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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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Das Gesundheitswesen.
Grundbegriffe.

Während das Bevölkerungswesen das einfache Dasein der Person
in seinen Elementen zum Gegenstand der Verwaltung macht, hat der
zweite Theil, das Gesundheitswesen, es mit der ersten, allgemeinsten,
rein natürlichen Bedingung aller persönlichen Entwicklung, der Gesund-
heit, zu thun.

Was die Gesundheit physiologisch ist, ist dabei nicht Gegenstand
der Untersuchung. Die Staatswissenschaft hat sich mit den, auf die
Gesundheit der Einzelnen bezüglichen Fragen und Thatsachen nicht zu
beschäftigen. Sie muß davon ausgehen, daß alles darauf Bezügliche
Sache der Heilkunde ist. Sie hat alle, die Gesundheit, ihre Erschei-
nungen und Bedingungen betreffenden Gesetze und Regeln als fertige
und für sie geltende Wahrheiten von der letzteren Wissenschaft anzu-
nehmen. Sie muß sich über diesen Punkt vor allem klar sein. Die
Versuchung, medicinische Fragen und Thatsachen als solche in die Ver-
waltungslehre des Gesundheitswesens aufzunehmen, ist eine große. Es
ist aber eine der ersten Bedingungen für die Verwaltungslehre, auch
für ihr Gebiet strenge zu scheiden, um für dasselbe ihre eigenen Grund-
begriffe und Gesetze aufstellen zu können. Zu dem Ende bedürfen wir
des Begriffes der öffentlichen Gesundheit.

Der Begriff der öffentlichen Gesundheit enthält nämlich die Ge-
sundheit der einzelnen Staatsbürger als Element des öffentlichen Ver-
kehrslebens, insofern dieselbe einerseits die Grundlage der Gesundheit
aller übrigen, andererseits das Ergebniß derselben ist. Der Begriff
selbst beruht auf einfachen Verhältnissen.

So lange nämlich der Einzelne für sich gedacht wird, ist seine
Gesundheit das Ergebniß entweder seiner individuellen Constitution,
oder seiner Lebensweise. Sie ist in diesem Sinne seine eigene Ange-
legenheit, und es ist seine Sache, sich dieselbe zu schützen und zu erhalten.

Stein, die Verwaltungslehre. III. 1
Das Geſundheitsweſen.
Grundbegriffe.

Während das Bevölkerungsweſen das einfache Daſein der Perſon
in ſeinen Elementen zum Gegenſtand der Verwaltung macht, hat der
zweite Theil, das Geſundheitsweſen, es mit der erſten, allgemeinſten,
rein natürlichen Bedingung aller perſönlichen Entwicklung, der Geſund-
heit, zu thun.

Was die Geſundheit phyſiologiſch iſt, iſt dabei nicht Gegenſtand
der Unterſuchung. Die Staatswiſſenſchaft hat ſich mit den, auf die
Geſundheit der Einzelnen bezüglichen Fragen und Thatſachen nicht zu
beſchäftigen. Sie muß davon ausgehen, daß alles darauf Bezügliche
Sache der Heilkunde iſt. Sie hat alle, die Geſundheit, ihre Erſchei-
nungen und Bedingungen betreffenden Geſetze und Regeln als fertige
und für ſie geltende Wahrheiten von der letzteren Wiſſenſchaft anzu-
nehmen. Sie muß ſich über dieſen Punkt vor allem klar ſein. Die
Verſuchung, mediciniſche Fragen und Thatſachen als ſolche in die Ver-
waltungslehre des Geſundheitsweſens aufzunehmen, iſt eine große. Es
iſt aber eine der erſten Bedingungen für die Verwaltungslehre, auch
für ihr Gebiet ſtrenge zu ſcheiden, um für daſſelbe ihre eigenen Grund-
begriffe und Geſetze aufſtellen zu können. Zu dem Ende bedürfen wir
des Begriffes der öffentlichen Geſundheit.

Der Begriff der öffentlichen Geſundheit enthält nämlich die Ge-
ſundheit der einzelnen Staatsbürger als Element des öffentlichen Ver-
kehrslebens, inſofern dieſelbe einerſeits die Grundlage der Geſundheit
aller übrigen, andererſeits das Ergebniß derſelben iſt. Der Begriff
ſelbſt beruht auf einfachen Verhältniſſen.

So lange nämlich der Einzelne für ſich gedacht wird, iſt ſeine
Geſundheit das Ergebniß entweder ſeiner individuellen Conſtitution,
oder ſeiner Lebensweiſe. Sie iſt in dieſem Sinne ſeine eigene Ange-
legenheit, und es iſt ſeine Sache, ſich dieſelbe zu ſchützen und zu erhalten.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/17>, abgerufen am 19.04.2024.