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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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neben einander, aber eine ist der andern fremd. Das Bewußtsein ihrer
Zusammengehörigkeit ist verloren, mit diesem Bewußtsein auch das
Streben, wenigstens in jedem dieser Theile des großen Gebietes der Ver-
waltungslehre ein eigenes Princip, ein eigenes geistiges Leben zu er-
zeugen. Die Verwaltungslehre, die einst den ganzen Begriff des Staats
beherrschte und durchdrang, ist in ihnen herabgesunken zu einem
Mittel für andere Aufgaben, zu einem bloßen erfüllenden Moment von
ganz andern Wissenschaften, und selbst da wo sie in ihrer vollen Größe
sich noch erhebt, in den einzelnen Theilen der Lehre, ist sie ohne eine
klare, zuletzt doch das rechte Maß findenden Verbindung mit dem Gan-
zen. Das ist der gemeinsame Charakter des Folgenden. Und wir können
daher schon hier sagen, daß alle jene Richtungen zwar nichts Verkehr-
tes und Werthloses bringen, daß ihnen aber der höchste Werth durch
die Verbindung mit dem höchsten, einheitlichen Gedanken mangelt. Die
Aufgabe kann daher nicht die sein, sie zu beseitigen, sondern viel-
mehr nur die, sie zu vereinigen.

a) Die Cameralwissenschaft und die Verwaltungslehre.

Wir glauben mit dieser ersten Gruppe von Erscheinungen sehr
kurz sein zu können, da wir im Wesentlichen kaum einen Widerspruch
zu erwarten haben. Die Cameralia entstanden bekanntlich als Lehre
für diejenigen volkswirthschaftlichen Bildungszweige, welche die Domänen-
verwaltung für die Anstellung in den verschiedenen Domänen des Staats
brauchte. Sie hatten daher ihrer ursprünglichen Idee nach mit der Ver-
waltung, oder gar mit dem Begriffe des Staats, gar nichts zu
thun
. Sie bildeten daher auch in keiner Weise ein System, kümmerten
sich wenig um die Funktionen, und standen gleich anfangs da als eine
ganz praktische Lehre von allerlei wirthschaftlichen Dingen. Als nun
aber der Begriff der Verwaltung im Rechtsstaat verschwand, die Auf-
gaben derselben aber, namentlich die volkswirthschaftlichen blieben, war
es natürlich, daß man sich für die letztere zunächst eben an jene Wissen-
schaften wendete, welche die Beschäftigungen mit den praktischen Fragen
der Wirthschaft lehrten, und so entstand die natürliche Tendenz sie zu
einer Art praktischer Nationalökonomie zu machen. Es lag nahe,
diesem Stück der Theorie die Beantwortung der Frage aufzutragen,
was der Staat jetzt nicht bloß für seine eigenen wirthschaftlichen Domanial-
interessen, sondern was er für die Volkswirthschaft als solche zu
thun habe, denn in den Domänen des Staats war der Staat selbst
Wirthschafter; er mußte wissen, was den Unternehmungen frommte,
und wußte und verwendete er das für sich, so konnte er es auch für
das Ganze verwenden. So ergab sich leicht die Vorstellung, daß in

neben einander, aber eine iſt der andern fremd. Das Bewußtſein ihrer
Zuſammengehörigkeit iſt verloren, mit dieſem Bewußtſein auch das
Streben, wenigſtens in jedem dieſer Theile des großen Gebietes der Ver-
waltungslehre ein eigenes Princip, ein eigenes geiſtiges Leben zu er-
zeugen. Die Verwaltungslehre, die einſt den ganzen Begriff des Staats
beherrſchte und durchdrang, iſt in ihnen herabgeſunken zu einem
Mittel für andere Aufgaben, zu einem bloßen erfüllenden Moment von
ganz andern Wiſſenſchaften, und ſelbſt da wo ſie in ihrer vollen Größe
ſich noch erhebt, in den einzelnen Theilen der Lehre, iſt ſie ohne eine
klare, zuletzt doch das rechte Maß findenden Verbindung mit dem Gan-
zen. Das iſt der gemeinſame Charakter des Folgenden. Und wir können
daher ſchon hier ſagen, daß alle jene Richtungen zwar nichts Verkehr-
tes und Werthloſes bringen, daß ihnen aber der höchſte Werth durch
die Verbindung mit dem höchſten, einheitlichen Gedanken mangelt. Die
Aufgabe kann daher nicht die ſein, ſie zu beſeitigen, ſondern viel-
mehr nur die, ſie zu vereinigen.

a) Die Cameralwiſſenſchaft und die Verwaltungslehre.

Wir glauben mit dieſer erſten Gruppe von Erſcheinungen ſehr
kurz ſein zu können, da wir im Weſentlichen kaum einen Widerſpruch
zu erwarten haben. Die Cameralia entſtanden bekanntlich als Lehre
für diejenigen volkswirthſchaftlichen Bildungszweige, welche die Domänen-
verwaltung für die Anſtellung in den verſchiedenen Domänen des Staats
brauchte. Sie hatten daher ihrer urſprünglichen Idee nach mit der Ver-
waltung, oder gar mit dem Begriffe des Staats, gar nichts zu
thun
. Sie bildeten daher auch in keiner Weiſe ein Syſtem, kümmerten
ſich wenig um die Funktionen, und ſtanden gleich anfangs da als eine
ganz praktiſche Lehre von allerlei wirthſchaftlichen Dingen. Als nun
aber der Begriff der Verwaltung im Rechtsſtaat verſchwand, die Auf-
gaben derſelben aber, namentlich die volkswirthſchaftlichen blieben, war
es natürlich, daß man ſich für die letztere zunächſt eben an jene Wiſſen-
ſchaften wendete, welche die Beſchäftigungen mit den praktiſchen Fragen
der Wirthſchaft lehrten, und ſo entſtand die natürliche Tendenz ſie zu
einer Art praktiſcher Nationalökonomie zu machen. Es lag nahe,
dieſem Stück der Theorie die Beantwortung der Frage aufzutragen,
was der Staat jetzt nicht bloß für ſeine eigenen wirthſchaftlichen Domanial-
intereſſen, ſondern was er für die Volkswirthſchaft als ſolche zu
thun habe, denn in den Domänen des Staats war der Staat ſelbſt
Wirthſchafter; er mußte wiſſen, was den Unternehmungen frommte,
und wußte und verwendete er das für ſich, ſo konnte er es auch für
das Ganze verwenden. So ergab ſich leicht die Vorſtellung, daß in

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[31/0053] neben einander, aber eine iſt der andern fremd. Das Bewußtſein ihrer Zuſammengehörigkeit iſt verloren, mit dieſem Bewußtſein auch das Streben, wenigſtens in jedem dieſer Theile des großen Gebietes der Ver- waltungslehre ein eigenes Princip, ein eigenes geiſtiges Leben zu er- zeugen. Die Verwaltungslehre, die einſt den ganzen Begriff des Staats beherrſchte und durchdrang, iſt in ihnen herabgeſunken zu einem Mittel für andere Aufgaben, zu einem bloßen erfüllenden Moment von ganz andern Wiſſenſchaften, und ſelbſt da wo ſie in ihrer vollen Größe ſich noch erhebt, in den einzelnen Theilen der Lehre, iſt ſie ohne eine klare, zuletzt doch das rechte Maß findenden Verbindung mit dem Gan- zen. Das iſt der gemeinſame Charakter des Folgenden. Und wir können daher ſchon hier ſagen, daß alle jene Richtungen zwar nichts Verkehr- tes und Werthloſes bringen, daß ihnen aber der höchſte Werth durch die Verbindung mit dem höchſten, einheitlichen Gedanken mangelt. Die Aufgabe kann daher nicht die ſein, ſie zu beſeitigen, ſondern viel- mehr nur die, ſie zu vereinigen. a) Die Cameralwiſſenſchaft und die Verwaltungslehre. Wir glauben mit dieſer erſten Gruppe von Erſcheinungen ſehr kurz ſein zu können, da wir im Weſentlichen kaum einen Widerſpruch zu erwarten haben. Die Cameralia entſtanden bekanntlich als Lehre für diejenigen volkswirthſchaftlichen Bildungszweige, welche die Domänen- verwaltung für die Anſtellung in den verſchiedenen Domänen des Staats brauchte. Sie hatten daher ihrer urſprünglichen Idee nach mit der Ver- waltung, oder gar mit dem Begriffe des Staats, gar nichts zu thun. Sie bildeten daher auch in keiner Weiſe ein Syſtem, kümmerten ſich wenig um die Funktionen, und ſtanden gleich anfangs da als eine ganz praktiſche Lehre von allerlei wirthſchaftlichen Dingen. Als nun aber der Begriff der Verwaltung im Rechtsſtaat verſchwand, die Auf- gaben derſelben aber, namentlich die volkswirthſchaftlichen blieben, war es natürlich, daß man ſich für die letztere zunächſt eben an jene Wiſſen- ſchaften wendete, welche die Beſchäftigungen mit den praktiſchen Fragen der Wirthſchaft lehrten, und ſo entſtand die natürliche Tendenz ſie zu einer Art praktiſcher Nationalökonomie zu machen. Es lag nahe, dieſem Stück der Theorie die Beantwortung der Frage aufzutragen, was der Staat jetzt nicht bloß für ſeine eigenen wirthſchaftlichen Domanial- intereſſen, ſondern was er für die Volkswirthſchaft als ſolche zu thun habe, denn in den Domänen des Staats war der Staat ſelbſt Wirthſchafter; er mußte wiſſen, was den Unternehmungen frommte, und wußte und verwendete er das für ſich, ſo konnte er es auch für das Ganze verwenden. So ergab ſich leicht die Vorſtellung, daß in

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/53>, abgerufen am 19.03.2024.