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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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Controle unterworfen sein muß. Um diesen Anforderungen nun ge-
nügen zu können, war es bald nothwendig, für die Führung der
Register selbst, theils um ihre Gleichartigkeit zu erzielen, theils um die
Controle möglich zu machen, gesetzliche Formularien vorzuschreiben;
und man kann sagen, daß erst mit diesen Formularien das öffentliche
Recht der Standesregister seinen äußern Abschluß erhält.

c) Es folgt endlich drittens, daß diese, mit diesem Inhalt und
in dieser Form geführten Standesregister nun auch vermöge derselben
das Recht haben müssen, als juristischer Beweis für jene drei
Thatsachen zu gelten
, ein Satz, der wieder eine genaue Erwägung
über die beiden juristischen Fragen enthält, erstlich unter welchen Be-
dingungen ein solches Standesregister angefochten werden kann,
zweitens in welchen Formen dasselbe in seiner Beweiskraft da, wo es
mangelhaft ist, ersetzt werden kann; denn es ist natürlich selbstver-
ständlich, daß es, wenn es auch in der Form richtig ist, dennoch einen
Gegenbeweis zulassen muß.

Diesem Recht der Standesregister entsprechen natürlich zwei Pflichten.
Die erste Pflicht ist die der Organe der Führung der Register selbst,
welche theils in der genauen Eintragung der betreffenden Thatsachen
und zwar jetzt wohl allenthalben nach bestimmten gesetzlich vorgeschrie-
benen Formeln besteht, theils in der Verpflichtung, den Einzelnen
beweisgültige Abschriften aus den Registern zu geben. Die zweite
Pflicht ist die der Einzelnen, jene Thatsachen der betreffenden Organe
auch wirklich anzugeben, und zwar namentlich alle diejenigen Momente
derselben, welche das Register constatiren muß. Die Erfüllung dieser
Pflicht wird zum Theil mit eignen Strafen gegen die Unterlassung,
zum Theil mit Rechtsungültigkeit des betreffenden Aktes bei der Ehe
erreicht; hier sind jedoch die Gesetze verschieden.

Aus allen diesen Punkten hat sich nun dasjenige allmählig heraus-
gebildet, was wir das System der Standesregister nennen. Die
Natur jener drei Thatsachen bringt es nun zwar mit sich, daß der
Inhalt und die Form derselben für Geburt, Tod und Ehe verschieden
sein müssen; allein die obigen Principien erscheinen dennoch als die
allgemein gültigen, und bilden das geltende öffentliche Recht der Stan-
desregister. Man erkennt dabei leicht, daß dasselbe keinesweges ein
einfaches ist. Es darf uns daher nicht wundern, wenn wir auch bei
den Standesregistern von einer Geschichte derselben zu reden haben,
die wiederum als Grundlage eines vergleichenden Rechts derselben
angesehen werden muß. Beides ist bei der praktischen Wichtigkeit der
Sache und bei der noch immer vorhandenen großen Verschiedenheit und
zum Theil Unklarheit über die Sache nicht ohne Interesse.

Controle unterworfen ſein muß. Um dieſen Anforderungen nun ge-
nügen zu können, war es bald nothwendig, für die Führung der
Regiſter ſelbſt, theils um ihre Gleichartigkeit zu erzielen, theils um die
Controle möglich zu machen, geſetzliche Formularien vorzuſchreiben;
und man kann ſagen, daß erſt mit dieſen Formularien das öffentliche
Recht der Standesregiſter ſeinen äußern Abſchluß erhält.

c) Es folgt endlich drittens, daß dieſe, mit dieſem Inhalt und
in dieſer Form geführten Standesregiſter nun auch vermöge derſelben
das Recht haben müſſen, als juriſtiſcher Beweis für jene drei
Thatſachen zu gelten
, ein Satz, der wieder eine genaue Erwägung
über die beiden juriſtiſchen Fragen enthält, erſtlich unter welchen Be-
dingungen ein ſolches Standesregiſter angefochten werden kann,
zweitens in welchen Formen daſſelbe in ſeiner Beweiskraft da, wo es
mangelhaft iſt, erſetzt werden kann; denn es iſt natürlich ſelbſtver-
ſtändlich, daß es, wenn es auch in der Form richtig iſt, dennoch einen
Gegenbeweis zulaſſen muß.

Dieſem Recht der Standesregiſter entſprechen natürlich zwei Pflichten.
Die erſte Pflicht iſt die der Organe der Führung der Regiſter ſelbſt,
welche theils in der genauen Eintragung der betreffenden Thatſachen
und zwar jetzt wohl allenthalben nach beſtimmten geſetzlich vorgeſchrie-
benen Formeln beſteht, theils in der Verpflichtung, den Einzelnen
beweisgültige Abſchriften aus den Regiſtern zu geben. Die zweite
Pflicht iſt die der Einzelnen, jene Thatſachen der betreffenden Organe
auch wirklich anzugeben, und zwar namentlich alle diejenigen Momente
derſelben, welche das Regiſter conſtatiren muß. Die Erfüllung dieſer
Pflicht wird zum Theil mit eignen Strafen gegen die Unterlaſſung,
zum Theil mit Rechtsungültigkeit des betreffenden Aktes bei der Ehe
erreicht; hier ſind jedoch die Geſetze verſchieden.

Aus allen dieſen Punkten hat ſich nun dasjenige allmählig heraus-
gebildet, was wir das Syſtem der Standesregiſter nennen. Die
Natur jener drei Thatſachen bringt es nun zwar mit ſich, daß der
Inhalt und die Form derſelben für Geburt, Tod und Ehe verſchieden
ſein müſſen; allein die obigen Principien erſcheinen dennoch als die
allgemein gültigen, und bilden das geltende öffentliche Recht der Stan-
desregiſter. Man erkennt dabei leicht, daß daſſelbe keinesweges ein
einfaches iſt. Es darf uns daher nicht wundern, wenn wir auch bei
den Standesregiſtern von einer Geſchichte derſelben zu reden haben,
die wiederum als Grundlage eines vergleichenden Rechts derſelben
angeſehen werden muß. Beides iſt bei der praktiſchen Wichtigkeit der
Sache und bei der noch immer vorhandenen großen Verſchiedenheit und
zum Theil Unklarheit über die Sache nicht ohne Intereſſe.

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[232/0254] Controle unterworfen ſein muß. Um dieſen Anforderungen nun ge- nügen zu können, war es bald nothwendig, für die Führung der Regiſter ſelbſt, theils um ihre Gleichartigkeit zu erzielen, theils um die Controle möglich zu machen, geſetzliche Formularien vorzuſchreiben; und man kann ſagen, daß erſt mit dieſen Formularien das öffentliche Recht der Standesregiſter ſeinen äußern Abſchluß erhält. c) Es folgt endlich drittens, daß dieſe, mit dieſem Inhalt und in dieſer Form geführten Standesregiſter nun auch vermöge derſelben das Recht haben müſſen, als juriſtiſcher Beweis für jene drei Thatſachen zu gelten, ein Satz, der wieder eine genaue Erwägung über die beiden juriſtiſchen Fragen enthält, erſtlich unter welchen Be- dingungen ein ſolches Standesregiſter angefochten werden kann, zweitens in welchen Formen daſſelbe in ſeiner Beweiskraft da, wo es mangelhaft iſt, erſetzt werden kann; denn es iſt natürlich ſelbſtver- ſtändlich, daß es, wenn es auch in der Form richtig iſt, dennoch einen Gegenbeweis zulaſſen muß. Dieſem Recht der Standesregiſter entſprechen natürlich zwei Pflichten. Die erſte Pflicht iſt die der Organe der Führung der Regiſter ſelbſt, welche theils in der genauen Eintragung der betreffenden Thatſachen und zwar jetzt wohl allenthalben nach beſtimmten geſetzlich vorgeſchrie- benen Formeln beſteht, theils in der Verpflichtung, den Einzelnen beweisgültige Abſchriften aus den Regiſtern zu geben. Die zweite Pflicht iſt die der Einzelnen, jene Thatſachen der betreffenden Organe auch wirklich anzugeben, und zwar namentlich alle diejenigen Momente derſelben, welche das Regiſter conſtatiren muß. Die Erfüllung dieſer Pflicht wird zum Theil mit eignen Strafen gegen die Unterlaſſung, zum Theil mit Rechtsungültigkeit des betreffenden Aktes bei der Ehe erreicht; hier ſind jedoch die Geſetze verſchieden. Aus allen dieſen Punkten hat ſich nun dasjenige allmählig heraus- gebildet, was wir das Syſtem der Standesregiſter nennen. Die Natur jener drei Thatſachen bringt es nun zwar mit ſich, daß der Inhalt und die Form derſelben für Geburt, Tod und Ehe verſchieden ſein müſſen; allein die obigen Principien erſcheinen dennoch als die allgemein gültigen, und bilden das geltende öffentliche Recht der Stan- desregiſter. Man erkennt dabei leicht, daß daſſelbe keinesweges ein einfaches iſt. Es darf uns daher nicht wundern, wenn wir auch bei den Standesregiſtern von einer Geſchichte derſelben zu reden haben, die wiederum als Grundlage eines vergleichenden Rechts derſelben angeſehen werden muß. Beides iſt bei der praktiſchen Wichtigkeit der Sache und bei der noch immer vorhandenen großen Verſchiedenheit und zum Theil Unklarheit über die Sache nicht ohne Intereſſe.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/254>, abgerufen am 25.04.2024.