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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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ministerium eine Funktion haben, was in Frankreich seit Napoleon III. nicht
mehr möglich ist. Auf dieser Grundlage müssen die einzelnen Staatsräthe dar-
gestellt werden. Wir können sie nur kurz charakterisiren.

Der Staatsrath entwickelt sich zuerst mit den französischen Verfassungen
in Süddeutschland. Bayern schied ihn zuerst als selbständige, berathende und
richterliche Behörde in Administrativsachen vom Ministerium als Geheimen
Rath
(Organisches Edikt vom 4. Juli 1808), der nachher zum eigentlichen
Staatsrath ward (Verordnung vom 2. Juli und Edikt vom 3. Mai 1817).
Seine Organisation und Attributionen sind dann genauer geregelt durch In-
struktion vom 9. Januar 1821 und Verordnung vom 18. Nov. 1825. Das
Charakteristische für den bayerischen Staatsrath ist, daß er nicht eigentlich die
französischen Sektionen, sondern den Unterschied zwischen der berathenden
und erkennenden Thätigkeit hervorhob, jene als Rath der Krone, diese als
höchster Verwaltungshof. (Siehe Pötzl, Bayerisches Verwaltungsrecht §. 51
bis 54.) Im Wesentlichen gleichartig ist der Geheime Rath in Württem-
berg
mit der Verfassung von 1819, Kap. IV, §. 54 ff., wo es für die Sache
bezeichnend ist, daß der §. 54 ihn "seiner Hauptbestimmung nach als bloß be-
rathende Behörde" setzt, was seiner constitutionellen Idee entspricht, während §. 60
ihm auch die entscheidenden Funktionen gibt. (Mohl, württ. Staatsrecht II. 51.)
Neben diesen streng constitutionellen Staatsräthen sehen wir nun gleichzeitig den
Ministerrath ausschließlich funktioniren, wie in Kurhessen (Organ. Verwaltungs-
recht, 1821, §. 10), oder aber dem Könige das unbestimmte Recht gegeben, einen
Staatsrath zu bilden, wie im Königreich Sachsen 1831, §. 41: "Es kann ein
Staatsrath gebildet werden, zu welchem außer den Ministerien diejenigen Personen
gezogen werden, welche der König geeignet findet" -- was zwar nur die Beibehal-
tung des früheren Rechts war (Malchus, Pol. der innern Verwaltung I. S. 91;
Weiß spricht gar nicht davon), aber jedenfalls die Unsicherheit über die eigent-
liche Natur des Staatsrathes deutlich zeigt. In anderen Staaten sprechen die
Verfassungen gar nicht vom Staatsrath, wie in Baden, Nassau, Weimar u. a.
Hier ist die Stellung desselben offenbar als ein Recht der Organisationsgewalt
der Krone unberührt angenommen, womit zusammenhängt, daß in mancher
Verfassung ja auch von den Ministern keine Rede ist (s. unten), wie im Groß-
herzogthum Hessen durch Verordnung vom 28. Mai 1821. In den verfassungs-
losen Staaten, Preußen und Oesterreich, war der Staatsrath eben das vom
Monarchen ausschließlich eingesetzte Organ seiner persönlichen Berathung, doch
hatte namentlich Preußen schon den Staatsrath mit sieben Abtheilungen, je
aus fünf Mitgliedern und unter dem Präsidium des Königs oder des Staats-
kanzlers ganz nach dem Muster des Conseil d'Etat eingerichtet -- natürlich
ohne alle Oeffentlichkeit und ohne ein objektiv gültiges Verfahren (Verordnung
vom 20. Mai 1817). Mit der Entwicklung der Verfassungen in beiden Ländern
tritt dann dieser Staatsrath als selbständiges Organ in seine natürliche Funk-
tion, während in den kleineren Staaten theils das Ministerium als Staatsrath
fungirt, wie in Oldenburg, Verfassung von 1849, Abschnitt II.; Braun-
schweig
, Gesetz vom 1. Mai 1851, oder eigene Verordnungen ihn herstellen,
wie in Hannover, Verordnung vom 26. Januar 1856; Nassau, Gesetz vom

miniſterium eine Funktion haben, was in Frankreich ſeit Napoleon III. nicht
mehr möglich iſt. Auf dieſer Grundlage müſſen die einzelnen Staatsräthe dar-
geſtellt werden. Wir können ſie nur kurz charakteriſiren.

Der Staatsrath entwickelt ſich zuerſt mit den franzöſiſchen Verfaſſungen
in Süddeutſchland. Bayern ſchied ihn zuerſt als ſelbſtändige, berathende und
richterliche Behörde in Adminiſtrativſachen vom Miniſterium als Geheimen
Rath
(Organiſches Edikt vom 4. Juli 1808), der nachher zum eigentlichen
Staatsrath ward (Verordnung vom 2. Juli und Edikt vom 3. Mai 1817).
Seine Organiſation und Attributionen ſind dann genauer geregelt durch In-
ſtruktion vom 9. Januar 1821 und Verordnung vom 18. Nov. 1825. Das
Charakteriſtiſche für den bayeriſchen Staatsrath iſt, daß er nicht eigentlich die
franzöſiſchen Sektionen, ſondern den Unterſchied zwiſchen der berathenden
und erkennenden Thätigkeit hervorhob, jene als Rath der Krone, dieſe als
höchſter Verwaltungshof. (Siehe Pötzl, Bayeriſches Verwaltungsrecht §. 51
bis 54.) Im Weſentlichen gleichartig iſt der Geheime Rath in Württem-
berg
mit der Verfaſſung von 1819, Kap. IV, §. 54 ff., wo es für die Sache
bezeichnend iſt, daß der §. 54 ihn „ſeiner Hauptbeſtimmung nach als bloß be-
rathende Behörde“ ſetzt, was ſeiner conſtitutionellen Idee entſpricht, während §. 60
ihm auch die entſcheidenden Funktionen gibt. (Mohl, württ. Staatsrecht II. 51.)
Neben dieſen ſtreng conſtitutionellen Staatsräthen ſehen wir nun gleichzeitig den
Miniſterrath ausſchließlich funktioniren, wie in Kurheſſen (Organ. Verwaltungs-
recht, 1821, §. 10), oder aber dem Könige das unbeſtimmte Recht gegeben, einen
Staatsrath zu bilden, wie im Königreich Sachſen 1831, §. 41: „Es kann ein
Staatsrath gebildet werden, zu welchem außer den Miniſterien diejenigen Perſonen
gezogen werden, welche der König geeignet findet“ — was zwar nur die Beibehal-
tung des früheren Rechts war (Malchus, Pol. der innern Verwaltung I. S. 91;
Weiß ſpricht gar nicht davon), aber jedenfalls die Unſicherheit über die eigent-
liche Natur des Staatsrathes deutlich zeigt. In anderen Staaten ſprechen die
Verfaſſungen gar nicht vom Staatsrath, wie in Baden, Naſſau, Weimar u. a.
Hier iſt die Stellung deſſelben offenbar als ein Recht der Organiſationsgewalt
der Krone unberührt angenommen, womit zuſammenhängt, daß in mancher
Verfaſſung ja auch von den Miniſtern keine Rede iſt (ſ. unten), wie im Groß-
herzogthum Heſſen durch Verordnung vom 28. Mai 1821. In den verfaſſungs-
loſen Staaten, Preußen und Oeſterreich, war der Staatsrath eben das vom
Monarchen ausſchließlich eingeſetzte Organ ſeiner perſönlichen Berathung, doch
hatte namentlich Preußen ſchon den Staatsrath mit ſieben Abtheilungen, je
aus fünf Mitgliedern und unter dem Präſidium des Königs oder des Staats-
kanzlers ganz nach dem Muſter des Conseil d’État eingerichtet — natürlich
ohne alle Oeffentlichkeit und ohne ein objektiv gültiges Verfahren (Verordnung
vom 20. Mai 1817). Mit der Entwicklung der Verfaſſungen in beiden Ländern
tritt dann dieſer Staatsrath als ſelbſtändiges Organ in ſeine natürliche Funk-
tion, während in den kleineren Staaten theils das Miniſterium als Staatsrath
fungirt, wie in Oldenburg, Verfaſſung von 1849, Abſchnitt II.; Braun-
ſchweig
, Geſetz vom 1. Mai 1851, oder eigene Verordnungen ihn herſtellen,
wie in Hannover, Verordnung vom 26. Januar 1856; Naſſau, Geſetz vom

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[280/0304] miniſterium eine Funktion haben, was in Frankreich ſeit Napoleon III. nicht mehr möglich iſt. Auf dieſer Grundlage müſſen die einzelnen Staatsräthe dar- geſtellt werden. Wir können ſie nur kurz charakteriſiren. Der Staatsrath entwickelt ſich zuerſt mit den franzöſiſchen Verfaſſungen in Süddeutſchland. Bayern ſchied ihn zuerſt als ſelbſtändige, berathende und richterliche Behörde in Adminiſtrativſachen vom Miniſterium als Geheimen Rath (Organiſches Edikt vom 4. Juli 1808), der nachher zum eigentlichen Staatsrath ward (Verordnung vom 2. Juli und Edikt vom 3. Mai 1817). Seine Organiſation und Attributionen ſind dann genauer geregelt durch In- ſtruktion vom 9. Januar 1821 und Verordnung vom 18. Nov. 1825. Das Charakteriſtiſche für den bayeriſchen Staatsrath iſt, daß er nicht eigentlich die franzöſiſchen Sektionen, ſondern den Unterſchied zwiſchen der berathenden und erkennenden Thätigkeit hervorhob, jene als Rath der Krone, dieſe als höchſter Verwaltungshof. (Siehe Pötzl, Bayeriſches Verwaltungsrecht §. 51 bis 54.) Im Weſentlichen gleichartig iſt der Geheime Rath in Württem- berg mit der Verfaſſung von 1819, Kap. IV, §. 54 ff., wo es für die Sache bezeichnend iſt, daß der §. 54 ihn „ſeiner Hauptbeſtimmung nach als bloß be- rathende Behörde“ ſetzt, was ſeiner conſtitutionellen Idee entſpricht, während §. 60 ihm auch die entſcheidenden Funktionen gibt. (Mohl, württ. Staatsrecht II. 51.) Neben dieſen ſtreng conſtitutionellen Staatsräthen ſehen wir nun gleichzeitig den Miniſterrath ausſchließlich funktioniren, wie in Kurheſſen (Organ. Verwaltungs- recht, 1821, §. 10), oder aber dem Könige das unbeſtimmte Recht gegeben, einen Staatsrath zu bilden, wie im Königreich Sachſen 1831, §. 41: „Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem außer den Miniſterien diejenigen Perſonen gezogen werden, welche der König geeignet findet“ — was zwar nur die Beibehal- tung des früheren Rechts war (Malchus, Pol. der innern Verwaltung I. S. 91; Weiß ſpricht gar nicht davon), aber jedenfalls die Unſicherheit über die eigent- liche Natur des Staatsrathes deutlich zeigt. In anderen Staaten ſprechen die Verfaſſungen gar nicht vom Staatsrath, wie in Baden, Naſſau, Weimar u. a. Hier iſt die Stellung deſſelben offenbar als ein Recht der Organiſationsgewalt der Krone unberührt angenommen, womit zuſammenhängt, daß in mancher Verfaſſung ja auch von den Miniſtern keine Rede iſt (ſ. unten), wie im Groß- herzogthum Heſſen durch Verordnung vom 28. Mai 1821. In den verfaſſungs- loſen Staaten, Preußen und Oeſterreich, war der Staatsrath eben das vom Monarchen ausſchließlich eingeſetzte Organ ſeiner perſönlichen Berathung, doch hatte namentlich Preußen ſchon den Staatsrath mit ſieben Abtheilungen, je aus fünf Mitgliedern und unter dem Präſidium des Königs oder des Staats- kanzlers ganz nach dem Muſter des Conseil d’État eingerichtet — natürlich ohne alle Oeffentlichkeit und ohne ein objektiv gültiges Verfahren (Verordnung vom 20. Mai 1817). Mit der Entwicklung der Verfaſſungen in beiden Ländern tritt dann dieſer Staatsrath als ſelbſtändiges Organ in ſeine natürliche Funk- tion, während in den kleineren Staaten theils das Miniſterium als Staatsrath fungirt, wie in Oldenburg, Verfaſſung von 1849, Abſchnitt II.; Braun- ſchweig, Geſetz vom 1. Mai 1851, oder eigene Verordnungen ihn herſtellen, wie in Hannover, Verordnung vom 26. Januar 1856; Naſſau, Geſetz vom

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/304>, abgerufen am 24.04.2024.