Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

eine ganz bestimmte, wenn auch eine höchst großartige Form derselben,
die englische, als die eigentliche Selbstverwaltung betrachtet und be-
zeichnet hat, und dadurch zu der Vorstellung gekommen ist, als ob
einerseits kein anderes Volk eine Selbstverwaltung habe, andererseits
die höchste Entwicklung der letzteren nur in der Form Englands bestehen
könne. Geht man aber einen Schritt weiter, so erkennt man leicht,
daß jener Begriff nicht bloß ein viel allgemeinerer, sondern vielmehr ein
organischer ist. Es ist vielmehr wahr, daß jedes Land und jede Zeit
seine Art und sein Recht dieser Selbstverwaltung hat. Aber alle diese
höchst verschiedenen Formen haben dennoch zunächst ganz gleichartige
Grundlagen, auf welche man alle jene Besonderheiten zurückführen muß,
um sie verstehen zu können. Diese nun aufzustellen ist unsere erste
Aufgabe. Und erst daran können wir dann das Bild desjenigen an-
schließen, was wir die Individualität in der Selbstverwaltung nennen.
Diese aber gehört zu den reichsten und interessantesten Gebieten der
Staatswissenschaft. Vielleicht, daß es dem Folgenden Gelingt, ihr ihren
Platz in der letztern dauernd zu gewinnen.

II. Das organische Wesen der Selbstverwaltung.

Will man die Selbstverwaltung in dem oben aufgestellten Sinne
und in ihrer Individualität verstehen, so muß man allerdings sich
wieder das gesammte Bild des organischen Staatslebens vergegenwärti-
gen. Denn das Wesen derselben und ihre allgemein gültigen Grund-
lagen gehören eben nicht einer einzelnen Institution, sondern dem Begriffe
des Staats selber an.

Wir haben im Staate den Willen desselben von seiner That
geschieden, und diejenige Organisation, durch welche der erstere unter
Mitwirkung der Staatsbürger zum Gesetze wird, die Verfassung genannt.
Wir haben aber in dem Begriffe der That wieder den auf die äußere
Vollziehung gerichteten Willen von dieser wirklichen thatsächlichen Aus-
führung unterscheiden müssen. Wir haben diesen Willen der That als
die Verordnung bezeichnet, gegenüber dem Gesetze, als dem reinen
Willen. Wir haben das Wesen der Verordnung darin gesetzt, daß sie
die gegebenen Verhältnisse des wirklichen Lebens in den Willen des
Gesetzes aufnimmt und sie mit dem letzten vermittelt. Die Verordnung
ist die vollziehende Gewalt als Wille; und eben dieser Wille, der das
individuelle Leben der Staatsbürger erfaßt und bestimmt, erscheint zu-
nächst als selbständig persönlicher in der Organisation der Regierung,
dem Amtsorganismus, wie auch die wirkliche Vollziehung zunächst von
ihr ausgeht. So wie aber das Princip des Staatsbürgerthums in der

eine ganz beſtimmte, wenn auch eine höchſt großartige Form derſelben,
die engliſche, als die eigentliche Selbſtverwaltung betrachtet und be-
zeichnet hat, und dadurch zu der Vorſtellung gekommen iſt, als ob
einerſeits kein anderes Volk eine Selbſtverwaltung habe, andererſeits
die höchſte Entwicklung der letzteren nur in der Form Englands beſtehen
könne. Geht man aber einen Schritt weiter, ſo erkennt man leicht,
daß jener Begriff nicht bloß ein viel allgemeinerer, ſondern vielmehr ein
organiſcher iſt. Es iſt vielmehr wahr, daß jedes Land und jede Zeit
ſeine Art und ſein Recht dieſer Selbſtverwaltung hat. Aber alle dieſe
höchſt verſchiedenen Formen haben dennoch zunächſt ganz gleichartige
Grundlagen, auf welche man alle jene Beſonderheiten zurückführen muß,
um ſie verſtehen zu können. Dieſe nun aufzuſtellen iſt unſere erſte
Aufgabe. Und erſt daran können wir dann das Bild desjenigen an-
ſchließen, was wir die Individualität in der Selbſtverwaltung nennen.
Dieſe aber gehört zu den reichſten und intereſſanteſten Gebieten der
Staatswiſſenſchaft. Vielleicht, daß es dem Folgenden Gelingt, ihr ihren
Platz in der letztern dauernd zu gewinnen.

II. Das organiſche Weſen der Selbſtverwaltung.

Will man die Selbſtverwaltung in dem oben aufgeſtellten Sinne
und in ihrer Individualität verſtehen, ſo muß man allerdings ſich
wieder das geſammte Bild des organiſchen Staatslebens vergegenwärti-
gen. Denn das Weſen derſelben und ihre allgemein gültigen Grund-
lagen gehören eben nicht einer einzelnen Inſtitution, ſondern dem Begriffe
des Staats ſelber an.

Wir haben im Staate den Willen deſſelben von ſeiner That
geſchieden, und diejenige Organiſation, durch welche der erſtere unter
Mitwirkung der Staatsbürger zum Geſetze wird, die Verfaſſung genannt.
Wir haben aber in dem Begriffe der That wieder den auf die äußere
Vollziehung gerichteten Willen von dieſer wirklichen thatſächlichen Aus-
führung unterſcheiden müſſen. Wir haben dieſen Willen der That als
die Verordnung bezeichnet, gegenüber dem Geſetze, als dem reinen
Willen. Wir haben das Weſen der Verordnung darin geſetzt, daß ſie
die gegebenen Verhältniſſe des wirklichen Lebens in den Willen des
Geſetzes aufnimmt und ſie mit dem letzten vermittelt. Die Verordnung
iſt die vollziehende Gewalt als Wille; und eben dieſer Wille, der das
individuelle Leben der Staatsbürger erfaßt und beſtimmt, erſcheint zu-
nächſt als ſelbſtändig perſönlicher in der Organiſation der Regierung,
dem Amtsorganismus, wie auch die wirkliche Vollziehung zunächſt von
ihr ausgeht. So wie aber das Princip des Staatsbürgerthums in der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0389" n="365"/>
eine ganz be&#x017F;timmte, wenn auch eine höch&#x017F;t großartige Form der&#x017F;elben,<lb/>
die engli&#x017F;che, als die eigentliche Selb&#x017F;tverwaltung betrachtet und be-<lb/>
zeichnet hat, und dadurch zu der Vor&#x017F;tellung gekommen i&#x017F;t, als ob<lb/>
einer&#x017F;eits kein anderes Volk eine Selb&#x017F;tverwaltung habe, anderer&#x017F;eits<lb/>
die höch&#x017F;te Entwicklung der letzteren nur in der Form Englands be&#x017F;tehen<lb/>
könne. Geht man aber einen Schritt weiter, &#x017F;o erkennt man leicht,<lb/>
daß jener Begriff nicht bloß ein viel allgemeinerer, &#x017F;ondern vielmehr ein<lb/>
organi&#x017F;cher i&#x017F;t. Es i&#x017F;t vielmehr wahr, daß jedes Land und jede Zeit<lb/>
&#x017F;eine Art und &#x017F;ein Recht die&#x017F;er Selb&#x017F;tverwaltung hat. Aber alle die&#x017F;e<lb/>
höch&#x017F;t ver&#x017F;chiedenen Formen haben dennoch zunäch&#x017F;t ganz gleichartige<lb/>
Grundlagen, auf welche man alle jene Be&#x017F;onderheiten zurückführen muß,<lb/>
um &#x017F;ie ver&#x017F;tehen zu können. Die&#x017F;e nun aufzu&#x017F;tellen i&#x017F;t un&#x017F;ere er&#x017F;te<lb/>
Aufgabe. Und er&#x017F;t daran können wir dann das Bild desjenigen an-<lb/>
&#x017F;chließen, was wir die Individualität in der Selb&#x017F;tverwaltung nennen.<lb/>
Die&#x017F;e aber gehört zu den reich&#x017F;ten und intere&#x017F;&#x017F;ante&#x017F;ten Gebieten der<lb/>
Staatswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft. Vielleicht, daß es dem Folgenden Gelingt, ihr ihren<lb/>
Platz in der letztern dauernd zu gewinnen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Das organi&#x017F;che We&#x017F;en der Selb&#x017F;tverwaltung.</hi> </head><lb/>
            <p>Will man die Selb&#x017F;tverwaltung in dem oben aufge&#x017F;tellten Sinne<lb/>
und in ihrer Individualität ver&#x017F;tehen, &#x017F;o muß man allerdings &#x017F;ich<lb/>
wieder das ge&#x017F;ammte Bild des organi&#x017F;chen Staatslebens vergegenwärti-<lb/>
gen. Denn das We&#x017F;en der&#x017F;elben und ihre allgemein gültigen Grund-<lb/>
lagen gehören eben nicht einer einzelnen In&#x017F;titution, &#x017F;ondern dem Begriffe<lb/>
des Staats &#x017F;elber an.</p><lb/>
            <p>Wir haben im Staate den Willen de&#x017F;&#x017F;elben von &#x017F;einer That<lb/>
ge&#x017F;chieden, und diejenige Organi&#x017F;ation, durch welche der er&#x017F;tere unter<lb/>
Mitwirkung der Staatsbürger zum Ge&#x017F;etze wird, die Verfa&#x017F;&#x017F;ung genannt.<lb/>
Wir haben aber in dem Begriffe der That wieder den auf die äußere<lb/>
Vollziehung gerichteten Willen von die&#x017F;er wirklichen that&#x017F;ächlichen Aus-<lb/>
führung unter&#x017F;cheiden mü&#x017F;&#x017F;en. Wir haben die&#x017F;en Willen der That als<lb/>
die Verordnung bezeichnet, gegenüber dem Ge&#x017F;etze, als dem reinen<lb/>
Willen. Wir haben das We&#x017F;en der Verordnung darin ge&#x017F;etzt, daß &#x017F;ie<lb/>
die gegebenen Verhältni&#x017F;&#x017F;e des wirklichen Lebens in den Willen des<lb/>
Ge&#x017F;etzes aufnimmt und &#x017F;ie mit dem letzten vermittelt. Die Verordnung<lb/>
i&#x017F;t die vollziehende Gewalt als Wille; und eben die&#x017F;er Wille, der das<lb/>
individuelle Leben der Staatsbürger erfaßt und be&#x017F;timmt, er&#x017F;cheint zu-<lb/>
näch&#x017F;t als &#x017F;elb&#x017F;tändig per&#x017F;önlicher in der Organi&#x017F;ation der Regierung,<lb/>
dem Amtsorganismus, wie auch die wirkliche Vollziehung zunäch&#x017F;t von<lb/>
ihr ausgeht. So wie aber das Princip des Staatsbürgerthums in der<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[365/0389] eine ganz beſtimmte, wenn auch eine höchſt großartige Form derſelben, die engliſche, als die eigentliche Selbſtverwaltung betrachtet und be- zeichnet hat, und dadurch zu der Vorſtellung gekommen iſt, als ob einerſeits kein anderes Volk eine Selbſtverwaltung habe, andererſeits die höchſte Entwicklung der letzteren nur in der Form Englands beſtehen könne. Geht man aber einen Schritt weiter, ſo erkennt man leicht, daß jener Begriff nicht bloß ein viel allgemeinerer, ſondern vielmehr ein organiſcher iſt. Es iſt vielmehr wahr, daß jedes Land und jede Zeit ſeine Art und ſein Recht dieſer Selbſtverwaltung hat. Aber alle dieſe höchſt verſchiedenen Formen haben dennoch zunächſt ganz gleichartige Grundlagen, auf welche man alle jene Beſonderheiten zurückführen muß, um ſie verſtehen zu können. Dieſe nun aufzuſtellen iſt unſere erſte Aufgabe. Und erſt daran können wir dann das Bild desjenigen an- ſchließen, was wir die Individualität in der Selbſtverwaltung nennen. Dieſe aber gehört zu den reichſten und intereſſanteſten Gebieten der Staatswiſſenſchaft. Vielleicht, daß es dem Folgenden Gelingt, ihr ihren Platz in der letztern dauernd zu gewinnen. II. Das organiſche Weſen der Selbſtverwaltung. Will man die Selbſtverwaltung in dem oben aufgeſtellten Sinne und in ihrer Individualität verſtehen, ſo muß man allerdings ſich wieder das geſammte Bild des organiſchen Staatslebens vergegenwärti- gen. Denn das Weſen derſelben und ihre allgemein gültigen Grund- lagen gehören eben nicht einer einzelnen Inſtitution, ſondern dem Begriffe des Staats ſelber an. Wir haben im Staate den Willen deſſelben von ſeiner That geſchieden, und diejenige Organiſation, durch welche der erſtere unter Mitwirkung der Staatsbürger zum Geſetze wird, die Verfaſſung genannt. Wir haben aber in dem Begriffe der That wieder den auf die äußere Vollziehung gerichteten Willen von dieſer wirklichen thatſächlichen Aus- führung unterſcheiden müſſen. Wir haben dieſen Willen der That als die Verordnung bezeichnet, gegenüber dem Geſetze, als dem reinen Willen. Wir haben das Weſen der Verordnung darin geſetzt, daß ſie die gegebenen Verhältniſſe des wirklichen Lebens in den Willen des Geſetzes aufnimmt und ſie mit dem letzten vermittelt. Die Verordnung iſt die vollziehende Gewalt als Wille; und eben dieſer Wille, der das individuelle Leben der Staatsbürger erfaßt und beſtimmt, erſcheint zu- nächſt als ſelbſtändig perſönlicher in der Organiſation der Regierung, dem Amtsorganismus, wie auch die wirkliche Vollziehung zunächſt von ihr ausgeht. So wie aber das Princip des Staatsbürgerthums in der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/389
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/389>, abgerufen am 20.04.2024.