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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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des Verwaltungsrechts und seiner Bedürfnisse als Grundlage der Bil-
dung des gesetzmäßigen Verwaltungsrechts.

In diesem Sinn wird man nun sagen, daß unsere Zeit in dem
constitutionellen Verwaltungsrechte ihren specifischen Charakter der Bil-
dung des Verwaltungsrechts habe. Dennoch müssen wir noch eine Frage
ins Auge fassen, die auch mit dem Obigen nicht erledigt, und keines-
wegs unwichtig ist.

3) Die Gränze zwischen dem gesetzmäßigen und verordnungs-
mäßigen Verwaltungsrecht
.

Allerdings nämlich geht in dem oben bezeichneten Processe das
Verordnungsrecht in das Gesetz über, und dieser Uebergang stellt die
Harmonie zwischen den beiden Faktoren, Staat und Gesellschaft oder
Regierung und Volksvertretung, wieder her. Allein eben so gewiß ist
anderseits, daß dieser Uebergang nicht für alle Bestimmungen des
Verwaltungsrechts möglich, ja nicht einmal wünschenswerth ist. Beide
Formen werden sich stets neben einander erzeugen, stets neben einander
erhalten. Und es entsteht daher die Frage, ob es überhaupt eine Gränze
zwischen dem Gebiet des verordnungsmäßigen und des gesetzmäßigen
Verwaltungsrechts gibt, und wie sie zu bestimmen ist.

Die Frage ist aber darum eine ernste, weil, wenn man einen Schritt
weiter geht, die Volksvertretung, welche das gesetzmäßige Verwaltungs-
recht bildet, ihrer ganzen Natur zwar einerseits die Trägerin der staats-
bürgerlichen Freiheit, anderseits aber auch der gesellschaftlichen
Gegensätze
im Volksleben ist. Wo es daher gelingt, das Verord-
nungsrecht dem Gesetzesrecht ganz zu unterwerfen und die Regierung
damit zu einer bloß ausführenden Gewalt zu machen, da entsteht die
Gefahr, daß das Verwaltungsrecht zu einem furchtbaren, gewaltigen
Mittel in der Hand des herrschenden Theiles des Volkes werde, das
alsdann in keinem Regierungsrecht ein heilsames Gegengewicht hat.
Das war der, von den Historikern so wenig beachtete und doch so ent-
scheidende Charakter der Verwaltung und des Verwaltungsrechts in den
Republiken des Alterthums; es ist dasselbe überhaupt das Princip des
republikanischen Verwaltungsrechts. Das republikanische Verwal-
tungsrecht hat die Form der höchsten Freiheit; aber sein Inhalt ist
von dieser Form unabhängig. Denn indem die Mehrheit der Staats-
bürger formell das Gesetz beschließt, wird naturgemäß materiell, das
ist in ihrer Beziehung zum praktischen Leben, die Gesetzgebung überhaupt
und mithin wesentlich die des innern Verwaltungsrechts dabei stets
nach den herrschenden Interessen der Mehrheit bestimmt werden.

des Verwaltungsrechts und ſeiner Bedürfniſſe als Grundlage der Bil-
dung des geſetzmäßigen Verwaltungsrechts.

In dieſem Sinn wird man nun ſagen, daß unſere Zeit in dem
conſtitutionellen Verwaltungsrechte ihren ſpecifiſchen Charakter der Bil-
dung des Verwaltungsrechts habe. Dennoch müſſen wir noch eine Frage
ins Auge faſſen, die auch mit dem Obigen nicht erledigt, und keines-
wegs unwichtig iſt.

3) Die Gränze zwiſchen dem geſetzmäßigen und verordnungs-
mäßigen Verwaltungsrecht
.

Allerdings nämlich geht in dem oben bezeichneten Proceſſe das
Verordnungsrecht in das Geſetz über, und dieſer Uebergang ſtellt die
Harmonie zwiſchen den beiden Faktoren, Staat und Geſellſchaft oder
Regierung und Volksvertretung, wieder her. Allein eben ſo gewiß iſt
anderſeits, daß dieſer Uebergang nicht für alle Beſtimmungen des
Verwaltungsrechts möglich, ja nicht einmal wünſchenswerth iſt. Beide
Formen werden ſich ſtets neben einander erzeugen, ſtets neben einander
erhalten. Und es entſteht daher die Frage, ob es überhaupt eine Gränze
zwiſchen dem Gebiet des verordnungsmäßigen und des geſetzmäßigen
Verwaltungsrechts gibt, und wie ſie zu beſtimmen iſt.

Die Frage iſt aber darum eine ernſte, weil, wenn man einen Schritt
weiter geht, die Volksvertretung, welche das geſetzmäßige Verwaltungs-
recht bildet, ihrer ganzen Natur zwar einerſeits die Trägerin der ſtaats-
bürgerlichen Freiheit, anderſeits aber auch der geſellſchaftlichen
Gegenſätze
im Volksleben iſt. Wo es daher gelingt, das Verord-
nungsrecht dem Geſetzesrecht ganz zu unterwerfen und die Regierung
damit zu einer bloß ausführenden Gewalt zu machen, da entſteht die
Gefahr, daß das Verwaltungsrecht zu einem furchtbaren, gewaltigen
Mittel in der Hand des herrſchenden Theiles des Volkes werde, das
alsdann in keinem Regierungsrecht ein heilſames Gegengewicht hat.
Das war der, von den Hiſtorikern ſo wenig beachtete und doch ſo ent-
ſcheidende Charakter der Verwaltung und des Verwaltungsrechts in den
Republiken des Alterthums; es iſt daſſelbe überhaupt das Princip des
republikaniſchen Verwaltungsrechts. Das republikaniſche Verwal-
tungsrecht hat die Form der höchſten Freiheit; aber ſein Inhalt iſt
von dieſer Form unabhängig. Denn indem die Mehrheit der Staats-
bürger formell das Geſetz beſchließt, wird naturgemäß materiell, das
iſt in ihrer Beziehung zum praktiſchen Leben, die Geſetzgebung überhaupt
und mithin weſentlich die des innern Verwaltungsrechts dabei ſtets
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[83/0105] des Verwaltungsrechts und ſeiner Bedürfniſſe als Grundlage der Bil- dung des geſetzmäßigen Verwaltungsrechts. In dieſem Sinn wird man nun ſagen, daß unſere Zeit in dem conſtitutionellen Verwaltungsrechte ihren ſpecifiſchen Charakter der Bil- dung des Verwaltungsrechts habe. Dennoch müſſen wir noch eine Frage ins Auge faſſen, die auch mit dem Obigen nicht erledigt, und keines- wegs unwichtig iſt. 3) Die Gränze zwiſchen dem geſetzmäßigen und verordnungs- mäßigen Verwaltungsrecht. Allerdings nämlich geht in dem oben bezeichneten Proceſſe das Verordnungsrecht in das Geſetz über, und dieſer Uebergang ſtellt die Harmonie zwiſchen den beiden Faktoren, Staat und Geſellſchaft oder Regierung und Volksvertretung, wieder her. Allein eben ſo gewiß iſt anderſeits, daß dieſer Uebergang nicht für alle Beſtimmungen des Verwaltungsrechts möglich, ja nicht einmal wünſchenswerth iſt. Beide Formen werden ſich ſtets neben einander erzeugen, ſtets neben einander erhalten. Und es entſteht daher die Frage, ob es überhaupt eine Gränze zwiſchen dem Gebiet des verordnungsmäßigen und des geſetzmäßigen Verwaltungsrechts gibt, und wie ſie zu beſtimmen iſt. Die Frage iſt aber darum eine ernſte, weil, wenn man einen Schritt weiter geht, die Volksvertretung, welche das geſetzmäßige Verwaltungs- recht bildet, ihrer ganzen Natur zwar einerſeits die Trägerin der ſtaats- bürgerlichen Freiheit, anderſeits aber auch der geſellſchaftlichen Gegenſätze im Volksleben iſt. Wo es daher gelingt, das Verord- nungsrecht dem Geſetzesrecht ganz zu unterwerfen und die Regierung damit zu einer bloß ausführenden Gewalt zu machen, da entſteht die Gefahr, daß das Verwaltungsrecht zu einem furchtbaren, gewaltigen Mittel in der Hand des herrſchenden Theiles des Volkes werde, das alsdann in keinem Regierungsrecht ein heilſames Gegengewicht hat. Das war der, von den Hiſtorikern ſo wenig beachtete und doch ſo ent- ſcheidende Charakter der Verwaltung und des Verwaltungsrechts in den Republiken des Alterthums; es iſt daſſelbe überhaupt das Princip des republikaniſchen Verwaltungsrechts. Das republikaniſche Verwal- tungsrecht hat die Form der höchſten Freiheit; aber ſein Inhalt iſt von dieſer Form unabhängig. Denn indem die Mehrheit der Staats- bürger formell das Geſetz beſchließt, wird naturgemäß materiell, das iſt in ihrer Beziehung zum praktiſchen Leben, die Geſetzgebung überhaupt und mithin weſentlich die des innern Verwaltungsrechts dabei ſtets nach den herrſchenden Intereſſen der Mehrheit beſtimmt werden.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/105>, abgerufen am 19.03.2024.