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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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Die Stellung, welche die Standesregister in der Theorie einnehmen, ist
für die ganze Auffassung derselben höchst bezeichnend. Gesetzlich und thatsächlich
existirten sie schon Jahrhunderte lang, ehe die Theorie auf sie Rücksicht nahm.
Dieß geschah erst mit dem Auftreten der populationistischen Richtung des vorigen
Jahrhunderts, und sie wurden daher auch nur als Momente für diese popu-
lationistische Verwaltung der Bevölkerung betrachtet. Man kann unbedenklich
behaupten, daß dieß noch gegenwärtig der Fall ist, und daß statt der Wissen-
schaft nur die positive Gesetzgebung sie in ihrer wahren Bedeutung, als admini-
strative Einrichtung verstanden hat. Auch die neueste Bevölkerungslehre hat
ihren hohen juristischen und administrativen Werth im obigen Sinne nicht er-
kannt. Süßmilch zunächst nimmt die Standesregister ganz einfach als Grund-
lage der Berechnung und Schätzung der Bevölkerung, die damals noch die
eigentliche Zählung ersetzen mußte (s. oben); eben so Justi ("Von den Todten-
registern und ihrem Nutzen in Polizeianstalten," II. Bd. 6. Hptst. Abschn. I.),
obwohl er sie schon in Beziehung auf Polizeianstalten bringt; so meint er, "es
ist gewiß allemal ein untrügliches Merkzeichen von der Unwissenheit und Unge-
schicklichkeit der Hebammen, wenn viele Kinder todt zur Welt kommen oder
bald nach der Geburt sterben" (§. 231) -- ein gewiß richtiger Gesichtspunkt, der
mit Unrecht für die Verwerthung der Listen der Todtgebornen wieder verloren
gegangen ist. Die späteren Polizeirechtslehrer, Berg, Fischer, Jacobs u. s. w.
sprechen gar nicht davon; eben so wenig natürlich die Nationalökonomen; die
Malthusische Richtung war viel zu sehr mit dem abstrakten Princip beschäftigt,
um die praktische Wirklichkeit zu sehen. Statt dessen ist die Gesetzgebung sehr
reichhaltig. An sie schließt sich namentlich in Frankreich eine ganze Literatur,
und selbst in Deutschland erscheinen einige Arbeiten darüber (Rohr, Anleitung,
wie Kirchenbücher und Listen zu politischen Berechnungen besser einzurichten sind,
1789. Neue Beiträge zur Verbesserung der Kirchenbücher, 1794); aber alles
Theoretische bleibt in Deutschland nur auf dem Volkszählungsstandpunkt. Was
Mohl (Polizeiwissenschaft I. §. 16) und Gerstner (Bevölkerungslehre S. 73)
sagen, ist ohne alle Bedeutung. Daß Standesregister einen Werth auch außer-
halb der Statistik haben, oder gar daß ihr eigentlich administrativer Werth eben
nur da liegt, ist beiden nicht eingefallen. Die wahre Geschichte der Standes-
register ist wirklich nur aus der Verwaltung und nicht aus der Verwaltungslehre
hervorgegangen.

3) Geschichte und bestehende Ordnungen der Standes-
register
.

(Die Grundlagen dieser Geschichte werden am besten ausgedrückt in den
Bezeichnungen der Kirchenbücher, der Geburts- und Todesregister
(oder Kirchenregister) und der eigentlichen Standesregister. Wie sich diese
drei Grundformen unterscheiden.)

Obwohl wir damit beginnen müssen, daß wir bei dem Mangel
an Quellen und Vorarbeiten nicht im Stande sind, eine eigentliche

Die Stellung, welche die Standesregiſter in der Theorie einnehmen, iſt
für die ganze Auffaſſung derſelben höchſt bezeichnend. Geſetzlich und thatſächlich
exiſtirten ſie ſchon Jahrhunderte lang, ehe die Theorie auf ſie Rückſicht nahm.
Dieß geſchah erſt mit dem Auftreten der populationiſtiſchen Richtung des vorigen
Jahrhunderts, und ſie wurden daher auch nur als Momente für dieſe popu-
lationiſtiſche Verwaltung der Bevölkerung betrachtet. Man kann unbedenklich
behaupten, daß dieß noch gegenwärtig der Fall iſt, und daß ſtatt der Wiſſen-
ſchaft nur die poſitive Geſetzgebung ſie in ihrer wahren Bedeutung, als admini-
ſtrative Einrichtung verſtanden hat. Auch die neueſte Bevölkerungslehre hat
ihren hohen juriſtiſchen und adminiſtrativen Werth im obigen Sinne nicht er-
kannt. Süßmilch zunächſt nimmt die Standesregiſter ganz einfach als Grund-
lage der Berechnung und Schätzung der Bevölkerung, die damals noch die
eigentliche Zählung erſetzen mußte (ſ. oben); eben ſo Juſti („Von den Todten-
regiſtern und ihrem Nutzen in Polizeianſtalten,“ II. Bd. 6. Hptſt. Abſchn. I.),
obwohl er ſie ſchon in Beziehung auf Polizeianſtalten bringt; ſo meint er, „es
iſt gewiß allemal ein untrügliches Merkzeichen von der Unwiſſenheit und Unge-
ſchicklichkeit der Hebammen, wenn viele Kinder todt zur Welt kommen oder
bald nach der Geburt ſterben“ (§. 231) — ein gewiß richtiger Geſichtspunkt, der
mit Unrecht für die Verwerthung der Liſten der Todtgebornen wieder verloren
gegangen iſt. Die ſpäteren Polizeirechtslehrer, Berg, Fiſcher, Jacobs u. ſ. w.
ſprechen gar nicht davon; eben ſo wenig natürlich die Nationalökonomen; die
Malthuſiſche Richtung war viel zu ſehr mit dem abſtrakten Princip beſchäftigt,
um die praktiſche Wirklichkeit zu ſehen. Statt deſſen iſt die Geſetzgebung ſehr
reichhaltig. An ſie ſchließt ſich namentlich in Frankreich eine ganze Literatur,
und ſelbſt in Deutſchland erſcheinen einige Arbeiten darüber (Rohr, Anleitung,
wie Kirchenbücher und Liſten zu politiſchen Berechnungen beſſer einzurichten ſind,
1789. Neue Beiträge zur Verbeſſerung der Kirchenbücher, 1794); aber alles
Theoretiſche bleibt in Deutſchland nur auf dem Volkszählungsſtandpunkt. Was
Mohl (Polizeiwiſſenſchaft I. §. 16) und Gerſtner (Bevölkerungslehre S. 73)
ſagen, iſt ohne alle Bedeutung. Daß Standesregiſter einen Werth auch außer-
halb der Statiſtik haben, oder gar daß ihr eigentlich adminiſtrativer Werth eben
nur da liegt, iſt beiden nicht eingefallen. Die wahre Geſchichte der Standes-
regiſter iſt wirklich nur aus der Verwaltung und nicht aus der Verwaltungslehre
hervorgegangen.

3) Geſchichte und beſtehende Ordnungen der Standes-
regiſter
.

(Die Grundlagen dieſer Geſchichte werden am beſten ausgedrückt in den
Bezeichnungen der Kirchenbücher, der Geburts- und Todesregiſter
(oder Kirchenregiſter) und der eigentlichen Standesregiſter. Wie ſich dieſe
drei Grundformen unterſcheiden.)

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[233/0255] Die Stellung, welche die Standesregiſter in der Theorie einnehmen, iſt für die ganze Auffaſſung derſelben höchſt bezeichnend. Geſetzlich und thatſächlich exiſtirten ſie ſchon Jahrhunderte lang, ehe die Theorie auf ſie Rückſicht nahm. Dieß geſchah erſt mit dem Auftreten der populationiſtiſchen Richtung des vorigen Jahrhunderts, und ſie wurden daher auch nur als Momente für dieſe popu- lationiſtiſche Verwaltung der Bevölkerung betrachtet. Man kann unbedenklich behaupten, daß dieß noch gegenwärtig der Fall iſt, und daß ſtatt der Wiſſen- ſchaft nur die poſitive Geſetzgebung ſie in ihrer wahren Bedeutung, als admini- ſtrative Einrichtung verſtanden hat. Auch die neueſte Bevölkerungslehre hat ihren hohen juriſtiſchen und adminiſtrativen Werth im obigen Sinne nicht er- kannt. Süßmilch zunächſt nimmt die Standesregiſter ganz einfach als Grund- lage der Berechnung und Schätzung der Bevölkerung, die damals noch die eigentliche Zählung erſetzen mußte (ſ. oben); eben ſo Juſti („Von den Todten- regiſtern und ihrem Nutzen in Polizeianſtalten,“ II. Bd. 6. Hptſt. Abſchn. I.), obwohl er ſie ſchon in Beziehung auf Polizeianſtalten bringt; ſo meint er, „es iſt gewiß allemal ein untrügliches Merkzeichen von der Unwiſſenheit und Unge- ſchicklichkeit der Hebammen, wenn viele Kinder todt zur Welt kommen oder bald nach der Geburt ſterben“ (§. 231) — ein gewiß richtiger Geſichtspunkt, der mit Unrecht für die Verwerthung der Liſten der Todtgebornen wieder verloren gegangen iſt. Die ſpäteren Polizeirechtslehrer, Berg, Fiſcher, Jacobs u. ſ. w. ſprechen gar nicht davon; eben ſo wenig natürlich die Nationalökonomen; die Malthuſiſche Richtung war viel zu ſehr mit dem abſtrakten Princip beſchäftigt, um die praktiſche Wirklichkeit zu ſehen. Statt deſſen iſt die Geſetzgebung ſehr reichhaltig. An ſie ſchließt ſich namentlich in Frankreich eine ganze Literatur, und ſelbſt in Deutſchland erſcheinen einige Arbeiten darüber (Rohr, Anleitung, wie Kirchenbücher und Liſten zu politiſchen Berechnungen beſſer einzurichten ſind, 1789. Neue Beiträge zur Verbeſſerung der Kirchenbücher, 1794); aber alles Theoretiſche bleibt in Deutſchland nur auf dem Volkszählungsſtandpunkt. Was Mohl (Polizeiwiſſenſchaft I. §. 16) und Gerſtner (Bevölkerungslehre S. 73) ſagen, iſt ohne alle Bedeutung. Daß Standesregiſter einen Werth auch außer- halb der Statiſtik haben, oder gar daß ihr eigentlich adminiſtrativer Werth eben nur da liegt, iſt beiden nicht eingefallen. Die wahre Geſchichte der Standes- regiſter iſt wirklich nur aus der Verwaltung und nicht aus der Verwaltungslehre hervorgegangen. 3) Geſchichte und beſtehende Ordnungen der Standes- regiſter. (Die Grundlagen dieſer Geſchichte werden am beſten ausgedrückt in den Bezeichnungen der Kirchenbücher, der Geburts- und Todesregiſter (oder Kirchenregiſter) und der eigentlichen Standesregiſter. Wie ſich dieſe drei Grundformen unterſcheiden.) Obwohl wir damit beginnen müſſen, daß wir bei dem Mangel an Quellen und Vorarbeiten nicht im Stande ſind, eine eigentliche

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/255>, abgerufen am 29.03.2024.