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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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dem Verbindungswesen an; ohne ihn kann die Verbindung nicht be-
stehen, weil nur er die Vernichtung des, durch den Eintritt in die Ver-
bindung selbst verletzten Rechtsgefühls des Einzelnen als Grundlage
des Bestehens der Verbindung enthält, und zugleich die Hoffnung auf
den Erfolg statt in die ewig aber ruhig wirkende Kraft der Dinge,
vielmehr in die willkürlich und gewaltsam wirkende Anstrengung ein-
zelner Individuen verlegt. Mit den obigen beiden Grundsätzen ist dann
ein dritter verbunden, der Grundsatz, daß die Gleichheit des Rechtes
der Mitglieder
, die das Wesen des Vereins bildet, in den Verbin-
dungen aufgehoben ist, und an ihre Stelle eine strenge Unterordnung
desselben unter einander tritt. Durch diesen Grundsatz erfüllt sich der
Widerspruch der Verbindung auch in der socialen Sphäre; die freie
Persönlichkeit verschwindet, und an ihre Stelle tritt ein Werkzeug für
einen über ihr stehenden unbedingten Willen. Alle diese Momente zu-
sammen machen aus der Verbindung an sich einen absoluten Feind der
staatlichen Rechtsordnung, und zwar ganz abgesehen davon, ob der
spezielle Zweck der Verbindung nicht schon für sich betrachtet ein Ver-
brechen enthält, was in der Regel in der Weise der Fall ist, daß die
Vollziehung eines auf die Staatsordnung bezüglichen Verbrechens,
Mord, Aufruhr, Hochverrath, als Mittel für den letzten Zweck der
Verbindung in diesem Zweck selbst direkt, oder durch die Verpflichtung
zum unbegränzten Gehorsam indirekt aufgenommen ist. Das recht-
liche Verhältniß der Verbindung im Gegensatz zum Vereinswesen ergibt
sich daher einfach dahin, daß während das letztere als eine organische
Erfüllung der freien Verwaltung dasteht, das Verbindungswesen als
ein organisirter Feind dieser Freiheit schon an und für sich, fast aus-
nahmslos aber auch durch den verbrecherischen nächsten oder entfernteren
Zweck Gegenstand der polizeilichen Thätigkeit der Sicherheitspolizei wird.
Eine Verbindung kann daher nur unbedingt verboten werden,
und die Theilnahme an Verbindungen nur unbedingt strafbar sein.
Das Kriterium aber für den Unterschied zwischen Vereinen und Ver-
bindungen liegt in den obigen drei Punkten. Jede Vereinigung, die
sich und ihre Thätigkeit geheim hält, die einen unbedingten Gehorsam
fordert und die eine Unter- oder Oberordnung ihrer Mitglieder durch-
führt, ist ganz abgesehen von ihrem Zwecke, eine Verbindung; und
diese Verbindung wird durch ihre Zwecke zum Verbrechen. Das Recht
der Verbindungen ist daher Verbot, sicherheitspolizeiliche Verfolgung und
Bestrafung. Es kann damit im Vereinswesen von den Verbindungen nicht
mehr die Rede sein, sie gehören einem ganz andern Gebiete der Staatslehre.

Es ist sehr charakteristisch für unsere ganze staatswissenschaftliche Philosophie,
daß sie nirgends auch nur zu dem Versuche gelangt ist, das Vereinswesen in

dem Verbindungsweſen an; ohne ihn kann die Verbindung nicht be-
ſtehen, weil nur er die Vernichtung des, durch den Eintritt in die Ver-
bindung ſelbſt verletzten Rechtsgefühls des Einzelnen als Grundlage
des Beſtehens der Verbindung enthält, und zugleich die Hoffnung auf
den Erfolg ſtatt in die ewig aber ruhig wirkende Kraft der Dinge,
vielmehr in die willkürlich und gewaltſam wirkende Anſtrengung ein-
zelner Individuen verlegt. Mit den obigen beiden Grundſätzen iſt dann
ein dritter verbunden, der Grundſatz, daß die Gleichheit des Rechtes
der Mitglieder
, die das Weſen des Vereins bildet, in den Verbin-
dungen aufgehoben iſt, und an ihre Stelle eine ſtrenge Unterordnung
deſſelben unter einander tritt. Durch dieſen Grundſatz erfüllt ſich der
Widerſpruch der Verbindung auch in der ſocialen Sphäre; die freie
Perſönlichkeit verſchwindet, und an ihre Stelle tritt ein Werkzeug für
einen über ihr ſtehenden unbedingten Willen. Alle dieſe Momente zu-
ſammen machen aus der Verbindung an ſich einen abſoluten Feind der
ſtaatlichen Rechtsordnung, und zwar ganz abgeſehen davon, ob der
ſpezielle Zweck der Verbindung nicht ſchon für ſich betrachtet ein Ver-
brechen enthält, was in der Regel in der Weiſe der Fall iſt, daß die
Vollziehung eines auf die Staatsordnung bezüglichen Verbrechens,
Mord, Aufruhr, Hochverrath, als Mittel für den letzten Zweck der
Verbindung in dieſem Zweck ſelbſt direkt, oder durch die Verpflichtung
zum unbegränzten Gehorſam indirekt aufgenommen iſt. Das recht-
liche Verhältniß der Verbindung im Gegenſatz zum Vereinsweſen ergibt
ſich daher einfach dahin, daß während das letztere als eine organiſche
Erfüllung der freien Verwaltung daſteht, das Verbindungsweſen als
ein organiſirter Feind dieſer Freiheit ſchon an und für ſich, faſt aus-
nahmslos aber auch durch den verbrecheriſchen nächſten oder entfernteren
Zweck Gegenſtand der polizeilichen Thätigkeit der Sicherheitspolizei wird.
Eine Verbindung kann daher nur unbedingt verboten werden,
und die Theilnahme an Verbindungen nur unbedingt ſtrafbar ſein.
Das Kriterium aber für den Unterſchied zwiſchen Vereinen und Ver-
bindungen liegt in den obigen drei Punkten. Jede Vereinigung, die
ſich und ihre Thätigkeit geheim hält, die einen unbedingten Gehorſam
fordert und die eine Unter- oder Oberordnung ihrer Mitglieder durch-
führt, iſt ganz abgeſehen von ihrem Zwecke, eine Verbindung; und
dieſe Verbindung wird durch ihre Zwecke zum Verbrechen. Das Recht
der Verbindungen iſt daher Verbot, ſicherheitspolizeiliche Verfolgung und
Beſtrafung. Es kann damit im Vereinsweſen von den Verbindungen nicht
mehr die Rede ſein, ſie gehören einem ganz andern Gebiete der Staatslehre.

Es iſt ſehr charakteriſtiſch für unſere ganze ſtaatswiſſenſchaftliche Philoſophie,
daß ſie nirgends auch nur zu dem Verſuche gelangt iſt, das Vereinsweſen in

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[526/0550] dem Verbindungsweſen an; ohne ihn kann die Verbindung nicht be- ſtehen, weil nur er die Vernichtung des, durch den Eintritt in die Ver- bindung ſelbſt verletzten Rechtsgefühls des Einzelnen als Grundlage des Beſtehens der Verbindung enthält, und zugleich die Hoffnung auf den Erfolg ſtatt in die ewig aber ruhig wirkende Kraft der Dinge, vielmehr in die willkürlich und gewaltſam wirkende Anſtrengung ein- zelner Individuen verlegt. Mit den obigen beiden Grundſätzen iſt dann ein dritter verbunden, der Grundſatz, daß die Gleichheit des Rechtes der Mitglieder, die das Weſen des Vereins bildet, in den Verbin- dungen aufgehoben iſt, und an ihre Stelle eine ſtrenge Unterordnung deſſelben unter einander tritt. Durch dieſen Grundſatz erfüllt ſich der Widerſpruch der Verbindung auch in der ſocialen Sphäre; die freie Perſönlichkeit verſchwindet, und an ihre Stelle tritt ein Werkzeug für einen über ihr ſtehenden unbedingten Willen. Alle dieſe Momente zu- ſammen machen aus der Verbindung an ſich einen abſoluten Feind der ſtaatlichen Rechtsordnung, und zwar ganz abgeſehen davon, ob der ſpezielle Zweck der Verbindung nicht ſchon für ſich betrachtet ein Ver- brechen enthält, was in der Regel in der Weiſe der Fall iſt, daß die Vollziehung eines auf die Staatsordnung bezüglichen Verbrechens, Mord, Aufruhr, Hochverrath, als Mittel für den letzten Zweck der Verbindung in dieſem Zweck ſelbſt direkt, oder durch die Verpflichtung zum unbegränzten Gehorſam indirekt aufgenommen iſt. Das recht- liche Verhältniß der Verbindung im Gegenſatz zum Vereinsweſen ergibt ſich daher einfach dahin, daß während das letztere als eine organiſche Erfüllung der freien Verwaltung daſteht, das Verbindungsweſen als ein organiſirter Feind dieſer Freiheit ſchon an und für ſich, faſt aus- nahmslos aber auch durch den verbrecheriſchen nächſten oder entfernteren Zweck Gegenſtand der polizeilichen Thätigkeit der Sicherheitspolizei wird. Eine Verbindung kann daher nur unbedingt verboten werden, und die Theilnahme an Verbindungen nur unbedingt ſtrafbar ſein. Das Kriterium aber für den Unterſchied zwiſchen Vereinen und Ver- bindungen liegt in den obigen drei Punkten. Jede Vereinigung, die ſich und ihre Thätigkeit geheim hält, die einen unbedingten Gehorſam fordert und die eine Unter- oder Oberordnung ihrer Mitglieder durch- führt, iſt ganz abgeſehen von ihrem Zwecke, eine Verbindung; und dieſe Verbindung wird durch ihre Zwecke zum Verbrechen. Das Recht der Verbindungen iſt daher Verbot, ſicherheitspolizeiliche Verfolgung und Beſtrafung. Es kann damit im Vereinsweſen von den Verbindungen nicht mehr die Rede ſein, ſie gehören einem ganz andern Gebiete der Staatslehre. Es iſt ſehr charakteriſtiſch für unſere ganze ſtaatswiſſenſchaftliche Philoſophie, daß ſie nirgends auch nur zu dem Verſuche gelangt iſt, das Vereinsweſen in

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/550>, abgerufen am 23.04.2024.