerige entweder zu klein oder zu groß machen. Dennoch wird
die Zeit kommen, wo wir endlich unſere bisherige Behandlungsweiſe des Staats-
rechts und ſeiner Geſchichte als eine ſehr untergeordnete, eine bloße Sammlung
von Thatſachen betrachten, und zu der Erkenntniß gelangen werden, daß dieſe
Thatſachen ſelbſt Ergebniſſe organiſch wirkender Kräfte ſind, und daß die
Wiſſenſchaft darin beſtehen muß, in den Thatſachen, die wir ſammeln, die
in ihnen wirkenden organiſchen Geſetze zu begreifen. Wollen wir überhaupt
den Rang im geiſtigen Leben behaupten, den wir noch beſitzen, ſo müſſen wir
dieſem Ziele zuſtreben; aber es iſt Zeit, denn ſchon jetzt ſind uns namentlich
die Franzoſen darin voraus, und jener gewiſſe Hochmuth, mit dem manche auf
ihren Mangel an „Gründlichkeit“ herabſehen, dürfte vor einer höheren Betrach-
tung keinen Stand halten. Die neueren Staatsrechtslehrer, namentlich Zacha-
riä
und Zöpfl, haben keine Ahnung davon, daß man die Staatswiſſenſchaft
organiſch begreifen müſſe; auch R. Mohl hat ſich offenbar unfähig bewieſen, zu
erkennen, warum es ſich eigentlich handelt, und etwas zu verſtehen, das nicht
in dem bekannten breitgetretenen, hergebrachten Wege der Behandlung liegt. Es
wird aber nicht auf die Dauer nützen, einfach zu ignoriren, daß die Verbin-
dung der geſellſchaftlichen Kräfte und der Verfaſſung und Verwaltung bereits
in meiner Geſchichte der ſocialen Bewegung dargelegt, und in meiner fran-
zöſiſchen Rechtsgeſchichte bis in die erſte Rechtsbildung Frankreichs zurück ver-
folgt iſt. Gneiſt hat ſeinerſeits gezeigt, welche großartigen Dinge man leiſten
kann, wenn man — abgeſehen von jedem ſchulmeiſterlichen Kleben an einer be-
ſtimmte Ausdrucksweiſe — das innere Leben eines Volkes gleichſam mitten in
ſeinem Herzen, in den gewaltigen Kräften erfaßt, die es beherrſchen. Auf
dieſem Wege werden wir weiter kommen, oder wir laufen Gefahr, ernſtlichſt
zurückzugehen. Es läßt ſich nicht bezweifeln, daß wir im Grunde zwar breiter
geworden, aber geiſtig in Staatsrecht und Rechtsgeſchichte nicht
einen Schritt weiter gekommen ſind, als zu Klübers und Eich-
horns Zeit
. Das iſt eine ſehr ernſte Sache!

Möge man es dem Verfaſſer verzeihen, daß er hier einmal auf dieſen,
auch ihn perſönlich berührenden Punkt gekommen iſt. Es gehört in Deutſchland
viel Muth dazu, etwas wirklich Neues zur Geltung bringen zu wollen.


Stein, die Verwaltungslehre. I. 17
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[257/0281] zu verfolgen. Es iſt ſchwer, das überhaupt zu verſuchen, unmöglich, es mit einem erſten Verſuche zu erreichen. Die Frage, welche wir hier aufgeſtellt, iſt weder eine philoſophiſche, noch eine ſtaatsrechtliche. Sie iſt in erſter Linie eine geſellſchaftliche. Es ſcheint, daß wir viele Jahre, vielleicht ein paar Generationen gebrauchen werden, um den Satz gehörig zu würdigen und in unſerer Wiſſenſchaft zum Durchbruch zu bringen, daß nicht bloß die Verfaſſung, ſondern auch die Verwaltung weſentlich durch die geſellſchaftliche Ordnung bedingt und zum Theil beherrſcht werden. Es iſt eine bekannte Sache, daß die Deutſchen auch in der Wiſſenſchaft das Neue nur dann raſch und gerne annehmen, wenn es von Fremden kommt. Gegen das Deutſche verhält ſich jeder Deutſche faſt grundſätzlich negativ, und es iſt ein Charakterzug, der uns von den Engländern und Franzoſen unterſcheidet, daß wir das Unſerige entweder zu klein oder zu groß machen. Dennoch wird die Zeit kommen, wo wir endlich unſere bisherige Behandlungsweiſe des Staats- rechts und ſeiner Geſchichte als eine ſehr untergeordnete, eine bloße Sammlung von Thatſachen betrachten, und zu der Erkenntniß gelangen werden, daß dieſe Thatſachen ſelbſt Ergebniſſe organiſch wirkender Kräfte ſind, und daß die Wiſſenſchaft darin beſtehen muß, in den Thatſachen, die wir ſammeln, die in ihnen wirkenden organiſchen Geſetze zu begreifen. Wollen wir überhaupt den Rang im geiſtigen Leben behaupten, den wir noch beſitzen, ſo müſſen wir dieſem Ziele zuſtreben; aber es iſt Zeit, denn ſchon jetzt ſind uns namentlich die Franzoſen darin voraus, und jener gewiſſe Hochmuth, mit dem manche auf ihren Mangel an „Gründlichkeit“ herabſehen, dürfte vor einer höheren Betrach- tung keinen Stand halten. Die neueren Staatsrechtslehrer, namentlich Zacha- riä und Zöpfl, haben keine Ahnung davon, daß man die Staatswiſſenſchaft organiſch begreifen müſſe; auch R. Mohl hat ſich offenbar unfähig bewieſen, zu erkennen, warum es ſich eigentlich handelt, und etwas zu verſtehen, das nicht in dem bekannten breitgetretenen, hergebrachten Wege der Behandlung liegt. Es wird aber nicht auf die Dauer nützen, einfach zu ignoriren, daß die Verbin- dung der geſellſchaftlichen Kräfte und der Verfaſſung und Verwaltung bereits in meiner Geſchichte der ſocialen Bewegung dargelegt, und in meiner fran- zöſiſchen Rechtsgeſchichte bis in die erſte Rechtsbildung Frankreichs zurück ver- folgt iſt. Gneiſt hat ſeinerſeits gezeigt, welche großartigen Dinge man leiſten kann, wenn man — abgeſehen von jedem ſchulmeiſterlichen Kleben an einer be- ſtimmte Ausdrucksweiſe — das innere Leben eines Volkes gleichſam mitten in ſeinem Herzen, in den gewaltigen Kräften erfaßt, die es beherrſchen. Auf dieſem Wege werden wir weiter kommen, oder wir laufen Gefahr, ernſtlichſt zurückzugehen. Es läßt ſich nicht bezweifeln, daß wir im Grunde zwar breiter geworden, aber geiſtig in Staatsrecht und Rechtsgeſchichte nicht einen Schritt weiter gekommen ſind, als zu Klübers und Eich- horns Zeit. Das iſt eine ſehr ernſte Sache! Möge man es dem Verfaſſer verzeihen, daß er hier einmal auf dieſen, auch ihn perſönlich berührenden Punkt gekommen iſt. Es gehört in Deutſchland viel Muth dazu, etwas wirklich Neues zur Geltung bringen zu wollen. Stein, die Verwaltungslehre. I. 17

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/281>, abgerufen am 25.04.2024.