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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Jedenfalls war für das Vereinswesen damit nicht viel gewonnen, da sich
unterdessen die Erwerbsgesellschaften immer gewaltiger ausbildeten und Dimen-
sionen annahmen, welche weit über die Gränzen der einzelnen Staaten hinaus-
gingen. Hier ward daher allmählig eine deutsche Rechtsbildung nothwendig,
und sie erschien auch, wenn gleich spät und wesentlich unvollkommen. Es ist
von großer Bedeutung, sich die Unfertigkeit dessen, was in dieser Beziehung
geschehen ist, wohl gegenwärtig zu halten.

Jene Verschmelzung der volkswirthschaftlichen Zustände Deutschlands, theils
auch durch den Zollverein verwirklicht, forderte nun eine eigene Verkehrsgesetz-
gebung, und endlich kam als erster und wichtigster Theil derselben das deutsche
Handelsgesetzbuch zu Stande. Es ist bekannt, wie eng sich dasselbe an Frank-
reichs Code de Commerce anschloß. Mit ihm theilte es die Aufgabe, das
Vereinsrecht der Erwerbsgesellschaften zu ordnen, und so entstanden die bekannten
Abschnitte von den offenen, den Commanditgesellschaften, den Commanditgesell-
schaften auf Aktien und den offenen Gesellschaften, über die wir unten noch
einige Worte sagen müssen. Das war recht gut; aber ein eben so wichtiger
Theil hatte dennoch keine gesetzliche Ordnung gefunden. Das waren diejenigen
Vereine, welche ihre Wirksamkeit über ganz Deutschland ausbreiten, ohne einer
deutschen Gesetzgebung unterworfen zu sein, namentlich die Banken, die Kredit-
vereine, die Versicherungsgesellschaften und endlich die gegenseitigen Gesell-
schaften.

Das allgemeine deutsche Vereinsrecht muß daher als ein wesentlich unfer-
tiges betrachtet werden. Es ist wieder so geworden, daß in den wichtigsten
Theilen die Territorialgesetzgebung zur Hauptsache geworden ist. Dieses nun
bildet damit die zweite Gruppe.

Diese zweite Gruppe des deutschen Vereinsrechts ist eben deßhalb sehr
verschieden geartet. Im Allgemeinen ist es der unfertigste Theil des ganzen
deutschen öffentlichen Rechts. Nur einige Staaten haben wirkliche Vereins-
gesetze; aber in der That sind dieselben fast ausschließlich auf die politisch-poli-
zeiliche Seite der Sache berechnet; ein Vereinsrecht im Sinne der folgenden
Darstellung läßt sich auf dieselben nicht begründen. Ebenso ist die bisherige
Theorie nicht auf die Frage in dieser Richtung eingegangen. Man vgl. Preuß.
Verordnung vom 11. März 1850; Rönne I, §. 100; Bayerisches Gesetz vom
26. Februar 1850; Pötzl, Verfassungsrecht §. 29, und Verwaltungsrecht §. 103;
Württemberg: Mohl §. 44, Polizeiwissenschaft I, 14 ff. Mayer in seinem
Verwaltungsrecht hat geradezu das ganze Vereinswesen bei Seite liegen lassen.
Das umfassendste Werk: Auerbach, das Gesellschaftswesen in juristischer
und volkswirthschaftlicher Hinsicht (1861), hat sich strenge an das Handelsgesetzbuch
gehalten, und ist damit zu einem, allerdings scharf eingehenden, Commentar
desselben geworden, ohne zu dem weitern Begriff des Vereinswesens zu ge-
langen, und daher die Fragen zu erwägen, die im Folgenden aufgestellt worden
sind. Eine Anzeige von diesem Werk als Studien über Vereinswesen, un-
vollendet und wesentlich nur zur Anregung bestimmt, von dem Verfasser in
Haimerl's Oesterreichischer Vierteljahrsschrift 1862.


Jedenfalls war für das Vereinsweſen damit nicht viel gewonnen, da ſich
unterdeſſen die Erwerbsgeſellſchaften immer gewaltiger ausbildeten und Dimen-
ſionen annahmen, welche weit über die Gränzen der einzelnen Staaten hinaus-
gingen. Hier ward daher allmählig eine deutſche Rechtsbildung nothwendig,
und ſie erſchien auch, wenn gleich ſpät und weſentlich unvollkommen. Es iſt
von großer Bedeutung, ſich die Unfertigkeit deſſen, was in dieſer Beziehung
geſchehen iſt, wohl gegenwärtig zu halten.

Jene Verſchmelzung der volkswirthſchaftlichen Zuſtände Deutſchlands, theils
auch durch den Zollverein verwirklicht, forderte nun eine eigene Verkehrsgeſetz-
gebung, und endlich kam als erſter und wichtigſter Theil derſelben das deutſche
Handelsgeſetzbuch zu Stande. Es iſt bekannt, wie eng ſich daſſelbe an Frank-
reichs Code de Commerce anſchloß. Mit ihm theilte es die Aufgabe, das
Vereinsrecht der Erwerbsgeſellſchaften zu ordnen, und ſo entſtanden die bekannten
Abſchnitte von den offenen, den Commanditgeſellſchaften, den Commanditgeſell-
ſchaften auf Aktien und den offenen Geſellſchaften, über die wir unten noch
einige Worte ſagen müſſen. Das war recht gut; aber ein eben ſo wichtiger
Theil hatte dennoch keine geſetzliche Ordnung gefunden. Das waren diejenigen
Vereine, welche ihre Wirkſamkeit über ganz Deutſchland ausbreiten, ohne einer
deutſchen Geſetzgebung unterworfen zu ſein, namentlich die Banken, die Kredit-
vereine, die Verſicherungsgeſellſchaften und endlich die gegenſeitigen Geſell-
ſchaften.

Das allgemeine deutſche Vereinsrecht muß daher als ein weſentlich unfer-
tiges betrachtet werden. Es iſt wieder ſo geworden, daß in den wichtigſten
Theilen die Territorialgeſetzgebung zur Hauptſache geworden iſt. Dieſes nun
bildet damit die zweite Gruppe.

Dieſe zweite Gruppe des deutſchen Vereinsrechts iſt eben deßhalb ſehr
verſchieden geartet. Im Allgemeinen iſt es der unfertigſte Theil des ganzen
deutſchen öffentlichen Rechts. Nur einige Staaten haben wirkliche Vereins-
geſetze; aber in der That ſind dieſelben faſt ausſchließlich auf die politiſch-poli-
zeiliche Seite der Sache berechnet; ein Vereinsrecht im Sinne der folgenden
Darſtellung läßt ſich auf dieſelben nicht begründen. Ebenſo iſt die bisherige
Theorie nicht auf die Frage in dieſer Richtung eingegangen. Man vgl. Preuß.
Verordnung vom 11. März 1850; Rönne I, §. 100; Bayeriſches Geſetz vom
26. Februar 1850; Pötzl, Verfaſſungsrecht §. 29, und Verwaltungsrecht §. 103;
Württemberg: Mohl §. 44, Polizeiwiſſenſchaft I, 14 ff. Mayer in ſeinem
Verwaltungsrecht hat geradezu das ganze Vereinsweſen bei Seite liegen laſſen.
Das umfaſſendſte Werk: Auerbach, das Geſellſchaftsweſen in juriſtiſcher
und volkswirthſchaftlicher Hinſicht (1861), hat ſich ſtrenge an das Handelsgeſetzbuch
gehalten, und iſt damit zu einem, allerdings ſcharf eingehenden, Commentar
deſſelben geworden, ohne zu dem weitern Begriff des Vereinsweſens zu ge-
langen, und daher die Fragen zu erwägen, die im Folgenden aufgeſtellt worden
ſind. Eine Anzeige von dieſem Werk als Studien über Vereinsweſen, un-
vollendet und weſentlich nur zur Anregung beſtimmt, von dem Verfaſſer in
Haimerl’s Oeſterreichiſcher Vierteljahrsſchrift 1862.


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[543/0567] Jedenfalls war für das Vereinsweſen damit nicht viel gewonnen, da ſich unterdeſſen die Erwerbsgeſellſchaften immer gewaltiger ausbildeten und Dimen- ſionen annahmen, welche weit über die Gränzen der einzelnen Staaten hinaus- gingen. Hier ward daher allmählig eine deutſche Rechtsbildung nothwendig, und ſie erſchien auch, wenn gleich ſpät und weſentlich unvollkommen. Es iſt von großer Bedeutung, ſich die Unfertigkeit deſſen, was in dieſer Beziehung geſchehen iſt, wohl gegenwärtig zu halten. Jene Verſchmelzung der volkswirthſchaftlichen Zuſtände Deutſchlands, theils auch durch den Zollverein verwirklicht, forderte nun eine eigene Verkehrsgeſetz- gebung, und endlich kam als erſter und wichtigſter Theil derſelben das deutſche Handelsgeſetzbuch zu Stande. Es iſt bekannt, wie eng ſich daſſelbe an Frank- reichs Code de Commerce anſchloß. Mit ihm theilte es die Aufgabe, das Vereinsrecht der Erwerbsgeſellſchaften zu ordnen, und ſo entſtanden die bekannten Abſchnitte von den offenen, den Commanditgeſellſchaften, den Commanditgeſell- ſchaften auf Aktien und den offenen Geſellſchaften, über die wir unten noch einige Worte ſagen müſſen. Das war recht gut; aber ein eben ſo wichtiger Theil hatte dennoch keine geſetzliche Ordnung gefunden. Das waren diejenigen Vereine, welche ihre Wirkſamkeit über ganz Deutſchland ausbreiten, ohne einer deutſchen Geſetzgebung unterworfen zu ſein, namentlich die Banken, die Kredit- vereine, die Verſicherungsgeſellſchaften und endlich die gegenſeitigen Geſell- ſchaften. Das allgemeine deutſche Vereinsrecht muß daher als ein weſentlich unfer- tiges betrachtet werden. Es iſt wieder ſo geworden, daß in den wichtigſten Theilen die Territorialgeſetzgebung zur Hauptſache geworden iſt. Dieſes nun bildet damit die zweite Gruppe. Dieſe zweite Gruppe des deutſchen Vereinsrechts iſt eben deßhalb ſehr verſchieden geartet. Im Allgemeinen iſt es der unfertigſte Theil des ganzen deutſchen öffentlichen Rechts. Nur einige Staaten haben wirkliche Vereins- geſetze; aber in der That ſind dieſelben faſt ausſchließlich auf die politiſch-poli- zeiliche Seite der Sache berechnet; ein Vereinsrecht im Sinne der folgenden Darſtellung läßt ſich auf dieſelben nicht begründen. Ebenſo iſt die bisherige Theorie nicht auf die Frage in dieſer Richtung eingegangen. Man vgl. Preuß. Verordnung vom 11. März 1850; Rönne I, §. 100; Bayeriſches Geſetz vom 26. Februar 1850; Pötzl, Verfaſſungsrecht §. 29, und Verwaltungsrecht §. 103; Württemberg: Mohl §. 44, Polizeiwiſſenſchaft I, 14 ff. Mayer in ſeinem Verwaltungsrecht hat geradezu das ganze Vereinsweſen bei Seite liegen laſſen. Das umfaſſendſte Werk: Auerbach, das Geſellſchaftsweſen in juriſtiſcher und volkswirthſchaftlicher Hinſicht (1861), hat ſich ſtrenge an das Handelsgeſetzbuch gehalten, und iſt damit zu einem, allerdings ſcharf eingehenden, Commentar deſſelben geworden, ohne zu dem weitern Begriff des Vereinsweſens zu ge- langen, und daher die Fragen zu erwägen, die im Folgenden aufgeſtellt worden ſind. Eine Anzeige von dieſem Werk als Studien über Vereinsweſen, un- vollendet und weſentlich nur zur Anregung beſtimmt, von dem Verfaſſer in Haimerl’s Oeſterreichiſcher Vierteljahrsſchrift 1862.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/567>, abgerufen am 28.03.2024.