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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Schon im siebzehnten Jahrhundert, und zwar gerade zu der Zeit, wo das
Recht des Volkes auf Theilnahme an der Gesetzgebung untergeht, sehen wir
neben dem allgemeinen Begriff der "Obrigkeit" auch das klare Bewußtsein von
der ganzen Stellung in dem Rechte des Amts entstehen. Es löst sich vom
bloßen königlichen Dienste los, nicht aber vom Königthum; es trägt das Be-
wußtsein in sich, die Aufgabe und damit das Recht des Staats zu vertreten.
Es erzeugt daher schon damals eine selbständige Literatur im Staatsrecht und
diese nimmt gleich anfangs dieselbe Grundlage wie die gegenwärtige. Im Grunde
genommen haben wir noch immer keine bessere Definition, und brauchen eigentlich
auch keine, als die, welche Myler ab Ehrenbach, Hyparchaeologia 1678,
gibt (I, 5.): Magistratus sive officialis etc. Praefectus societatis cui a Maje-
state, aut ab eo qui publica regendi potestate pollet, sub certo salario
concesso est potestas de negotiis Reipublicae cognoscendi, judicandi etc. --
ad utilitatem regendae Reipublicae, ut ipsum imperantem in oneribus rei-
publicae sublevet"
-- da ist der ganze Begriff des Amts, und wesentlich seine
Vertretung der Funktion des Staats deutlich ausgesprochen. Moser hatte die
schwierigere Aufgabe, in dem "Landesdiener" das Amt seinem Wesen nach durch
"seine Pflichten gegen das Land" vom fürstlichen Diener zu unterscheiden; aber
der Gedanke war derselbe. Das Bewußtsein von der Sache stand so fest, daß
das Preußische Allgemeine Landrecht (II, 10) ihm zuerst gesetzlichen Ausdruck gab.
Die folgenden Zeiten haben am Wesen der Sache nichts geändert, im Grunde
nur gebessert. Zwar begriff die Rechtsphilosophie nichts von der Sache; die
einen, wie Kant, Herbart und neuestens Rößler, kamen gar nicht in den Staat
hinein, die andern wie Hegel kamen nicht aus ihm heraus, so daß namentlich
der letztere vom Amt nichts begreift, als daß es eine Arbeitstheilung sei (Rechts-
philosophie §. 290 ff.). Dagegen haben Stahl (Rechtsphilosophie Bd. II,
11. Abtheil. Staatsämter) und in neuester Zeit Fichte (System der Ethik, II,
11. Abtheil. §. 139) das höhere ethische Element in der Philosophie wieder zur Gel-
tung gebracht, indem sie den Begriff von Beruf und Stand auf das Amtswesen
anwenden. Nur war ihnen die deutsche Gesetzgebung lange voraufgegangen. Wie
tief und richtig namentlich die preußische Gesetzgebung unter Stein die Sache
erfaßt, zeigt vor allem der Eingang zur Verordnung vom 16. Dec. 1808. Nach
ihm sollen "die Beamten nicht wie bisher todte Werkzeuge in der Hand
der Fürsten
sein, welche ohne eignen Willen die Befehle derselben ausführen,
sondern selbstthätig und selbständig mit voller Verantwortlichkeit
die Geschäfte besorgen;" ihr eigentlichstes Wesen beruht darnach in der Verpflich-
tung "zur Arbeit für den Staat im Sinne des Königs." Man muß ge-
stehen, daß diese Gesetze die Theorie weit überholten; sie haben ihr aber eine
geistige Auffassung über das Wesen des Beamtenstandes beigebracht, welche
namentlich in Preußen dauernd geltend geblieben ist. Siehe Perthes, Staats-
dienst in Preußen, S. 30 ff. Dieser Erscheinung entspricht im süddeutschen Staats-
leben die Thatsache, daß gleich mit dem Entstehen der Verfassungen das Staats-
dienerrecht und Amtswesen in die Verfassungsurkunden unmittelbar aufgenommen
werden. Das Staatsdienerrecht ist förmlich ein immanenter Theil der Ver-
fassungen, und neben den Bestimmungen der Verfassung bestehen fast in allen

Schon im ſiebzehnten Jahrhundert, und zwar gerade zu der Zeit, wo das
Recht des Volkes auf Theilnahme an der Geſetzgebung untergeht, ſehen wir
neben dem allgemeinen Begriff der „Obrigkeit“ auch das klare Bewußtſein von
der ganzen Stellung in dem Rechte des Amts entſtehen. Es löst ſich vom
bloßen königlichen Dienſte los, nicht aber vom Königthum; es trägt das Be-
wußtſein in ſich, die Aufgabe und damit das Recht des Staats zu vertreten.
Es erzeugt daher ſchon damals eine ſelbſtändige Literatur im Staatsrecht und
dieſe nimmt gleich anfangs dieſelbe Grundlage wie die gegenwärtige. Im Grunde
genommen haben wir noch immer keine beſſere Definition, und brauchen eigentlich
auch keine, als die, welche Myler ab Ehrenbach, Hyparchaeologia 1678,
gibt (I, 5.): Magistratus sive officialis etc. Praefectus societatis cui a Maje-
state, aut ab eo qui publica regendi potestate pollet, sub certo salario
concesso est potestas de negotiis Reipublicae cognoscendi, judicandi etc. —
ad utilitatem regendae Reipublicae, ut ipsum imperantem in oneribus rei-
publicae sublevet“
— da iſt der ganze Begriff des Amts, und weſentlich ſeine
Vertretung der Funktion des Staats deutlich ausgeſprochen. Moſer hatte die
ſchwierigere Aufgabe, in dem „Landesdiener“ das Amt ſeinem Weſen nach durch
„ſeine Pflichten gegen das Land“ vom fürſtlichen Diener zu unterſcheiden; aber
der Gedanke war derſelbe. Das Bewußtſein von der Sache ſtand ſo feſt, daß
das Preußiſche Allgemeine Landrecht (II, 10) ihm zuerſt geſetzlichen Ausdruck gab.
Die folgenden Zeiten haben am Weſen der Sache nichts geändert, im Grunde
nur gebeſſert. Zwar begriff die Rechtsphiloſophie nichts von der Sache; die
einen, wie Kant, Herbart und neueſtens Rößler, kamen gar nicht in den Staat
hinein, die andern wie Hegel kamen nicht aus ihm heraus, ſo daß namentlich
der letztere vom Amt nichts begreift, als daß es eine Arbeitstheilung ſei (Rechts-
philoſophie §. 290 ff.). Dagegen haben Stahl (Rechtsphiloſophie Bd. II,
11. Abtheil. Staatsämter) und in neueſter Zeit Fichte (Syſtem der Ethik, II,
11. Abtheil. §. 139) das höhere ethiſche Element in der Philoſophie wieder zur Gel-
tung gebracht, indem ſie den Begriff von Beruf und Stand auf das Amtsweſen
anwenden. Nur war ihnen die deutſche Geſetzgebung lange voraufgegangen. Wie
tief und richtig namentlich die preußiſche Geſetzgebung unter Stein die Sache
erfaßt, zeigt vor allem der Eingang zur Verordnung vom 16. Dec. 1808. Nach
ihm ſollen „die Beamten nicht wie bisher todte Werkzeuge in der Hand
der Fürſten
ſein, welche ohne eignen Willen die Befehle derſelben ausführen,
ſondern ſelbſtthätig und ſelbſtändig mit voller Verantwortlichkeit
die Geſchäfte beſorgen;“ ihr eigentlichſtes Weſen beruht darnach in der Verpflich-
tung „zur Arbeit für den Staat im Sinne des Königs.“ Man muß ge-
ſtehen, daß dieſe Geſetze die Theorie weit überholten; ſie haben ihr aber eine
geiſtige Auffaſſung über das Weſen des Beamtenſtandes beigebracht, welche
namentlich in Preußen dauernd geltend geblieben iſt. Siehe Perthes, Staats-
dienſt in Preußen, S. 30 ff. Dieſer Erſcheinung entſpricht im ſüddeutſchen Staats-
leben die Thatſache, daß gleich mit dem Entſtehen der Verfaſſungen das Staats-
dienerrecht und Amtsweſen in die Verfaſſungsurkunden unmittelbar aufgenommen
werden. Das Staatsdienerrecht iſt förmlich ein immanenter Theil der Ver-
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[297/0321] Schon im ſiebzehnten Jahrhundert, und zwar gerade zu der Zeit, wo das Recht des Volkes auf Theilnahme an der Geſetzgebung untergeht, ſehen wir neben dem allgemeinen Begriff der „Obrigkeit“ auch das klare Bewußtſein von der ganzen Stellung in dem Rechte des Amts entſtehen. Es löst ſich vom bloßen königlichen Dienſte los, nicht aber vom Königthum; es trägt das Be- wußtſein in ſich, die Aufgabe und damit das Recht des Staats zu vertreten. Es erzeugt daher ſchon damals eine ſelbſtändige Literatur im Staatsrecht und dieſe nimmt gleich anfangs dieſelbe Grundlage wie die gegenwärtige. Im Grunde genommen haben wir noch immer keine beſſere Definition, und brauchen eigentlich auch keine, als die, welche Myler ab Ehrenbach, Hyparchaeologia 1678, gibt (I, 5.): Magistratus sive officialis etc. Praefectus societatis cui a Maje- state, aut ab eo qui publica regendi potestate pollet, sub certo salario concesso est potestas de negotiis Reipublicae cognoscendi, judicandi etc. — ad utilitatem regendae Reipublicae, ut ipsum imperantem in oneribus rei- publicae sublevet“ — da iſt der ganze Begriff des Amts, und weſentlich ſeine Vertretung der Funktion des Staats deutlich ausgeſprochen. Moſer hatte die ſchwierigere Aufgabe, in dem „Landesdiener“ das Amt ſeinem Weſen nach durch „ſeine Pflichten gegen das Land“ vom fürſtlichen Diener zu unterſcheiden; aber der Gedanke war derſelbe. Das Bewußtſein von der Sache ſtand ſo feſt, daß das Preußiſche Allgemeine Landrecht (II, 10) ihm zuerſt geſetzlichen Ausdruck gab. Die folgenden Zeiten haben am Weſen der Sache nichts geändert, im Grunde nur gebeſſert. Zwar begriff die Rechtsphiloſophie nichts von der Sache; die einen, wie Kant, Herbart und neueſtens Rößler, kamen gar nicht in den Staat hinein, die andern wie Hegel kamen nicht aus ihm heraus, ſo daß namentlich der letztere vom Amt nichts begreift, als daß es eine Arbeitstheilung ſei (Rechts- philoſophie §. 290 ff.). Dagegen haben Stahl (Rechtsphiloſophie Bd. II, 11. Abtheil. Staatsämter) und in neueſter Zeit Fichte (Syſtem der Ethik, II, 11. Abtheil. §. 139) das höhere ethiſche Element in der Philoſophie wieder zur Gel- tung gebracht, indem ſie den Begriff von Beruf und Stand auf das Amtsweſen anwenden. Nur war ihnen die deutſche Geſetzgebung lange voraufgegangen. Wie tief und richtig namentlich die preußiſche Geſetzgebung unter Stein die Sache erfaßt, zeigt vor allem der Eingang zur Verordnung vom 16. Dec. 1808. Nach ihm ſollen „die Beamten nicht wie bisher todte Werkzeuge in der Hand der Fürſten ſein, welche ohne eignen Willen die Befehle derſelben ausführen, ſondern ſelbſtthätig und ſelbſtändig mit voller Verantwortlichkeit die Geſchäfte beſorgen;“ ihr eigentlichſtes Weſen beruht darnach in der Verpflich- tung „zur Arbeit für den Staat im Sinne des Königs.“ Man muß ge- ſtehen, daß dieſe Geſetze die Theorie weit überholten; ſie haben ihr aber eine geiſtige Auffaſſung über das Weſen des Beamtenſtandes beigebracht, welche namentlich in Preußen dauernd geltend geblieben iſt. Siehe Perthes, Staats- dienſt in Preußen, S. 30 ff. Dieſer Erſcheinung entſpricht im ſüddeutſchen Staats- leben die Thatſache, daß gleich mit dem Entſtehen der Verfaſſungen das Staats- dienerrecht und Amtsweſen in die Verfaſſungsurkunden unmittelbar aufgenommen werden. Das Staatsdienerrecht iſt förmlich ein immanenter Theil der Ver- faſſungen, und neben den Beſtimmungen der Verfaſſung beſtehen faſt in allen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/321>, abgerufen am 24.04.2024.