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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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Sie folgt Gesetzen und geht Wege, die eben so unwandelbar sind,
wie die, welche die natürliche Welt beherrschen. Sie erscheint mit
langsam wirkender aber unwiderstehlicher Gewalt auf allen Gebieten
des Lebens. Auf jedem hat sie in andern Formen dieselben Auf-
gaben, aber um ihrer Formen willen hat sie auf jedem Gebiete
einen andern Namen. Hier, wo wir stehen, in der Arbeit der
Gemeinschaft für die Bedingungen der freien individuellen Entwick-
lung heißt sie Verwaltung. Die Verwaltung ist daher mehr
als eine Institution, mehr als eine Nothwendigkeit, mehr als ein
Recht. Sie ist der Organismus des Lebens der Gemeinschaft in
ihrem Verhältniß zum Leben und zur höchsten sittlichen Bestimmung
der Einzelnen. Sie ist damit ein Theil des höheren Weltlebens.
Dem aber dienen wir alle, und es lohnt uns, indem es uns sein
eigenes Wesen, seine eigenen Gesetze so weit offenbart, wie unsere
geistige Kraft reichen mag.

Die Substanz aber, in der sich dieß Leben bewegt, ist auch
hier wesentlich die Gesellschaft und ihre Ordnungen. Sie sind es,
welche der abstracten Idee der Verwaltung Richtung und Form
geben. Die folgende Arbeit wird darthun, was wir bisher als
das allgemeine Entwicklungsgesetz des Gesammtlebens aufgestellt
haben, daß nicht bloß die Verfassung, sondern daß auch die Ver-
waltung und ihr Recht
nur durch die Gesellschaftsordnungen
verständlich werden, aus denen sie ihre Gestalt empfangen, für die
sie arbeiten. Es wird keine Verfassungslehre, aber es wird auch
keine Verwaltungslehre mehr ihrer Idee entsprechen, ohne die
Wissenschaft der Gesellschaft.

Und indem wir so mit der Grundlage der Gesellschaftsbildung
die Verwaltung erfüllt, entstand uns eine weitere Anschauung.

Es ist kein Zweifel, daß die bisherige Geschichte, und darum
auch die bisherige Verwaltung und das Verwaltungsrecht nur noch
die drei Grundformen der Geschlechter -- der Ständischen -- und
der Staatsbürgerlichen Ordnung kennt, jede von ihnen wieder
innerlich in Classen getheilt und erfüllt mit allen Gegensätzen und
Bewegungen, welche die Classen und ihr Element, die Vertheilung
des Besitzes, hervorrufen. Ist nun die Weltgeschichte mit diesen
Ordnungen zu Ende?

Sehen wir uns um. Wohin wir blicken, tritt uns Eine,

Sie folgt Geſetzen und geht Wege, die eben ſo unwandelbar ſind,
wie die, welche die natürliche Welt beherrſchen. Sie erſcheint mit
langſam wirkender aber unwiderſtehlicher Gewalt auf allen Gebieten
des Lebens. Auf jedem hat ſie in andern Formen dieſelben Auf-
gaben, aber um ihrer Formen willen hat ſie auf jedem Gebiete
einen andern Namen. Hier, wo wir ſtehen, in der Arbeit der
Gemeinſchaft für die Bedingungen der freien individuellen Entwick-
lung heißt ſie Verwaltung. Die Verwaltung iſt daher mehr
als eine Inſtitution, mehr als eine Nothwendigkeit, mehr als ein
Recht. Sie iſt der Organismus des Lebens der Gemeinſchaft in
ihrem Verhältniß zum Leben und zur höchſten ſittlichen Beſtimmung
der Einzelnen. Sie iſt damit ein Theil des höheren Weltlebens.
Dem aber dienen wir alle, und es lohnt uns, indem es uns ſein
eigenes Weſen, ſeine eigenen Geſetze ſo weit offenbart, wie unſere
geiſtige Kraft reichen mag.

Die Subſtanz aber, in der ſich dieß Leben bewegt, iſt auch
hier weſentlich die Geſellſchaft und ihre Ordnungen. Sie ſind es,
welche der abſtracten Idee der Verwaltung Richtung und Form
geben. Die folgende Arbeit wird darthun, was wir bisher als
das allgemeine Entwicklungsgeſetz des Geſammtlebens aufgeſtellt
haben, daß nicht bloß die Verfaſſung, ſondern daß auch die Ver-
waltung und ihr Recht
nur durch die Geſellſchaftsordnungen
verſtändlich werden, aus denen ſie ihre Geſtalt empfangen, für die
ſie arbeiten. Es wird keine Verfaſſungslehre, aber es wird auch
keine Verwaltungslehre mehr ihrer Idee entſprechen, ohne die
Wiſſenſchaft der Geſellſchaft.

Und indem wir ſo mit der Grundlage der Geſellſchaftsbildung
die Verwaltung erfüllt, entſtand uns eine weitere Anſchauung.

Es iſt kein Zweifel, daß die bisherige Geſchichte, und darum
auch die bisherige Verwaltung und das Verwaltungsrecht nur noch
die drei Grundformen der Geſchlechter — der Ständiſchen — und
der Staatsbürgerlichen Ordnung kennt, jede von ihnen wieder
innerlich in Claſſen getheilt und erfüllt mit allen Gegenſätzen und
Bewegungen, welche die Claſſen und ihr Element, die Vertheilung
des Beſitzes, hervorrufen. Iſt nun die Weltgeſchichte mit dieſen
Ordnungen zu Ende?

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[VI/0012] Sie folgt Geſetzen und geht Wege, die eben ſo unwandelbar ſind, wie die, welche die natürliche Welt beherrſchen. Sie erſcheint mit langſam wirkender aber unwiderſtehlicher Gewalt auf allen Gebieten des Lebens. Auf jedem hat ſie in andern Formen dieſelben Auf- gaben, aber um ihrer Formen willen hat ſie auf jedem Gebiete einen andern Namen. Hier, wo wir ſtehen, in der Arbeit der Gemeinſchaft für die Bedingungen der freien individuellen Entwick- lung heißt ſie Verwaltung. Die Verwaltung iſt daher mehr als eine Inſtitution, mehr als eine Nothwendigkeit, mehr als ein Recht. Sie iſt der Organismus des Lebens der Gemeinſchaft in ihrem Verhältniß zum Leben und zur höchſten ſittlichen Beſtimmung der Einzelnen. Sie iſt damit ein Theil des höheren Weltlebens. Dem aber dienen wir alle, und es lohnt uns, indem es uns ſein eigenes Weſen, ſeine eigenen Geſetze ſo weit offenbart, wie unſere geiſtige Kraft reichen mag. Die Subſtanz aber, in der ſich dieß Leben bewegt, iſt auch hier weſentlich die Geſellſchaft und ihre Ordnungen. Sie ſind es, welche der abſtracten Idee der Verwaltung Richtung und Form geben. Die folgende Arbeit wird darthun, was wir bisher als das allgemeine Entwicklungsgeſetz des Geſammtlebens aufgeſtellt haben, daß nicht bloß die Verfaſſung, ſondern daß auch die Ver- waltung und ihr Recht nur durch die Geſellſchaftsordnungen verſtändlich werden, aus denen ſie ihre Geſtalt empfangen, für die ſie arbeiten. Es wird keine Verfaſſungslehre, aber es wird auch keine Verwaltungslehre mehr ihrer Idee entſprechen, ohne die Wiſſenſchaft der Geſellſchaft. Und indem wir ſo mit der Grundlage der Geſellſchaftsbildung die Verwaltung erfüllt, entſtand uns eine weitere Anſchauung. Es iſt kein Zweifel, daß die bisherige Geſchichte, und darum auch die bisherige Verwaltung und das Verwaltungsrecht nur noch die drei Grundformen der Geſchlechter — der Ständiſchen — und der Staatsbürgerlichen Ordnung kennt, jede von ihnen wieder innerlich in Claſſen getheilt und erfüllt mit allen Gegenſätzen und Bewegungen, welche die Claſſen und ihr Element, die Vertheilung des Beſitzes, hervorrufen. Iſt nun die Weltgeſchichte mit dieſen Ordnungen zu Ende? Sehen wir uns um. Wohin wir blicken, tritt uns Eine,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. VI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/12>, abgerufen am 28.03.2024.