Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite
Deutschland.

In Deutschland muß man für jene Begriffe davon ausgehen, daß die Vor-
stellung von dem wohlbegründeten historischen Rechte auf irgend eine, wenn
auch nicht klar gedachte Theilnahme der Volksvertretung an der Bildung des
Staatswillens eigentlich nie ganz untergegangen war. Die neuen Verfassungen
hatten daher nicht, wie die französischen, ein ganz neues Princip erst zu schaffen,
sondern ein historisch berechtigtes Princip auf neue Zustände anzuwenden. Das
gibt den Begriffen von Gesetz und Verordnung einen ganz andern Charakter.
Diese Begriffe beruhen nämlich darauf, daß der persönliche Wille des Staats
in dem persönlichen, wenn auch organisch gebildeten Willen des Fürsten
beruhe; daß daher dieser Wille das Gesetz sei, und daß der Organismus der
Volksvertretung daher nur die Funktion habe, in bestimmten Fällen bei
der Bildung dieses Willens mitzuwirken, und sogar dieselbe von ihrer Zustim-
mung abhängig zu machen, während in den übrigen Fällen der König auch
ohne diese Mitwirkung den Staatswillen bilde. Dadurch entstand die noch
gegenwärtig herrschende Vorstellung, daß das "Gesetz" jeder vom Könige sank-
tionirte Staatswille sei, ohne daß man dieß Gesetz von der Verordnung in der
obigen Weise geschieden hatte. Die Aufgabe der Constitutionen bestand daher
nicht wie in Frankreich darin, den Begriff des Gesetzes als Grundlage der
Verfassung aufzustellen, sondern nur diejenigen Punkte genau zu be-
wachen
, in welchen jene -- berathende oder beschließende -- Mitwirkung der
Volksvertretung nothwendig sei, nicht nur ein "Gesetz" zu machen, denn das
konnte der Fürst allein, sondern nur -- wir können uns nicht anders aus-
drücken -- dem Staatswillen gesetzliche Gültigkeit zu geben. Dadurch
entstand das eigenthümliche, etwas unklare Verhältniß, daß das "Gesetz" in
unserem Sinn nur als eine Form des königlichen oder Staatswillens erschien, und
die das ganze deutsche Staatsrecht durchziehende gründliche Unklarheit sowohl über
Begriff als Recht einerseits des Gesetzes, andererseits der Verordnung. Denn da bis
auf die neueste Zeit alle Verfassungen den Fehler begingen, der freilich tief in
der historischen Entwicklung begründet war, jenes Recht der Volksvertretung
auf Berathung oder Beschluß dem Gegenstand nach bestimmen zu wollen,
die Gränze dieser Gegenstände aber ganz unmöglich festzustellen war, so war
und ist es auch unmöglich, zu bestimmen, welcher Staatswillen als Gesetz, und
welcher als Verordnung festgestellt werden muß. Der tiefe Unterschied zwischen
dieser und der französischen Auffassung beruht dabei darauf, daß das Recht des
Staatsoberhaupts, Verordnungen zu erlassen, nicht principiell auf die
Vollziehung der Gesetze beschränkt ist
, und daß deßhalb hier zuerst die
Verordnung theils allerdings als ein auf diese Vollziehung gerichteter Wille,
theils aber als wirkliche, selbständige, neben der eigentlichen Gesetzgebung
bestehende zweite Grundform der Gesetzgebung gedacht ist. Das ist
nun nicht bloß historisch und positiv rechtlich das Verhältniß, sondern das ist
auch ganz richtig. Dabei hat sich das deutsche Leben, das an der natürlichen
Gleichheit beider Funktionen festhielt, einen neuen Begriff geschaffen; das ist der
der provisorischen Gesetze. Während daher Frankreich nur zwischen Gesetz

Deutſchland.

In Deutſchland muß man für jene Begriffe davon ausgehen, daß die Vor-
ſtellung von dem wohlbegründeten hiſtoriſchen Rechte auf irgend eine, wenn
auch nicht klar gedachte Theilnahme der Volksvertretung an der Bildung des
Staatswillens eigentlich nie ganz untergegangen war. Die neuen Verfaſſungen
hatten daher nicht, wie die franzöſiſchen, ein ganz neues Princip erſt zu ſchaffen,
ſondern ein hiſtoriſch berechtigtes Princip auf neue Zuſtände anzuwenden. Das
gibt den Begriffen von Geſetz und Verordnung einen ganz andern Charakter.
Dieſe Begriffe beruhen nämlich darauf, daß der perſönliche Wille des Staats
in dem perſönlichen, wenn auch organiſch gebildeten Willen des Fürſten
beruhe; daß daher dieſer Wille das Geſetz ſei, und daß der Organismus der
Volksvertretung daher nur die Funktion habe, in beſtimmten Fällen bei
der Bildung dieſes Willens mitzuwirken, und ſogar dieſelbe von ihrer Zuſtim-
mung abhängig zu machen, während in den übrigen Fällen der König auch
ohne dieſe Mitwirkung den Staatswillen bilde. Dadurch entſtand die noch
gegenwärtig herrſchende Vorſtellung, daß das „Geſetz“ jeder vom Könige ſank-
tionirte Staatswille ſei, ohne daß man dieß Geſetz von der Verordnung in der
obigen Weiſe geſchieden hatte. Die Aufgabe der Conſtitutionen beſtand daher
nicht wie in Frankreich darin, den Begriff des Geſetzes als Grundlage der
Verfaſſung aufzuſtellen, ſondern nur diejenigen Punkte genau zu be-
wachen
, in welchen jene — berathende oder beſchließende — Mitwirkung der
Volksvertretung nothwendig ſei, nicht nur ein „Geſetz“ zu machen, denn das
konnte der Fürſt allein, ſondern nur — wir können uns nicht anders aus-
drücken — dem Staatswillen geſetzliche Gültigkeit zu geben. Dadurch
entſtand das eigenthümliche, etwas unklare Verhältniß, daß das „Geſetz“ in
unſerem Sinn nur als eine Form des königlichen oder Staatswillens erſchien, und
die das ganze deutſche Staatsrecht durchziehende gründliche Unklarheit ſowohl über
Begriff als Recht einerſeits des Geſetzes, andererſeits der Verordnung. Denn da bis
auf die neueſte Zeit alle Verfaſſungen den Fehler begingen, der freilich tief in
der hiſtoriſchen Entwicklung begründet war, jenes Recht der Volksvertretung
auf Berathung oder Beſchluß dem Gegenſtand nach beſtimmen zu wollen,
die Gränze dieſer Gegenſtände aber ganz unmöglich feſtzuſtellen war, ſo war
und iſt es auch unmöglich, zu beſtimmen, welcher Staatswillen als Geſetz, und
welcher als Verordnung feſtgeſtellt werden muß. Der tiefe Unterſchied zwiſchen
dieſer und der franzöſiſchen Auffaſſung beruht dabei darauf, daß das Recht des
Staatsoberhaupts, Verordnungen zu erlaſſen, nicht principiell auf die
Vollziehung der Geſetze beſchränkt iſt
, und daß deßhalb hier zuerſt die
Verordnung theils allerdings als ein auf dieſe Vollziehung gerichteter Wille,
theils aber als wirkliche, ſelbſtändige, neben der eigentlichen Geſetzgebung
beſtehende zweite Grundform der Geſetzgebung gedacht iſt. Das iſt
nun nicht bloß hiſtoriſch und poſitiv rechtlich das Verhältniß, ſondern das iſt
auch ganz richtig. Dabei hat ſich das deutſche Leben, das an der natürlichen
Gleichheit beider Funktionen feſthielt, einen neuen Begriff geſchaffen; das iſt der
der proviſoriſchen Geſetze. Während daher Frankreich nur zwiſchen Geſetz

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0097" n="73"/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#b">Deut&#x017F;chland.</hi> </head><lb/>
              <p>In Deut&#x017F;chland muß man für jene Begriffe davon ausgehen, daß die Vor-<lb/>
&#x017F;tellung von dem wohlbegründeten <hi rendition="#g">hi&#x017F;tori&#x017F;chen Rechte</hi> auf irgend eine, wenn<lb/>
auch nicht klar gedachte Theilnahme der Volksvertretung an der Bildung des<lb/>
Staatswillens eigentlich nie ganz untergegangen war. Die neuen Verfa&#x017F;&#x017F;ungen<lb/>
hatten daher nicht, wie die franzö&#x017F;i&#x017F;chen, ein ganz neues Princip er&#x017F;t zu &#x017F;chaffen,<lb/>
&#x017F;ondern ein hi&#x017F;tori&#x017F;ch berechtigtes Princip auf neue Zu&#x017F;tände anzuwenden. Das<lb/>
gibt den Begriffen von Ge&#x017F;etz und Verordnung einen ganz andern Charakter.<lb/>
Die&#x017F;e Begriffe beruhen nämlich darauf, daß der per&#x017F;önliche Wille des Staats<lb/>
in dem per&#x017F;önlichen, wenn auch organi&#x017F;ch gebildeten <hi rendition="#g">Willen des Für&#x017F;ten</hi><lb/>
beruhe; daß daher die&#x017F;er Wille <hi rendition="#g">das Ge&#x017F;etz &#x017F;ei</hi>, und daß der Organismus der<lb/>
Volksvertretung daher nur die Funktion habe, in <hi rendition="#g">be&#x017F;timmten Fällen</hi> bei<lb/>
der Bildung die&#x017F;es Willens mitzuwirken, und &#x017F;ogar die&#x017F;elbe von ihrer Zu&#x017F;tim-<lb/>
mung abhängig zu machen, während in den <hi rendition="#g">übrigen</hi> Fällen der König auch<lb/>
ohne die&#x017F;e Mitwirkung den Staatswillen bilde. Dadurch ent&#x017F;tand die noch<lb/>
gegenwärtig herr&#x017F;chende Vor&#x017F;tellung, daß das &#x201E;Ge&#x017F;etz&#x201C; <hi rendition="#g">jeder</hi> vom Könige &#x017F;ank-<lb/>
tionirte Staatswille &#x017F;ei, ohne daß man dieß Ge&#x017F;etz von der Verordnung in der<lb/>
obigen Wei&#x017F;e ge&#x017F;chieden hatte. Die Aufgabe der Con&#x017F;titutionen be&#x017F;tand daher<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> wie in Frankreich darin, den Begriff des Ge&#x017F;etzes als Grundlage der<lb/>
Verfa&#x017F;&#x017F;ung aufzu&#x017F;tellen, &#x017F;ondern nur <hi rendition="#g">diejenigen Punkte genau zu be-<lb/>
wachen</hi>, in welchen jene &#x2014; berathende oder be&#x017F;chließende &#x2014; Mitwirkung der<lb/>
Volksvertretung nothwendig &#x017F;ei, nicht nur ein &#x201E;Ge&#x017F;etz&#x201C; zu machen, denn das<lb/>
konnte der Für&#x017F;t allein, &#x017F;ondern nur &#x2014; wir können uns nicht anders aus-<lb/>
drücken &#x2014; dem Staatswillen <hi rendition="#g">ge&#x017F;etzliche Gültigkeit</hi> zu geben. Dadurch<lb/>
ent&#x017F;tand das eigenthümliche, etwas unklare Verhältniß, daß das &#x201E;Ge&#x017F;etz&#x201C; in<lb/>
un&#x017F;erem Sinn nur als eine Form des königlichen oder Staatswillens er&#x017F;chien, und<lb/>
die das ganze deut&#x017F;che Staatsrecht durchziehende gründliche Unklarheit &#x017F;owohl über<lb/>
Begriff als Recht einer&#x017F;eits des Ge&#x017F;etzes, anderer&#x017F;eits der Verordnung. Denn da bis<lb/>
auf die neue&#x017F;te Zeit alle Verfa&#x017F;&#x017F;ungen den Fehler begingen, der freilich tief in<lb/>
der hi&#x017F;tori&#x017F;chen Entwicklung begründet war, jenes Recht der Volksvertretung<lb/>
auf Berathung oder Be&#x017F;chluß <hi rendition="#g">dem Gegen&#x017F;tand nach</hi> be&#x017F;timmen zu wollen,<lb/>
die <hi rendition="#g">Gränze</hi> die&#x017F;er Gegen&#x017F;tände aber ganz unmöglich fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen war, &#x017F;o <hi rendition="#g">war</hi><lb/>
und i&#x017F;t es auch unmöglich, zu be&#x017F;timmen, welcher Staatswillen als Ge&#x017F;etz, und<lb/>
welcher als Verordnung fe&#x017F;tge&#x017F;tellt werden muß. Der tiefe Unter&#x017F;chied zwi&#x017F;chen<lb/>
die&#x017F;er und der franzö&#x017F;i&#x017F;chen Auffa&#x017F;&#x017F;ung beruht dabei darauf, daß das Recht des<lb/>
Staatsoberhaupts, Verordnungen zu erla&#x017F;&#x017F;en, <hi rendition="#g">nicht principiell auf die<lb/>
Vollziehung der Ge&#x017F;etze be&#x017F;chränkt i&#x017F;t</hi>, und daß deßhalb hier zuer&#x017F;t die<lb/>
Verordnung <hi rendition="#g">theils</hi> allerdings als ein auf die&#x017F;e Vollziehung gerichteter Wille,<lb/><hi rendition="#g">theils</hi> aber als wirkliche, &#x017F;elb&#x017F;tändige, neben der eigentlichen Ge&#x017F;etzgebung<lb/>
be&#x017F;tehende <hi rendition="#g">zweite Grundform der Ge&#x017F;etzgebung</hi> gedacht i&#x017F;t. Das i&#x017F;t<lb/>
nun nicht bloß hi&#x017F;tori&#x017F;ch und po&#x017F;itiv rechtlich das Verhältniß, &#x017F;ondern das i&#x017F;t<lb/>
auch <hi rendition="#g">ganz richtig</hi>. Dabei hat &#x017F;ich das deut&#x017F;che Leben, das an der natürlichen<lb/>
Gleichheit beider Funktionen fe&#x017F;thielt, einen neuen Begriff ge&#x017F;chaffen; das i&#x017F;t der<lb/>
der <hi rendition="#g">provi&#x017F;ori&#x017F;chen Ge&#x017F;etze</hi>. Während daher Frankreich nur zwi&#x017F;chen Ge&#x017F;etz<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[73/0097] Deutſchland. In Deutſchland muß man für jene Begriffe davon ausgehen, daß die Vor- ſtellung von dem wohlbegründeten hiſtoriſchen Rechte auf irgend eine, wenn auch nicht klar gedachte Theilnahme der Volksvertretung an der Bildung des Staatswillens eigentlich nie ganz untergegangen war. Die neuen Verfaſſungen hatten daher nicht, wie die franzöſiſchen, ein ganz neues Princip erſt zu ſchaffen, ſondern ein hiſtoriſch berechtigtes Princip auf neue Zuſtände anzuwenden. Das gibt den Begriffen von Geſetz und Verordnung einen ganz andern Charakter. Dieſe Begriffe beruhen nämlich darauf, daß der perſönliche Wille des Staats in dem perſönlichen, wenn auch organiſch gebildeten Willen des Fürſten beruhe; daß daher dieſer Wille das Geſetz ſei, und daß der Organismus der Volksvertretung daher nur die Funktion habe, in beſtimmten Fällen bei der Bildung dieſes Willens mitzuwirken, und ſogar dieſelbe von ihrer Zuſtim- mung abhängig zu machen, während in den übrigen Fällen der König auch ohne dieſe Mitwirkung den Staatswillen bilde. Dadurch entſtand die noch gegenwärtig herrſchende Vorſtellung, daß das „Geſetz“ jeder vom Könige ſank- tionirte Staatswille ſei, ohne daß man dieß Geſetz von der Verordnung in der obigen Weiſe geſchieden hatte. Die Aufgabe der Conſtitutionen beſtand daher nicht wie in Frankreich darin, den Begriff des Geſetzes als Grundlage der Verfaſſung aufzuſtellen, ſondern nur diejenigen Punkte genau zu be- wachen, in welchen jene — berathende oder beſchließende — Mitwirkung der Volksvertretung nothwendig ſei, nicht nur ein „Geſetz“ zu machen, denn das konnte der Fürſt allein, ſondern nur — wir können uns nicht anders aus- drücken — dem Staatswillen geſetzliche Gültigkeit zu geben. Dadurch entſtand das eigenthümliche, etwas unklare Verhältniß, daß das „Geſetz“ in unſerem Sinn nur als eine Form des königlichen oder Staatswillens erſchien, und die das ganze deutſche Staatsrecht durchziehende gründliche Unklarheit ſowohl über Begriff als Recht einerſeits des Geſetzes, andererſeits der Verordnung. Denn da bis auf die neueſte Zeit alle Verfaſſungen den Fehler begingen, der freilich tief in der hiſtoriſchen Entwicklung begründet war, jenes Recht der Volksvertretung auf Berathung oder Beſchluß dem Gegenſtand nach beſtimmen zu wollen, die Gränze dieſer Gegenſtände aber ganz unmöglich feſtzuſtellen war, ſo war und iſt es auch unmöglich, zu beſtimmen, welcher Staatswillen als Geſetz, und welcher als Verordnung feſtgeſtellt werden muß. Der tiefe Unterſchied zwiſchen dieſer und der franzöſiſchen Auffaſſung beruht dabei darauf, daß das Recht des Staatsoberhaupts, Verordnungen zu erlaſſen, nicht principiell auf die Vollziehung der Geſetze beſchränkt iſt, und daß deßhalb hier zuerſt die Verordnung theils allerdings als ein auf dieſe Vollziehung gerichteter Wille, theils aber als wirkliche, ſelbſtändige, neben der eigentlichen Geſetzgebung beſtehende zweite Grundform der Geſetzgebung gedacht iſt. Das iſt nun nicht bloß hiſtoriſch und poſitiv rechtlich das Verhältniß, ſondern das iſt auch ganz richtig. Dabei hat ſich das deutſche Leben, das an der natürlichen Gleichheit beider Funktionen feſthielt, einen neuen Begriff geſchaffen; das iſt der der proviſoriſchen Geſetze. Während daher Frankreich nur zwiſchen Geſetz

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/97
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/97>, abgerufen am 23.04.2024.