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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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im Recht, als die, daß sie weder ein "geltendes Recht" (law) ändern, noch
seine Ausübung hindern kann. Das bestehende geltende Recht ist also die Gränze
des Verordnungsrechts des King in Council. Und unzweifelhaft muß ange-
nommen werden, daß die Verleihung des Verordnungsrechts namentlich
an die Selbstverwaltung, oder das Recht auf bye laws, auch dann, wenn es
durch eine bill geschieht, dieselbe Gränze hat. Aus diesem einfachen Unterschied
zwischen Gesetz und Verordnung folgt dann das Recht der letzteren (s. unten).
Dieß Recht ist, so viel wir wissen, niemals eigentlich eingeführt, sondern hat
als natürliche Consequenz die Entwicklung der Staatsverfassung Englands be-
gleitet, und bildet den Grundstein derselben. Die förmliche Anerkennung der-
selben existirt, so viel wir sehen, nur in der Bill of Rights. Sie ist selbst
wesentlich zweierlei. Erstlich eine Erbfolgeordnung; und zweitens wesentlich die
erste europäische Begränzung des Verordnungsrechts durch das Recht
des Gesetzes
. Die beiden entscheidenden Sätze sind folgende:

"That the pretended power of suspending Laws or the execution of
Lawes by Royal Authority without consent of Parlyament is illegal."

"That the pretended power of dispensing with Laws or the execution
of Lawes by Royal Authority, as it has been assumed and exercised of
late, is illegal."

Damit ist der Grund für das ganze Gesetz- und Verordnungsrecht gegeben;
die Aufstellung des Steuerbewilligungsrechts, die gleich folgt, ist nur Consequenz.
Die weiteren Folgen für das Verordnungsrecht werden wir weiter unten sehen.
Es ist keine Bestimmung des Verordnungsrechts aus der höheren Idee des
Staatslebens, sondern eine reine negative Feststellung desselben. Als solche
ist sie mustergültig, aber wesentlich verschieden von dem Standpunkt, der mit
dem achtzehnten Jahrhundert in Frankreich zur Geltung kommt.

Nordamerika.

Die französische Grundidee ist die, daß alles für alle Staatsbürger Gültige
nur durch den Willen aller Staatsbürger gesetzt werden, und daher nie aus
dem Willen eines Theiles des Staats, der vollziehenden Gewalt, hervorgehen
könne. Das Gesetz, die Loi, ist daher nur der Ausspruch der volonte generale.
Die Vollziehung darf daher nie etwas anderes wollen, als die Ausführung
des Gesetzes. Das ist der Grundgedanke, den man nun in den Verfassungs-
urkunden zum Ausdruck bringen wollte. Und hier ist es nun höchst interessant,
zu sehen, wie sich trotz der streng theoretischen Härte desselben dennoch all-
mählig das eigentliche Wesen der Verordnungsgewalt aus dieser abstrakten Unter-
werfung unter die Gesetzgebung frei macht, wie aber das Princip der volonte
generale,
fortlebend, eine klare Anerkennung jenes Verhältnisses verhindert,
weil man in demselben den Keim der alten Unfreiheit fürchtete.

Die erste Verfassung, die aus jenem Princip hervorging, war die Consti-
tution der Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1787. Sie ist auch die
erste, welche ganz klar Gesetz und Verordnung scheidet, aber beide ausschließ-
lich der Gesetzgebung vindicirt. Die Sect. 8 gibt dem Congreß nicht allein
alle Funktionen der Gesetzgebung, nicht allein alle wichtigen Funktionen der

im Recht, als die, daß ſie weder ein „geltendes Recht“ (law) ändern, noch
ſeine Ausübung hindern kann. Das beſtehende geltende Recht iſt alſo die Gränze
des Verordnungsrechts des King in Council. Und unzweifelhaft muß ange-
nommen werden, daß die Verleihung des Verordnungsrechts namentlich
an die Selbſtverwaltung, oder das Recht auf bye laws, auch dann, wenn es
durch eine bill geſchieht, dieſelbe Gränze hat. Aus dieſem einfachen Unterſchied
zwiſchen Geſetz und Verordnung folgt dann das Recht der letzteren (ſ. unten).
Dieß Recht iſt, ſo viel wir wiſſen, niemals eigentlich eingeführt, ſondern hat
als natürliche Conſequenz die Entwicklung der Staatsverfaſſung Englands be-
gleitet, und bildet den Grundſtein derſelben. Die förmliche Anerkennung der-
ſelben exiſtirt, ſo viel wir ſehen, nur in der Bill of Rights. Sie iſt ſelbſt
weſentlich zweierlei. Erſtlich eine Erbfolgeordnung; und zweitens weſentlich die
erſte europäiſche Begränzung des Verordnungsrechts durch das Recht
des Geſetzes
. Die beiden entſcheidenden Sätze ſind folgende:

„That the pretended power of suspending Laws or the execution of
Lawes by Royal Authority without consent of Parlyament is illegal.“

„That the pretended power of dispensing with Laws or the execution
of Lawes by Royal Authority, as it has been assumed and exercised of
late, is illegal.“

Damit iſt der Grund für das ganze Geſetz- und Verordnungsrecht gegeben;
die Aufſtellung des Steuerbewilligungsrechts, die gleich folgt, iſt nur Conſequenz.
Die weiteren Folgen für das Verordnungsrecht werden wir weiter unten ſehen.
Es iſt keine Beſtimmung des Verordnungsrechts aus der höheren Idee des
Staatslebens, ſondern eine reine negative Feſtſtellung deſſelben. Als ſolche
iſt ſie muſtergültig, aber weſentlich verſchieden von dem Standpunkt, der mit
dem achtzehnten Jahrhundert in Frankreich zur Geltung kommt.

Nordamerika.

Die franzöſiſche Grundidee iſt die, daß alles für alle Staatsbürger Gültige
nur durch den Willen aller Staatsbürger geſetzt werden, und daher nie aus
dem Willen eines Theiles des Staats, der vollziehenden Gewalt, hervorgehen
könne. Das Geſetz, die Loi, iſt daher nur der Ausſpruch der volonté générale.
Die Vollziehung darf daher nie etwas anderes wollen, als die Ausführung
des Geſetzes. Das iſt der Grundgedanke, den man nun in den Verfaſſungs-
urkunden zum Ausdruck bringen wollte. Und hier iſt es nun höchſt intereſſant,
zu ſehen, wie ſich trotz der ſtreng theoretiſchen Härte deſſelben dennoch all-
mählig das eigentliche Weſen der Verordnungsgewalt aus dieſer abſtrakten Unter-
werfung unter die Geſetzgebung frei macht, wie aber das Princip der volonté
générale,
fortlebend, eine klare Anerkennung jenes Verhältniſſes verhindert,
weil man in demſelben den Keim der alten Unfreiheit fürchtete.

Die erſte Verfaſſung, die aus jenem Princip hervorging, war die Conſti-
tution der Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1787. Sie iſt auch die
erſte, welche ganz klar Geſetz und Verordnung ſcheidet, aber beide ausſchließ-
lich der Geſetzgebung vindicirt. Die Sect. 8 gibt dem Congreß nicht allein
alle Funktionen der Geſetzgebung, nicht allein alle wichtigen Funktionen der

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[68/0092] im Recht, als die, daß ſie weder ein „geltendes Recht“ (law) ändern, noch ſeine Ausübung hindern kann. Das beſtehende geltende Recht iſt alſo die Gränze des Verordnungsrechts des King in Council. Und unzweifelhaft muß ange- nommen werden, daß die Verleihung des Verordnungsrechts namentlich an die Selbſtverwaltung, oder das Recht auf bye laws, auch dann, wenn es durch eine bill geſchieht, dieſelbe Gränze hat. Aus dieſem einfachen Unterſchied zwiſchen Geſetz und Verordnung folgt dann das Recht der letzteren (ſ. unten). Dieß Recht iſt, ſo viel wir wiſſen, niemals eigentlich eingeführt, ſondern hat als natürliche Conſequenz die Entwicklung der Staatsverfaſſung Englands be- gleitet, und bildet den Grundſtein derſelben. Die förmliche Anerkennung der- ſelben exiſtirt, ſo viel wir ſehen, nur in der Bill of Rights. Sie iſt ſelbſt weſentlich zweierlei. Erſtlich eine Erbfolgeordnung; und zweitens weſentlich die erſte europäiſche Begränzung des Verordnungsrechts durch das Recht des Geſetzes. Die beiden entſcheidenden Sätze ſind folgende: „That the pretended power of suspending Laws or the execution of Lawes by Royal Authority without consent of Parlyament is illegal.“ „That the pretended power of dispensing with Laws or the execution of Lawes by Royal Authority, as it has been assumed and exercised of late, is illegal.“ Damit iſt der Grund für das ganze Geſetz- und Verordnungsrecht gegeben; die Aufſtellung des Steuerbewilligungsrechts, die gleich folgt, iſt nur Conſequenz. Die weiteren Folgen für das Verordnungsrecht werden wir weiter unten ſehen. Es iſt keine Beſtimmung des Verordnungsrechts aus der höheren Idee des Staatslebens, ſondern eine reine negative Feſtſtellung deſſelben. Als ſolche iſt ſie muſtergültig, aber weſentlich verſchieden von dem Standpunkt, der mit dem achtzehnten Jahrhundert in Frankreich zur Geltung kommt. Nordamerika. Die franzöſiſche Grundidee iſt die, daß alles für alle Staatsbürger Gültige nur durch den Willen aller Staatsbürger geſetzt werden, und daher nie aus dem Willen eines Theiles des Staats, der vollziehenden Gewalt, hervorgehen könne. Das Geſetz, die Loi, iſt daher nur der Ausſpruch der volonté générale. Die Vollziehung darf daher nie etwas anderes wollen, als die Ausführung des Geſetzes. Das iſt der Grundgedanke, den man nun in den Verfaſſungs- urkunden zum Ausdruck bringen wollte. Und hier iſt es nun höchſt intereſſant, zu ſehen, wie ſich trotz der ſtreng theoretiſchen Härte deſſelben dennoch all- mählig das eigentliche Weſen der Verordnungsgewalt aus dieſer abſtrakten Unter- werfung unter die Geſetzgebung frei macht, wie aber das Princip der volonté générale, fortlebend, eine klare Anerkennung jenes Verhältniſſes verhindert, weil man in demſelben den Keim der alten Unfreiheit fürchtete. Die erſte Verfaſſung, die aus jenem Princip hervorging, war die Conſti- tution der Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1787. Sie iſt auch die erſte, welche ganz klar Geſetz und Verordnung ſcheidet, aber beide ausſchließ- lich der Geſetzgebung vindicirt. Die Sect. 8 gibt dem Congreß nicht allein alle Funktionen der Geſetzgebung, nicht allein alle wichtigen Funktionen der

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/92>, abgerufen am 29.03.2024.