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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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im Wesen ward auch später nichts geändert. Und diese Basis ist im Grunde
auch gegenwärtig noch dieselbe; nur ist der Geist der Stellung ein anderer.

Nachdem nämlich das Gesetz vom 3. März 1849 mitten unter der Republik
den Conseil d'Etat erhalten, gab das Dekret vom 25. Januar 1852 demselben
seine gegenwärtige Organisation. Sie ist nicht neu; sie ist nur die vollstän-
dige Entwicklung der bisherigen Grundlagen; aber freilich ist der ganze Conseil
d'Etat
jetzt so eingerichtet, daß er im Grunde zugleich das Hauptorgan für
die Berathung der ganzen eigentlichen Gesetzgebung ist
. Er ist
darauf angelegt, die Volksvertretung so viel als möglich für die Gesetzgebung
wenigstens materiell überflüssig zu machen, indem er die Körperschaft
seiner Mitglieder sehr vermehrt, und die Verhandlungen über die Gesetzentwürfe
zu einem formell höchst ausgebildeten Akte erhebt. Es ist das nicht der letzte
Punkt, durch welchen die verfassungsmäßige Freiheit untergraben wird; denn
der Conseil d'Etat ist zugleich die höchste administrative Behörde, der Richter
über das administrative Recht, und der vorberathende Körper über alle Gesetze.
Der Conseil d'Etat gehört daher zum System der scheinbaren Freiheit, welche
das neue Kaiserthum gebracht hat; und es läßt sich schon jetzt sagen, daß er
bei einer neuen Ordnung der Dinge diese Stellung nicht in dem Umfange be-
halten, sondern wieder zur bloßen höchsten administrativen Behörde werden
wird. In Beziehung auf die Verwaltung aber ist seine Aufgabe ganz die der
früheren Zeit; er ist der große Verwaltungsrath der vollziehenden Gewalt in
allen Gebieten der Regierung, unabhängig von den Ministern, die nur be-
rathende Stimme in ihm haben, und als das Organ der höchsten selbständigen
Staatsgewalt aus dem Contakt mit der Volksvertretung gerückt, während er
der Initiative in der Gesetzgebung den ganzen Nachdruck seiner Berathung gibt.
Seine sechs Abtheilungen sind: 1) legislation, justice et affaires etrangeres;
2) contentieux; 3) interieur, instruction publique et cultes; 4) travaux
publics, commerce et agriculture; 5) guerre et marine; 6) finances.
Jede
dieser Sektionen hat ihre besonderen Aufgaben; die wichtigeren Angelegenheiten
der Verwaltung werden aber vor die assemblee generale gebracht; jede Sektion
entscheidet in ihrem Ressort alle Fälle der justice administrative oder der Be-
schwerden; ein Reglement vom 30. Januar 1852 hat das Verfahren dabei
genau geordnet, das übrigens im Wesentlichen das alte ist. Die Zahl der
Räthe beträgt 40--50 ordentliche, 15 allgemeine Mitglieder, und 20 außer-
ordentliche; außerdem für die Revisionen 40 Maeitres des requetes und 40
Auditeurs. Der Kaiser und die Mitglieder seiner Familie, die derselbe be-
stimmt, gehören ihm an. Die Gesetzentwürfe, die in ihm ausgearbeitet sind,
werden von drei Räthen des Conseil d'Etat in den beiden gesetzgebenden
Körpern vertreten. So ist er selber eine gewaltige Macht, und in der That
ist er der Träger der Regierungsgewalt. Der durchgreifende Unter-
schied zwischen ihm und den Staatsräthen des übrigen Europa's besteht darin,
daß durch die mächtige Thätigkeit dieses ganz in der Hand des Souveräns
befindlichen Körpers das ganze übrige Beamtenthum seiner geistigen Selbst-
thätigkeit beraubt wird. Durch den Conseil d'Etat ist der untere Beamtete
nur noch Maschine; er bedarf einer höheren Bildung nicht; der Conseil d'Etat

im Weſen ward auch ſpäter nichts geändert. Und dieſe Baſis iſt im Grunde
auch gegenwärtig noch dieſelbe; nur iſt der Geiſt der Stellung ein anderer.

Nachdem nämlich das Geſetz vom 3. März 1849 mitten unter der Republik
den Conseil d’État erhalten, gab das Dekret vom 25. Januar 1852 demſelben
ſeine gegenwärtige Organiſation. Sie iſt nicht neu; ſie iſt nur die vollſtän-
dige Entwicklung der bisherigen Grundlagen; aber freilich iſt der ganze Conseil
d’État
jetzt ſo eingerichtet, daß er im Grunde zugleich das Hauptorgan für
die Berathung der ganzen eigentlichen Geſetzgebung iſt
. Er iſt
darauf angelegt, die Volksvertretung ſo viel als möglich für die Geſetzgebung
wenigſtens materiell überflüſſig zu machen, indem er die Körperſchaft
ſeiner Mitglieder ſehr vermehrt, und die Verhandlungen über die Geſetzentwürfe
zu einem formell höchſt ausgebildeten Akte erhebt. Es iſt das nicht der letzte
Punkt, durch welchen die verfaſſungsmäßige Freiheit untergraben wird; denn
der Conseil d’État iſt zugleich die höchſte adminiſtrative Behörde, der Richter
über das adminiſtrative Recht, und der vorberathende Körper über alle Geſetze.
Der Conseil d’État gehört daher zum Syſtem der ſcheinbaren Freiheit, welche
das neue Kaiſerthum gebracht hat; und es läßt ſich ſchon jetzt ſagen, daß er
bei einer neuen Ordnung der Dinge dieſe Stellung nicht in dem Umfange be-
halten, ſondern wieder zur bloßen höchſten adminiſtrativen Behörde werden
wird. In Beziehung auf die Verwaltung aber iſt ſeine Aufgabe ganz die der
früheren Zeit; er iſt der große Verwaltungsrath der vollziehenden Gewalt in
allen Gebieten der Regierung, unabhängig von den Miniſtern, die nur be-
rathende Stimme in ihm haben, und als das Organ der höchſten ſelbſtändigen
Staatsgewalt aus dem Contakt mit der Volksvertretung gerückt, während er
der Initiative in der Geſetzgebung den ganzen Nachdruck ſeiner Berathung gibt.
Seine ſechs Abtheilungen ſind: 1) législation, justice et affaires étrangères;
2) contentieux; 3) intérieur, instruction publique et cultes; 4) travaux
publics, commerce et agriculture; 5) guerre et marine; 6) finances.
Jede
dieſer Sektionen hat ihre beſonderen Aufgaben; die wichtigeren Angelegenheiten
der Verwaltung werden aber vor die assemblée générale gebracht; jede Sektion
entſcheidet in ihrem Reſſort alle Fälle der justice administrative oder der Be-
ſchwerden; ein Reglement vom 30. Januar 1852 hat das Verfahren dabei
genau geordnet, das übrigens im Weſentlichen das alte iſt. Die Zahl der
Räthe beträgt 40—50 ordentliche, 15 allgemeine Mitglieder, und 20 außer-
ordentliche; außerdem für die Reviſionen 40 Maîtres des requêtes und 40
Auditeurs. Der Kaiſer und die Mitglieder ſeiner Familie, die derſelbe be-
ſtimmt, gehören ihm an. Die Geſetzentwürfe, die in ihm ausgearbeitet ſind,
werden von drei Räthen des Conseil d’État in den beiden geſetzgebenden
Körpern vertreten. So iſt er ſelber eine gewaltige Macht, und in der That
iſt er der Träger der Regierungsgewalt. Der durchgreifende Unter-
ſchied zwiſchen ihm und den Staatsräthen des übrigen Europa’s beſteht darin,
daß durch die mächtige Thätigkeit dieſes ganz in der Hand des Souveräns
befindlichen Körpers das ganze übrige Beamtenthum ſeiner geiſtigen Selbſt-
thätigkeit beraubt wird. Durch den Conseil d’État iſt der untere Beamtete
nur noch Maſchine; er bedarf einer höheren Bildung nicht; der Conseil d’État

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[278/0302] im Weſen ward auch ſpäter nichts geändert. Und dieſe Baſis iſt im Grunde auch gegenwärtig noch dieſelbe; nur iſt der Geiſt der Stellung ein anderer. Nachdem nämlich das Geſetz vom 3. März 1849 mitten unter der Republik den Conseil d’État erhalten, gab das Dekret vom 25. Januar 1852 demſelben ſeine gegenwärtige Organiſation. Sie iſt nicht neu; ſie iſt nur die vollſtän- dige Entwicklung der bisherigen Grundlagen; aber freilich iſt der ganze Conseil d’État jetzt ſo eingerichtet, daß er im Grunde zugleich das Hauptorgan für die Berathung der ganzen eigentlichen Geſetzgebung iſt. Er iſt darauf angelegt, die Volksvertretung ſo viel als möglich für die Geſetzgebung wenigſtens materiell überflüſſig zu machen, indem er die Körperſchaft ſeiner Mitglieder ſehr vermehrt, und die Verhandlungen über die Geſetzentwürfe zu einem formell höchſt ausgebildeten Akte erhebt. Es iſt das nicht der letzte Punkt, durch welchen die verfaſſungsmäßige Freiheit untergraben wird; denn der Conseil d’État iſt zugleich die höchſte adminiſtrative Behörde, der Richter über das adminiſtrative Recht, und der vorberathende Körper über alle Geſetze. Der Conseil d’État gehört daher zum Syſtem der ſcheinbaren Freiheit, welche das neue Kaiſerthum gebracht hat; und es läßt ſich ſchon jetzt ſagen, daß er bei einer neuen Ordnung der Dinge dieſe Stellung nicht in dem Umfange be- halten, ſondern wieder zur bloßen höchſten adminiſtrativen Behörde werden wird. In Beziehung auf die Verwaltung aber iſt ſeine Aufgabe ganz die der früheren Zeit; er iſt der große Verwaltungsrath der vollziehenden Gewalt in allen Gebieten der Regierung, unabhängig von den Miniſtern, die nur be- rathende Stimme in ihm haben, und als das Organ der höchſten ſelbſtändigen Staatsgewalt aus dem Contakt mit der Volksvertretung gerückt, während er der Initiative in der Geſetzgebung den ganzen Nachdruck ſeiner Berathung gibt. Seine ſechs Abtheilungen ſind: 1) législation, justice et affaires étrangères; 2) contentieux; 3) intérieur, instruction publique et cultes; 4) travaux publics, commerce et agriculture; 5) guerre et marine; 6) finances. Jede dieſer Sektionen hat ihre beſonderen Aufgaben; die wichtigeren Angelegenheiten der Verwaltung werden aber vor die assemblée générale gebracht; jede Sektion entſcheidet in ihrem Reſſort alle Fälle der justice administrative oder der Be- ſchwerden; ein Reglement vom 30. Januar 1852 hat das Verfahren dabei genau geordnet, das übrigens im Weſentlichen das alte iſt. Die Zahl der Räthe beträgt 40—50 ordentliche, 15 allgemeine Mitglieder, und 20 außer- ordentliche; außerdem für die Reviſionen 40 Maîtres des requêtes und 40 Auditeurs. Der Kaiſer und die Mitglieder ſeiner Familie, die derſelbe be- ſtimmt, gehören ihm an. Die Geſetzentwürfe, die in ihm ausgearbeitet ſind, werden von drei Räthen des Conseil d’État in den beiden geſetzgebenden Körpern vertreten. So iſt er ſelber eine gewaltige Macht, und in der That iſt er der Träger der Regierungsgewalt. Der durchgreifende Unter- ſchied zwiſchen ihm und den Staatsräthen des übrigen Europa’s beſteht darin, daß durch die mächtige Thätigkeit dieſes ganz in der Hand des Souveräns befindlichen Körpers das ganze übrige Beamtenthum ſeiner geiſtigen Selbſt- thätigkeit beraubt wird. Durch den Conseil d’État iſt der untere Beamtete nur noch Maſchine; er bedarf einer höheren Bildung nicht; der Conseil d’État

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/302>, abgerufen am 24.04.2024.