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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Einleitung.

Es war eine der Hauptaufgaben, die ich mir bei der Be-
arbeitung der innern Verwaltungslehre gestellt, einmal das ganze
System derselben auf seine organischen Grundbegriffe zurückzuführen,
und dadurch eine systematische Eintheilung der ganzen Wissenschaft
und aller ihrer Theile in der Weise festzustellen, daß jede von der-
selben umfaßte Thatsache, jede in derselben enthaltene Rechtsfrage
sofort ihre natürliche Stellung im System finden und damit eben
durch diesen organischen Zusammenhang mit dem Ganzen ihren
Werth und ihre Lösung finden möge.

Das nun zwingt mich, über den Gegenstand des folgenden
Werkes ein paar Worte hinzuzufügen.

Ich darf sagen, daß als ich diese Arbeit begann, alle einzelnen
Theile nach langjährigen Vorarbeiten mir vollkommen klar schienen.
Das System, in allen Punkten abgeschlossen, lag als ein fertiges
vor mir, und meine Arbeit bestand und besteht nur noch darin,
dasselbe mit seinem Material und mit der Ausführung im Einzelnen
auszufüllen. Richtig oder nicht richtig -- die Entscheidung darüber
muß ich der Wissenschaft der Verwaltung anheimgeben -- mir
selbst war kein Theil des Ganzen mehr in seinem organischen Zu-
sammenhang und seiner Stellung unbestimmt, als ich die Aus-
arbeitung begann.

Nur auf Einem Punkte sehe ich jetzt, nachdem der folgende
vierte Theil mir fertig vorliegt, daß ich mich in der systematischen
Ordnung geirrt habe. Er betraf die formell schwierigste aller Fragen,
die Frage nach der Polizei und ihrer Rechte.

Einleitung.

Es war eine der Hauptaufgaben, die ich mir bei der Be-
arbeitung der innern Verwaltungslehre geſtellt, einmal das ganze
Syſtem derſelben auf ſeine organiſchen Grundbegriffe zurückzuführen,
und dadurch eine ſyſtematiſche Eintheilung der ganzen Wiſſenſchaft
und aller ihrer Theile in der Weiſe feſtzuſtellen, daß jede von der-
ſelben umfaßte Thatſache, jede in derſelben enthaltene Rechtsfrage
ſofort ihre natürliche Stellung im Syſtem finden und damit eben
durch dieſen organiſchen Zuſammenhang mit dem Ganzen ihren
Werth und ihre Löſung finden möge.

Das nun zwingt mich, über den Gegenſtand des folgenden
Werkes ein paar Worte hinzuzufügen.

Ich darf ſagen, daß als ich dieſe Arbeit begann, alle einzelnen
Theile nach langjährigen Vorarbeiten mir vollkommen klar ſchienen.
Das Syſtem, in allen Punkten abgeſchloſſen, lag als ein fertiges
vor mir, und meine Arbeit beſtand und beſteht nur noch darin,
daſſelbe mit ſeinem Material und mit der Ausführung im Einzelnen
auszufüllen. Richtig oder nicht richtig — die Entſcheidung darüber
muß ich der Wiſſenſchaft der Verwaltung anheimgeben — mir
ſelbſt war kein Theil des Ganzen mehr in ſeinem organiſchen Zu-
ſammenhang und ſeiner Stellung unbeſtimmt, als ich die Aus-
arbeitung begann.

Nur auf Einem Punkte ſehe ich jetzt, nachdem der folgende
vierte Theil mir fertig vorliegt, daß ich mich in der ſyſtematiſchen
Ordnung geirrt habe. Er betraf die formell ſchwierigſte aller Fragen,
die Frage nach der Polizei und ihrer Rechte.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. [V]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/11>, abgerufen am 28.03.2024.