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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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bildet. Allerdings ist dieß Gesetz die erste Fabrikarbeitsordnung über-
haupt; allein die Kinderarbeit nimmt in ihm eine wesentliche Stelle
ein. Nach Art. 4 soll kein Kind unter 16 Jahren an Feiertagen in den
Fabriken und nach Art. 5 kein Kind unter 12 Jahren ohne Schulunter-
richt gelassen werden. Die Mairie führt durch eigene Kinderarbeits-
bücher die Aufsicht über die Ausführung dieser Bestimmung (Art. 6).
Der Arr. vom 25. März 1841 ertheilte darüber dann nähere Instruk-
tionen; der Arr. vom 14. August eod. stellte die Unterscheidungen der
Fabriken und die denselben entsprechenden Detailbestimmungen auf; der
dritte Arr. vom 1. October eod. ordnete die Kinder-livrets. Dabei
war die Ausdehnung des Begriffes "fabrique" unbestimmt geblieben.
Ein darauf bezüglicher Entwurf vom 15. Februar 1847 blieb liegen,
bis 1850 derselbe allen Handelskammern wieder vorgelegt, und im
Wesentlichen, namentlich auch in seiner Ausdehnung auf Frauen und
Mädchen anerkannt wurde. Außerdem werden die Kinder ausgeschlossen
von allen Fabriken mit regelmäßigem Feuerarbeiten, und solche in denen
20 Personen beschäftigt sind. Bei diesen Bestimmungen ist man stehen
geblieben; wenigstens in Beziehung auf die Arbeiten der Kinder wer-
den sie auch ausgeführt, während sie in Beziehung auf die Fabrikschulen
viel zu wünschen übrig lassen. Die Gesetzgebung Englands ist gleich-
zeitig, aber wie alle englische Gesetzgebung sehr speziell. Sie beginnt
schon mit 3, 4 Vict. 103. Hauptgesetz ist 7, 8 Vict. 15; Bestimmung
der Arbeitsstunden 10, 11 Vict. 29, und 13, 14 Vict. 54. Spezielle
Bestimmungen für einzelne Gewerbe 16, 17 Vict. 104; 19, 20 Vict. 83,
und 23, 24 Vict. 117. Junge Arbeiter und Arbeiterinnen zwischen dem
16. und 18. Jahre sollen zwischen 4 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends
nicht länger als neun Stunden arbeiten 25 Vict. 8 (Verbot der nächt-
lichen Arbeit). Dabei ist jedoch nicht, wie in Frankreich, auf den Unter-
richt Rücksicht genommen. Einen letzten wesentlichen Betrag zu diesem
System liefert die Factorys Act Extension Act 1864 (27, 28 Vict. 48),
die allerdings vorzugsweise dem gewerblichen Betriebe angehört (s. unten).
In Oesterreich ist die Verwendung der Kinder durch die Gewerbeord-
nung von 1859 geordnet §§. 86--88; Kinder unter 10 Jahren gar nicht;
bis 12 Jahre nur gegen Erlaubniß, und wenn Fabrikschulen da sind,
genaue Bestimmung der Arbeitszeit je nach dem Alter, so wie des
Schulbesuches (Stubenrauch, Polizeiverwaltungsgesetzk. II. §. 499). --
In Preußen erging schon früher das Regulativ vom 9. März 1839,
das durch das Gesetz vom 16. Mai 1853 erweitert oder organisirt ist:
vor dem 12. Jahre gar keine Arbeit in Fabriken etc.; später genaue
Arbeitsstunden. Verpflichtung zu Fabrikschulen für Kinder unter 16 Jah-
ren; 10 Stunden Arbeitszeit bis zum selben Alter, von 5 Uhr Morgens

bildet. Allerdings iſt dieß Geſetz die erſte Fabrikarbeitsordnung über-
haupt; allein die Kinderarbeit nimmt in ihm eine weſentliche Stelle
ein. Nach Art. 4 ſoll kein Kind unter 16 Jahren an Feiertagen in den
Fabriken und nach Art. 5 kein Kind unter 12 Jahren ohne Schulunter-
richt gelaſſen werden. Die Mairie führt durch eigene Kinderarbeits-
bücher die Aufſicht über die Ausführung dieſer Beſtimmung (Art. 6).
Der Arr. vom 25. März 1841 ertheilte darüber dann nähere Inſtruk-
tionen; der Arr. vom 14. Auguſt eod. ſtellte die Unterſcheidungen der
Fabriken und die denſelben entſprechenden Detailbeſtimmungen auf; der
dritte Arr. vom 1. October eod. ordnete die Kinder-livrets. Dabei
war die Ausdehnung des Begriffes „fabrique“ unbeſtimmt geblieben.
Ein darauf bezüglicher Entwurf vom 15. Februar 1847 blieb liegen,
bis 1850 derſelbe allen Handelskammern wieder vorgelegt, und im
Weſentlichen, namentlich auch in ſeiner Ausdehnung auf Frauen und
Mädchen anerkannt wurde. Außerdem werden die Kinder ausgeſchloſſen
von allen Fabriken mit regelmäßigem Feuerarbeiten, und ſolche in denen
20 Perſonen beſchäftigt ſind. Bei dieſen Beſtimmungen iſt man ſtehen
geblieben; wenigſtens in Beziehung auf die Arbeiten der Kinder wer-
den ſie auch ausgeführt, während ſie in Beziehung auf die Fabrikſchulen
viel zu wünſchen übrig laſſen. Die Geſetzgebung Englands iſt gleich-
zeitig, aber wie alle engliſche Geſetzgebung ſehr ſpeziell. Sie beginnt
ſchon mit 3, 4 Vict. 103. Hauptgeſetz iſt 7, 8 Vict. 15; Beſtimmung
der Arbeitsſtunden 10, 11 Vict. 29, und 13, 14 Vict. 54. Spezielle
Beſtimmungen für einzelne Gewerbe 16, 17 Vict. 104; 19, 20 Vict. 83,
und 23, 24 Vict. 117. Junge Arbeiter und Arbeiterinnen zwiſchen dem
16. und 18. Jahre ſollen zwiſchen 4 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends
nicht länger als neun Stunden arbeiten 25 Vict. 8 (Verbot der nächt-
lichen Arbeit). Dabei iſt jedoch nicht, wie in Frankreich, auf den Unter-
richt Rückſicht genommen. Einen letzten weſentlichen Betrag zu dieſem
Syſtem liefert die Factorys Act Extension Act 1864 (27, 28 Vict. 48),
die allerdings vorzugsweiſe dem gewerblichen Betriebe angehört (ſ. unten).
In Oeſterreich iſt die Verwendung der Kinder durch die Gewerbeord-
nung von 1859 geordnet §§. 86—88; Kinder unter 10 Jahren gar nicht;
bis 12 Jahre nur gegen Erlaubniß, und wenn Fabrikſchulen da ſind,
genaue Beſtimmung der Arbeitszeit je nach dem Alter, ſo wie des
Schulbeſuches (Stubenrauch, Polizeiverwaltungsgeſetzk. II. §. 499). —
In Preußen erging ſchon früher das Regulativ vom 9. März 1839,
das durch das Geſetz vom 16. Mai 1853 erweitert oder organiſirt iſt:
vor dem 12. Jahre gar keine Arbeit in Fabriken ꝛc.; ſpäter genaue
Arbeitsſtunden. Verpflichtung zu Fabrikſchulen für Kinder unter 16 Jah-
ren; 10 Stunden Arbeitszeit bis zum ſelben Alter, von 5 Uhr Morgens

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[75/0091] bildet. Allerdings iſt dieß Geſetz die erſte Fabrikarbeitsordnung über- haupt; allein die Kinderarbeit nimmt in ihm eine weſentliche Stelle ein. Nach Art. 4 ſoll kein Kind unter 16 Jahren an Feiertagen in den Fabriken und nach Art. 5 kein Kind unter 12 Jahren ohne Schulunter- richt gelaſſen werden. Die Mairie führt durch eigene Kinderarbeits- bücher die Aufſicht über die Ausführung dieſer Beſtimmung (Art. 6). Der Arr. vom 25. März 1841 ertheilte darüber dann nähere Inſtruk- tionen; der Arr. vom 14. Auguſt eod. ſtellte die Unterſcheidungen der Fabriken und die denſelben entſprechenden Detailbeſtimmungen auf; der dritte Arr. vom 1. October eod. ordnete die Kinder-livrets. Dabei war die Ausdehnung des Begriffes „fabrique“ unbeſtimmt geblieben. Ein darauf bezüglicher Entwurf vom 15. Februar 1847 blieb liegen, bis 1850 derſelbe allen Handelskammern wieder vorgelegt, und im Weſentlichen, namentlich auch in ſeiner Ausdehnung auf Frauen und Mädchen anerkannt wurde. Außerdem werden die Kinder ausgeſchloſſen von allen Fabriken mit regelmäßigem Feuerarbeiten, und ſolche in denen 20 Perſonen beſchäftigt ſind. Bei dieſen Beſtimmungen iſt man ſtehen geblieben; wenigſtens in Beziehung auf die Arbeiten der Kinder wer- den ſie auch ausgeführt, während ſie in Beziehung auf die Fabrikſchulen viel zu wünſchen übrig laſſen. Die Geſetzgebung Englands iſt gleich- zeitig, aber wie alle engliſche Geſetzgebung ſehr ſpeziell. Sie beginnt ſchon mit 3, 4 Vict. 103. Hauptgeſetz iſt 7, 8 Vict. 15; Beſtimmung der Arbeitsſtunden 10, 11 Vict. 29, und 13, 14 Vict. 54. Spezielle Beſtimmungen für einzelne Gewerbe 16, 17 Vict. 104; 19, 20 Vict. 83, und 23, 24 Vict. 117. Junge Arbeiter und Arbeiterinnen zwiſchen dem 16. und 18. Jahre ſollen zwiſchen 4 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends nicht länger als neun Stunden arbeiten 25 Vict. 8 (Verbot der nächt- lichen Arbeit). Dabei iſt jedoch nicht, wie in Frankreich, auf den Unter- richt Rückſicht genommen. Einen letzten weſentlichen Betrag zu dieſem Syſtem liefert die Factorys Act Extension Act 1864 (27, 28 Vict. 48), die allerdings vorzugsweiſe dem gewerblichen Betriebe angehört (ſ. unten). In Oeſterreich iſt die Verwendung der Kinder durch die Gewerbeord- nung von 1859 geordnet §§. 86—88; Kinder unter 10 Jahren gar nicht; bis 12 Jahre nur gegen Erlaubniß, und wenn Fabrikſchulen da ſind, genaue Beſtimmung der Arbeitszeit je nach dem Alter, ſo wie des Schulbeſuches (Stubenrauch, Polizeiverwaltungsgeſetzk. II. §. 499). — In Preußen erging ſchon früher das Regulativ vom 9. März 1839, das durch das Geſetz vom 16. Mai 1853 erweitert oder organiſirt iſt: vor dem 12. Jahre gar keine Arbeit in Fabriken ꝛc.; ſpäter genaue Arbeitsſtunden. Verpflichtung zu Fabrikſchulen für Kinder unter 16 Jah- ren; 10 Stunden Arbeitszeit bis zum ſelben Alter, von 5 Uhr Morgens

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/91>, abgerufen am 25.04.2024.