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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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bestimmt, so daß jetzt das Dispensationsrecht ein System von Rechten
und Pflichten wird, das in den Apothekerordnungen des vorigen und
gegenwärtigen Jahrhunderts zum Ausdruck gelangt. Das System ent-
hält folgende Punkte:

1) Das eigentliche Dispensationsrecht enthält wohl allenthalben
auf dem Continent den Grundsatz, daß die Apotheker das ausschließ-
liche
Recht der Verabreichung von Heilmitteln haben, welches Recht
durch die strenger werdende Polizei der Geheimmittel geschützt wird.
Dagegen kann das Recht der Aerzte auf Selbstdispensation nur als
Ausnahme in Nothfällen denselben nicht entzogen werden. Die im
Einzelnen schwierige Aufgabe ist es dann, die Gränze zwischen den
Apothekern und Droguisten festzustellen, die dann doch in der Ausfer-
tigung von Recepten allein nicht gefunden werden kann.

2) Diesem Rechte entsprechen zwei Pflichten. Die erste besteht
in der Verbindlichkeit, zu jeder Zeit die Heilmittel zu geben. Die
zweite in der, dieselben in der Qualität und Quantität vorräthig zu
haben, welche die wissenschaftliche Heilkunde fordert. Die Aufstellung
dieser Quantität und Qualität ging anfangs von den Anforderungen
der Aerzte aus, und ward dann durch die organische Gesundheitsver-
waltung zu einer gesetzlichen Vorschrift in der Pharmacopoe, aber
dann Gesetz über die Heilmittel. Dieselbe hat wieder ihre Ge-
schichte, die aber wesentlich nur von medicinischer Bedeutung ist.

3) Dem wirthschaftlichen Element dieser letzteren öffentlichen Ver-
pflichtung entspricht nun das gleichfalls wirthschaftliche Element der
öffentlichen Taxe für die Dispensation.

4) Die Sicherung der öffentlichen Gesundheit durch die Ausschließ-
lichkeit der letzteren ist endlich rechtlich gegeben in der Haftung der
Apotheker für Versehen, namentlich im Verkehr mit Gift, welcher einer-
seits durch genaue Instruktionen geordnet, andrerseits durch straf-
rechtliche Vorschriften bestimmt wird.


In England besteht daher kein anderes öffentliches Recht, als
das des Statut 55. Georg. III. 194. Wie weit die Gesellschaft der
Pharmaceutical Chemists hier einwirkt, ist uns nicht bekannt. -- In
Frankreich gilt noch immer das Gesetz vom 21. Germ. a. XI. Nach
diesem Gesetz dürfen die Apotheker kein anderes Geschäft betreiben. Die
Pharmacopoe (Codex) ist gesetzlich vorgeschrieben, und die Apotheker
haben alle Heilmittel, welche nicht darin stehen, als verbotene Geheim-
mittel anzusehen. Die Geheimmittel selbst haben ihre eigene Gesetz-
gebung, nach welcher sie nur nach commissioneller Untersuchung verkauft

beſtimmt, ſo daß jetzt das Diſpenſationsrecht ein Syſtem von Rechten
und Pflichten wird, das in den Apothekerordnungen des vorigen und
gegenwärtigen Jahrhunderts zum Ausdruck gelangt. Das Syſtem ent-
hält folgende Punkte:

1) Das eigentliche Diſpenſationsrecht enthält wohl allenthalben
auf dem Continent den Grundſatz, daß die Apotheker das ausſchließ-
liche
Recht der Verabreichung von Heilmitteln haben, welches Recht
durch die ſtrenger werdende Polizei der Geheimmittel geſchützt wird.
Dagegen kann das Recht der Aerzte auf Selbſtdiſpenſation nur als
Ausnahme in Nothfällen denſelben nicht entzogen werden. Die im
Einzelnen ſchwierige Aufgabe iſt es dann, die Gränze zwiſchen den
Apothekern und Droguiſten feſtzuſtellen, die dann doch in der Ausfer-
tigung von Recepten allein nicht gefunden werden kann.

2) Dieſem Rechte entſprechen zwei Pflichten. Die erſte beſteht
in der Verbindlichkeit, zu jeder Zeit die Heilmittel zu geben. Die
zweite in der, dieſelben in der Qualität und Quantität vorräthig zu
haben, welche die wiſſenſchaftliche Heilkunde fordert. Die Aufſtellung
dieſer Quantität und Qualität ging anfangs von den Anforderungen
der Aerzte aus, und ward dann durch die organiſche Geſundheitsver-
waltung zu einer geſetzlichen Vorſchrift in der Pharmacopoe, aber
dann Geſetz über die Heilmittel. Dieſelbe hat wieder ihre Ge-
ſchichte, die aber weſentlich nur von mediciniſcher Bedeutung iſt.

3) Dem wirthſchaftlichen Element dieſer letzteren öffentlichen Ver-
pflichtung entſpricht nun das gleichfalls wirthſchaftliche Element der
öffentlichen Taxe für die Diſpenſation.

4) Die Sicherung der öffentlichen Geſundheit durch die Ausſchließ-
lichkeit der letzteren iſt endlich rechtlich gegeben in der Haftung der
Apotheker für Verſehen, namentlich im Verkehr mit Gift, welcher einer-
ſeits durch genaue Inſtruktionen geordnet, andrerſeits durch ſtraf-
rechtliche Vorſchriften beſtimmt wird.


In England beſteht daher kein anderes öffentliches Recht, als
das des Statut 55. Georg. III. 194. Wie weit die Geſellſchaft der
Pharmaceutical Chemists hier einwirkt, iſt uns nicht bekannt. — In
Frankreich gilt noch immer das Geſetz vom 21. Germ. a. XI. Nach
dieſem Geſetz dürfen die Apotheker kein anderes Geſchäft betreiben. Die
Pharmacopoe (Codex) iſt geſetzlich vorgeſchrieben, und die Apotheker
haben alle Heilmittel, welche nicht darin ſtehen, als verbotene Geheim-
mittel anzuſehen. Die Geheimmittel ſelbſt haben ihre eigene Geſetz-
gebung, nach welcher ſie nur nach commiſſioneller Unterſuchung verkauft

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[115/0131] beſtimmt, ſo daß jetzt das Diſpenſationsrecht ein Syſtem von Rechten und Pflichten wird, das in den Apothekerordnungen des vorigen und gegenwärtigen Jahrhunderts zum Ausdruck gelangt. Das Syſtem ent- hält folgende Punkte: 1) Das eigentliche Diſpenſationsrecht enthält wohl allenthalben auf dem Continent den Grundſatz, daß die Apotheker das ausſchließ- liche Recht der Verabreichung von Heilmitteln haben, welches Recht durch die ſtrenger werdende Polizei der Geheimmittel geſchützt wird. Dagegen kann das Recht der Aerzte auf Selbſtdiſpenſation nur als Ausnahme in Nothfällen denſelben nicht entzogen werden. Die im Einzelnen ſchwierige Aufgabe iſt es dann, die Gränze zwiſchen den Apothekern und Droguiſten feſtzuſtellen, die dann doch in der Ausfer- tigung von Recepten allein nicht gefunden werden kann. 2) Dieſem Rechte entſprechen zwei Pflichten. Die erſte beſteht in der Verbindlichkeit, zu jeder Zeit die Heilmittel zu geben. Die zweite in der, dieſelben in der Qualität und Quantität vorräthig zu haben, welche die wiſſenſchaftliche Heilkunde fordert. Die Aufſtellung dieſer Quantität und Qualität ging anfangs von den Anforderungen der Aerzte aus, und ward dann durch die organiſche Geſundheitsver- waltung zu einer geſetzlichen Vorſchrift in der Pharmacopoe, aber dann Geſetz über die Heilmittel. Dieſelbe hat wieder ihre Ge- ſchichte, die aber weſentlich nur von mediciniſcher Bedeutung iſt. 3) Dem wirthſchaftlichen Element dieſer letzteren öffentlichen Ver- pflichtung entſpricht nun das gleichfalls wirthſchaftliche Element der öffentlichen Taxe für die Diſpenſation. 4) Die Sicherung der öffentlichen Geſundheit durch die Ausſchließ- lichkeit der letzteren iſt endlich rechtlich gegeben in der Haftung der Apotheker für Verſehen, namentlich im Verkehr mit Gift, welcher einer- ſeits durch genaue Inſtruktionen geordnet, andrerſeits durch ſtraf- rechtliche Vorſchriften beſtimmt wird. In England beſteht daher kein anderes öffentliches Recht, als das des Statut 55. Georg. III. 194. Wie weit die Geſellſchaft der Pharmaceutical Chemists hier einwirkt, iſt uns nicht bekannt. — In Frankreich gilt noch immer das Geſetz vom 21. Germ. a. XI. Nach dieſem Geſetz dürfen die Apotheker kein anderes Geſchäft betreiben. Die Pharmacopoe (Codex) iſt geſetzlich vorgeſchrieben, und die Apotheker haben alle Heilmittel, welche nicht darin ſtehen, als verbotene Geheim- mittel anzuſehen. Die Geheimmittel ſelbſt haben ihre eigene Geſetz- gebung, nach welcher ſie nur nach commiſſioneller Unterſuchung verkauft

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/131>, abgerufen am 24.04.2024.