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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Geschick der Franzosen gab ihm schon im 17. Jahrhundert seine Gestalt; die
definitive Ordnung gab ihm das Edikt vom 3. Januar 1673. Darnach
hatte er schon damals vier Sektionen, den eigentlichen Conseil d'Etat, der das
Ministerium des königlichen Hauses, des Kriegs und des Aeußern vertrat, das
Conseil des depeches, als Ministerium der Finanzen, wenigstens zum Theil, und
Ministerium des Innern, das Conseil des finances als Verwaltung der Domänen,
und das Conseil des parties, das im Grunde das Justizministerium war, und schon
damals die jurisdiction administrative in höchster Instanz entschied. Zugleich
wurde der Garde des sceaux als Präsident erklärt, 21 ordentliche und
12 außerordentliche Räthe ernannt. Der König behielt sich den Vorsitz vor. Die
mächtige und rücksichtslose Entwicklung der Administration brachte dieselbe nun
alsbald in Conflikt mit den ordentlichen Gerichten. Sie waren es, zu denen
das bestehende Recht seine Zuflucht suchte; und die Berechtigten waren im
Allgemeinen gewiß, durch die Gerichte geschützt zu werden. Die Verwaltung
dagegen, oft mit Recht, oft mit Unrecht, mußte dieß Recht brechen; ihr Organ
war der Conseil d'Etat, aber in der letzten Abtheilung, dem Conseil des
parties.
Diese Abtheilung fing daher schon im vorigen Jahrhundert an, den
Grundsatz durchzuführen, daß in Streitigkeiten zwischen Staat und Einzelnen
-- oder über das eigentliche droit administratif -- nicht die Gerichte, sondern
nur der Conseil d'Etat Recht sprechen, ja daß derselbe sogar die urtheilende
Thätigkeit der Gerichte seiner Oberaufsicht unterziehen könne und solle. Dem
traten die Gerichte allerdings entschieden entgegen, vor allen die Parlamente,
und dieß Verhältniß ist es auch, gegen das Montesqieu in seinem Esprit
des Lois VI. Ch.
6 kämpft: "C'est encore un grand inconvenient dans la
monarchie, que les ministres du prince jugent eux-memes les affaires
contentieuses"
u. s. w., wozu Helvetius die, die ganze französische Auf-
fassung schon vor der Revolution so bezeichnende Note machte: "Les ministres
sont faits pour decider les affaires quand il y a embarras, et non pour
les juger quand il y a contestation."
Daß diese Opposition nicht viel nützen
konnte, lag allerdings auf der Hand; um aber diesem Verwaltungsgerichtshofe
zugleich die Form der Gerichte zu geben, erschienen die berühmten Ordonnanzen
von d'Aguesseau, welche zuerst den administrativen Proceß ordneten,
und damit eigentlich erst dem Conseil d'Etat den Charakter der Willkür
nahmen, unter dem er bis dahin gelitten. Seit dieser Zeit ist derselbe ein
förmliches Organ der Verwaltung, und bleibt es bis zur Revolution.

Mit der Revolution tritt nun die Scheidung zwischen Gesetz und Voll-
ziehung ein, und das Königthum empfängt als Chef de l'administration seine
Stellung über beide. Daß die Revolution an nichts weniger dachte, als an
die Aufhebung der Macht der Verwaltung, haben wir schon gesagt. So lange
daher das Königthum anerkannt blieb, blieb auch der unter diesen Verhältnissen
ganz natürliche Grundsatz, daß der Conseil d'Etat der eigentliche Rath des Königs,
der selbständigen Verwaltung sein müsse. Nur war vorauszusehen, daß seine Existenz
als eigenes Organ von der Existenz des Königthums abhängig sein werde; seine
Bedeutung hing von jetzt an einfach von dem Verhältniß ab, in welchem der König
noch gegenüber dem, der Legislative unterworfenen Ministerrath eine Selbständigkeit

Geſchick der Franzoſen gab ihm ſchon im 17. Jahrhundert ſeine Geſtalt; die
definitive Ordnung gab ihm das Edikt vom 3. Januar 1673. Darnach
hatte er ſchon damals vier Sektionen, den eigentlichen Conseil d’État, der das
Miniſterium des königlichen Hauſes, des Kriegs und des Aeußern vertrat, das
Conseil des dépêches, als Miniſterium der Finanzen, wenigſtens zum Theil, und
Miniſterium des Innern, das Conseil des finances als Verwaltung der Domänen,
und das Conseil des parties, das im Grunde das Juſtizminiſterium war, und ſchon
damals die jurisdiction administrative in höchſter Inſtanz entſchied. Zugleich
wurde der Garde des sceaux als Präſident erklärt, 21 ordentliche und
12 außerordentliche Räthe ernannt. Der König behielt ſich den Vorſitz vor. Die
mächtige und rückſichtsloſe Entwicklung der Adminiſtration brachte dieſelbe nun
alsbald in Conflikt mit den ordentlichen Gerichten. Sie waren es, zu denen
das beſtehende Recht ſeine Zuflucht ſuchte; und die Berechtigten waren im
Allgemeinen gewiß, durch die Gerichte geſchützt zu werden. Die Verwaltung
dagegen, oft mit Recht, oft mit Unrecht, mußte dieß Recht brechen; ihr Organ
war der Conseil d’État, aber in der letzten Abtheilung, dem Conseil des
parties.
Dieſe Abtheilung fing daher ſchon im vorigen Jahrhundert an, den
Grundſatz durchzuführen, daß in Streitigkeiten zwiſchen Staat und Einzelnen
— oder über das eigentliche droit administratif — nicht die Gerichte, ſondern
nur der Conseil d’État Recht ſprechen, ja daß derſelbe ſogar die urtheilende
Thätigkeit der Gerichte ſeiner Oberaufſicht unterziehen könne und ſolle. Dem
traten die Gerichte allerdings entſchieden entgegen, vor allen die Parlamente,
und dieß Verhältniß iſt es auch, gegen das Montesqieu in ſeinem Esprit
des Lois VI. Ch.
6 kämpft: „C’est encore un grand inconvénient dans la
monarchie, que les ministres du prince jugent eux-mêmes les affaires
contentieuses“
u. ſ. w., wozu Helvetius die, die ganze franzöſiſche Auf-
faſſung ſchon vor der Revolution ſo bezeichnende Note machte: „Les ministres
sont faits pour décider les affaires quand il y a embarras, et non pour
les juger quand il y a contestation.“
Daß dieſe Oppoſition nicht viel nützen
konnte, lag allerdings auf der Hand; um aber dieſem Verwaltungsgerichtshofe
zugleich die Form der Gerichte zu geben, erſchienen die berühmten Ordonnanzen
von d’Agueſſeau, welche zuerſt den adminiſtrativen Proceß ordneten,
und damit eigentlich erſt dem Conseil d’État den Charakter der Willkür
nahmen, unter dem er bis dahin gelitten. Seit dieſer Zeit iſt derſelbe ein
förmliches Organ der Verwaltung, und bleibt es bis zur Revolution.

Mit der Revolution tritt nun die Scheidung zwiſchen Geſetz und Voll-
ziehung ein, und das Königthum empfängt als Chef de l’administration ſeine
Stellung über beide. Daß die Revolution an nichts weniger dachte, als an
die Aufhebung der Macht der Verwaltung, haben wir ſchon geſagt. So lange
daher das Königthum anerkannt blieb, blieb auch der unter dieſen Verhältniſſen
ganz natürliche Grundſatz, daß der Conseil d’État der eigentliche Rath des Königs,
der ſelbſtändigen Verwaltung ſein müſſe. Nur war vorauszuſehen, daß ſeine Exiſtenz
als eigenes Organ von der Exiſtenz des Königthums abhängig ſein werde; ſeine
Bedeutung hing von jetzt an einfach von dem Verhältniß ab, in welchem der König
noch gegenüber dem, der Legislative unterworfenen Miniſterrath eine Selbſtändigkeit

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[276/0300] Geſchick der Franzoſen gab ihm ſchon im 17. Jahrhundert ſeine Geſtalt; die definitive Ordnung gab ihm das Edikt vom 3. Januar 1673. Darnach hatte er ſchon damals vier Sektionen, den eigentlichen Conseil d’État, der das Miniſterium des königlichen Hauſes, des Kriegs und des Aeußern vertrat, das Conseil des dépêches, als Miniſterium der Finanzen, wenigſtens zum Theil, und Miniſterium des Innern, das Conseil des finances als Verwaltung der Domänen, und das Conseil des parties, das im Grunde das Juſtizminiſterium war, und ſchon damals die jurisdiction administrative in höchſter Inſtanz entſchied. Zugleich wurde der Garde des sceaux als Präſident erklärt, 21 ordentliche und 12 außerordentliche Räthe ernannt. Der König behielt ſich den Vorſitz vor. Die mächtige und rückſichtsloſe Entwicklung der Adminiſtration brachte dieſelbe nun alsbald in Conflikt mit den ordentlichen Gerichten. Sie waren es, zu denen das beſtehende Recht ſeine Zuflucht ſuchte; und die Berechtigten waren im Allgemeinen gewiß, durch die Gerichte geſchützt zu werden. Die Verwaltung dagegen, oft mit Recht, oft mit Unrecht, mußte dieß Recht brechen; ihr Organ war der Conseil d’État, aber in der letzten Abtheilung, dem Conseil des parties. Dieſe Abtheilung fing daher ſchon im vorigen Jahrhundert an, den Grundſatz durchzuführen, daß in Streitigkeiten zwiſchen Staat und Einzelnen — oder über das eigentliche droit administratif — nicht die Gerichte, ſondern nur der Conseil d’État Recht ſprechen, ja daß derſelbe ſogar die urtheilende Thätigkeit der Gerichte ſeiner Oberaufſicht unterziehen könne und ſolle. Dem traten die Gerichte allerdings entſchieden entgegen, vor allen die Parlamente, und dieß Verhältniß iſt es auch, gegen das Montesqieu in ſeinem Esprit des Lois VI. Ch. 6 kämpft: „C’est encore un grand inconvénient dans la monarchie, que les ministres du prince jugent eux-mêmes les affaires contentieuses“ u. ſ. w., wozu Helvetius die, die ganze franzöſiſche Auf- faſſung ſchon vor der Revolution ſo bezeichnende Note machte: „Les ministres sont faits pour décider les affaires quand il y a embarras, et non pour les juger quand il y a contestation.“ Daß dieſe Oppoſition nicht viel nützen konnte, lag allerdings auf der Hand; um aber dieſem Verwaltungsgerichtshofe zugleich die Form der Gerichte zu geben, erſchienen die berühmten Ordonnanzen von d’Agueſſeau, welche zuerſt den adminiſtrativen Proceß ordneten, und damit eigentlich erſt dem Conseil d’État den Charakter der Willkür nahmen, unter dem er bis dahin gelitten. Seit dieſer Zeit iſt derſelbe ein förmliches Organ der Verwaltung, und bleibt es bis zur Revolution. Mit der Revolution tritt nun die Scheidung zwiſchen Geſetz und Voll- ziehung ein, und das Königthum empfängt als Chef de l’administration ſeine Stellung über beide. Daß die Revolution an nichts weniger dachte, als an die Aufhebung der Macht der Verwaltung, haben wir ſchon geſagt. So lange daher das Königthum anerkannt blieb, blieb auch der unter dieſen Verhältniſſen ganz natürliche Grundſatz, daß der Conseil d’État der eigentliche Rath des Königs, der ſelbſtändigen Verwaltung ſein müſſe. Nur war vorauszuſehen, daß ſeine Exiſtenz als eigenes Organ von der Exiſtenz des Königthums abhängig ſein werde; ſeine Bedeutung hing von jetzt an einfach von dem Verhältniß ab, in welchem der König noch gegenüber dem, der Legislative unterworfenen Miniſterrath eine Selbſtändigkeit

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/300>, abgerufen am 29.03.2024.