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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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Und am Ende ist das Schicksal dieser amtlichen Auffassung auch ein
leicht verständliches. Während im vorigen Jahrhundert jene beiden Auf-
gaben für die Verwaltung noch als ganz natürliche feststehen, verschwin-
den sie mit dem gegenwärtigen. Die großen Entwicklungen der Wis-
senschaft, namentlich der Bevölkerungslehre, zeigen mehr und mehr, daß
ein Eingreifen von Seiten des Staats hier nicht zum gedeihlichen Er-
folge führt. Die amtliche Verwaltung als solche beginnt daher, wenn
auch nur langsam, ihr früheres Auftreten erst zu mildern, dann ganz
aufzugeben. In England und Frankreich verschwindet das polizeiliche
öffentliche Eherecht vollständig, und nur die elementaren Verhältnisse
desselben, wie wir sie unten darlegen werden, erhalten sich. Aber in
Deutschland ist das anders, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil
sich hier das alte Stadtbürgerthum mit seiner örtlich beschränkten Auf-
fassung und seinen Sonderinteressen erhält. Hier gibt es daher -- ein-
zig
in der Welt! -- noch ein öffentliches Eherecht der Gemeinde.
Und dieß nun bildet die zweite der oben erwähnten Formen des öffent-
lichen Eherechts. In höchst merkwürdiger Weise hat diese zweite Form
selbst auf die Theorie eingewirkt. Sie läßt das Eherecht in der reinen
Staatswissenschaft fallen, und hält es dagegen im positiven Recht fest,
ohne ihm doch seine angemessene Stellung zu geben. Der tiefe Wider-
spruch, der in diesen Zuständen liegt, wird meistens mit Stillschweigen
übergangen; nur in einzelnen Fällen bricht sich die freiere Auffassung
Bahn; aber der der deutschen Rechtsbildung überhaupt eigenthümliche
Particularismus hält in Verbindung mit sehr greifbaren Ortsinteressen
noch immer an dem alten Recht fest, und so entsteht der Zustand, den
wir unten näher bezeichnen werden.

Wir werden nun das öffentliche Eherecht dieser Epoche in seiner
Entwicklung bis zur Gegenwart in das Recht der Beförderung der
Ehe, und das Recht der Verhinderung derselben theilen.

1) Die polizeiliche Beförderung der Ehe und die
Kinderprämie.

Wir haben schon im Eingange hervorgehoben, daß die Zeit, welche
eine unmittelbare Beförderung der Ehen ihrer Natur nach am meisten
hervorruft, stets eine solche ist, in der es sich um die militärische
Macht des Staats handelt; aus naheliegenden Gründen. Es ist dabei
ziemlich gleichgültig, ob es sich dabei um Despotie, Republiken oder
königliche Staaten handelt; aber eben deßhalb ist es auch nicht so sehr
die Ehe selbst, um derentwillen man jene Maßregeln ergreift, sondern
es ist vielmehr die Erzeugung von Kindern, im Stande, die Waffen

Und am Ende iſt das Schickſal dieſer amtlichen Auffaſſung auch ein
leicht verſtändliches. Während im vorigen Jahrhundert jene beiden Auf-
gaben für die Verwaltung noch als ganz natürliche feſtſtehen, verſchwin-
den ſie mit dem gegenwärtigen. Die großen Entwicklungen der Wiſ-
ſenſchaft, namentlich der Bevölkerungslehre, zeigen mehr und mehr, daß
ein Eingreifen von Seiten des Staats hier nicht zum gedeihlichen Er-
folge führt. Die amtliche Verwaltung als ſolche beginnt daher, wenn
auch nur langſam, ihr früheres Auftreten erſt zu mildern, dann ganz
aufzugeben. In England und Frankreich verſchwindet das polizeiliche
öffentliche Eherecht vollſtändig, und nur die elementaren Verhältniſſe
deſſelben, wie wir ſie unten darlegen werden, erhalten ſich. Aber in
Deutſchland iſt das anders, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil
ſich hier das alte Stadtbürgerthum mit ſeiner örtlich beſchränkten Auf-
faſſung und ſeinen Sonderintereſſen erhält. Hier gibt es daher — ein-
zig
in der Welt! — noch ein öffentliches Eherecht der Gemeinde.
Und dieß nun bildet die zweite der oben erwähnten Formen des öffent-
lichen Eherechts. In höchſt merkwürdiger Weiſe hat dieſe zweite Form
ſelbſt auf die Theorie eingewirkt. Sie läßt das Eherecht in der reinen
Staatswiſſenſchaft fallen, und hält es dagegen im poſitiven Recht feſt,
ohne ihm doch ſeine angemeſſene Stellung zu geben. Der tiefe Wider-
ſpruch, der in dieſen Zuſtänden liegt, wird meiſtens mit Stillſchweigen
übergangen; nur in einzelnen Fällen bricht ſich die freiere Auffaſſung
Bahn; aber der der deutſchen Rechtsbildung überhaupt eigenthümliche
Particularismus hält in Verbindung mit ſehr greifbaren Ortsintereſſen
noch immer an dem alten Recht feſt, und ſo entſteht der Zuſtand, den
wir unten näher bezeichnen werden.

Wir werden nun das öffentliche Eherecht dieſer Epoche in ſeiner
Entwicklung bis zur Gegenwart in das Recht der Beförderung der
Ehe, und das Recht der Verhinderung derſelben theilen.

1) Die polizeiliche Beförderung der Ehe und die
Kinderprämie.

Wir haben ſchon im Eingange hervorgehoben, daß die Zeit, welche
eine unmittelbare Beförderung der Ehen ihrer Natur nach am meiſten
hervorruft, ſtets eine ſolche iſt, in der es ſich um die militäriſche
Macht des Staats handelt; aus naheliegenden Gründen. Es iſt dabei
ziemlich gleichgültig, ob es ſich dabei um Deſpotie, Republiken oder
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[143/0165] Und am Ende iſt das Schickſal dieſer amtlichen Auffaſſung auch ein leicht verſtändliches. Während im vorigen Jahrhundert jene beiden Auf- gaben für die Verwaltung noch als ganz natürliche feſtſtehen, verſchwin- den ſie mit dem gegenwärtigen. Die großen Entwicklungen der Wiſ- ſenſchaft, namentlich der Bevölkerungslehre, zeigen mehr und mehr, daß ein Eingreifen von Seiten des Staats hier nicht zum gedeihlichen Er- folge führt. Die amtliche Verwaltung als ſolche beginnt daher, wenn auch nur langſam, ihr früheres Auftreten erſt zu mildern, dann ganz aufzugeben. In England und Frankreich verſchwindet das polizeiliche öffentliche Eherecht vollſtändig, und nur die elementaren Verhältniſſe deſſelben, wie wir ſie unten darlegen werden, erhalten ſich. Aber in Deutſchland iſt das anders, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil ſich hier das alte Stadtbürgerthum mit ſeiner örtlich beſchränkten Auf- faſſung und ſeinen Sonderintereſſen erhält. Hier gibt es daher — ein- zig in der Welt! — noch ein öffentliches Eherecht der Gemeinde. Und dieß nun bildet die zweite der oben erwähnten Formen des öffent- lichen Eherechts. In höchſt merkwürdiger Weiſe hat dieſe zweite Form ſelbſt auf die Theorie eingewirkt. Sie läßt das Eherecht in der reinen Staatswiſſenſchaft fallen, und hält es dagegen im poſitiven Recht feſt, ohne ihm doch ſeine angemeſſene Stellung zu geben. Der tiefe Wider- ſpruch, der in dieſen Zuſtänden liegt, wird meiſtens mit Stillſchweigen übergangen; nur in einzelnen Fällen bricht ſich die freiere Auffaſſung Bahn; aber der der deutſchen Rechtsbildung überhaupt eigenthümliche Particularismus hält in Verbindung mit ſehr greifbaren Ortsintereſſen noch immer an dem alten Recht feſt, und ſo entſteht der Zuſtand, den wir unten näher bezeichnen werden. Wir werden nun das öffentliche Eherecht dieſer Epoche in ſeiner Entwicklung bis zur Gegenwart in das Recht der Beförderung der Ehe, und das Recht der Verhinderung derſelben theilen. 1) Die polizeiliche Beförderung der Ehe und die Kinderprämie. Wir haben ſchon im Eingange hervorgehoben, daß die Zeit, welche eine unmittelbare Beförderung der Ehen ihrer Natur nach am meiſten hervorruft, ſtets eine ſolche iſt, in der es ſich um die militäriſche Macht des Staats handelt; aus naheliegenden Gründen. Es iſt dabei ziemlich gleichgültig, ob es ſich dabei um Deſpotie, Republiken oder königliche Staaten handelt; aber eben deßhalb iſt es auch nicht ſo ſehr die Ehe ſelbſt, um derentwillen man jene Maßregeln ergreift, ſondern es iſt vielmehr die Erzeugung von Kindern, im Stande, die Waffen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/165>, abgerufen am 29.03.2024.