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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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schon ausgesprochen, daß "politische Vereine" besondern Beschränkungen
unterworfen werden könnten. In Gemäßheit dieser Bestimmung ward
eben das Vereinsgesetz erlassen. Nach diesem Gesetz ist die Bildung
solcher Vereine frei, jedoch müssen sie bei der Behörde angezeigt wer-
den, und darf dieselbe ihre Organe den Sitzungen beiwohnen lassen.
Letztere können die Versammlung aufheben; die Strafen gegen diejenigen,
welche diesen Vorschriften zuwider handeln, sind in §. 15 und 16 ent-
halten (Bußen von 5 bis 50 Thaler und Gefängniß von 8 Tagen bis
zu 3 Monaten). Die Vorsteher müssen überdieß bei gleicher Buße die
Statuten und das Verzeichniß der Mitglieder einsenden; daneben Ver-
bot der Affiliation und der Aufnahme von unselbständigen Personen.
(Das Nähere bei Rönne, Staatsrecht I. §. 100.) -- In Oesterreich
stellte sich das Vereinsgesetz von 1852 noch auf den Standpunkt des
Verbots aller politischen Vereine; es ist das einzige dieser Art in
Deutschland. Das bayerische Vereinsgesetz vom 26. Februar 1850
ist dagegen ganz frei, nur mit Beschränkung der Personen; der Bundes-
beschluß von 1854 nicht publicirt. (Pözl, Verfassungsrecht §. 28.) Doch
können Verbindungen durch spezielle Verordnungen bei Ordnungsstrafe
verboten werden (Polizeistrafgesetzbuch §. 59). -- In Baden ist
das Gesetz vom 14. Februar 1851 das geltende Recht, welches auf
demselben Standpunkt steht, und nur noch härtere Strafen androht.
Das Polizeistrafgesetzbuch hat es unberührt gelassen. (Stempf a. a. O.
S. 105.) Württemberg: Die erste Untersuchung des Vereinsrechts
vom Standpunkte des öffentlichen Rechts ist wohl die von Mohl in
dessen württembergischem Staatsrecht (I. Bd. Verfassungsrecht S. 377 ff.)
Grundsatz: Zurückführung auf das Strafrecht (Strafgesetzbuch Art. 78
bis 83 und Art. 149 und 173); Verpflichtung zur Vorlage der Sta-
tuten, jedoch nur bei politischen Vereinen; bei andern Vereinen kann
die Behörde die Statuten verlangen; geheime Verbindungen sind
unbedingt verboten. (Verordnung vom 10. Febr. 1837; Mohl, Staats-
recht II. 290.) Strafen im Polizeistrafgesetzbuch (Art. 18, Mohl, S. 384.)
Neuestes Recht auf Grundlage des Bundesbeschlusses von 1854, eine eigene
Verordnung vom 25. Juni 1855 mit wesentlich gleichen Grundsätzen.
(Roller, württemb. Polizeirecht S. 172--175.) -- Königreich Sachsen:
bis 1850 einfach der Standpunkt des Bundesbeschlusses vom 5. Juli
1852. (Funke, Polizeirecht III. S. 10 ff.) Dann werden diese Bundes-
beschlüsse aufgehoben (Funke, Bd. V. S. 117, 118) und mit dem Jahre
1850 ein ganz neues System von Bestimmungen erlassen. Das Gesetz
vom 22. November 1850 enthielt die Grundlage des gegenwärtig gel-
tenden Rechts: Abschnitt I. von Versammlungen, Abschnitt II. Verein,
Abschnitt III. Versammlung der bewaffneten Corps, Abschnitt IV.

ſchon ausgeſprochen, daß „politiſche Vereine“ beſondern Beſchränkungen
unterworfen werden könnten. In Gemäßheit dieſer Beſtimmung ward
eben das Vereinsgeſetz erlaſſen. Nach dieſem Geſetz iſt die Bildung
ſolcher Vereine frei, jedoch müſſen ſie bei der Behörde angezeigt wer-
den, und darf dieſelbe ihre Organe den Sitzungen beiwohnen laſſen.
Letztere können die Verſammlung aufheben; die Strafen gegen diejenigen,
welche dieſen Vorſchriften zuwider handeln, ſind in §. 15 und 16 ent-
halten (Bußen von 5 bis 50 Thaler und Gefängniß von 8 Tagen bis
zu 3 Monaten). Die Vorſteher müſſen überdieß bei gleicher Buße die
Statuten und das Verzeichniß der Mitglieder einſenden; daneben Ver-
bot der Affiliation und der Aufnahme von unſelbſtändigen Perſonen.
(Das Nähere bei Rönne, Staatsrecht I. §. 100.) — In Oeſterreich
ſtellte ſich das Vereinsgeſetz von 1852 noch auf den Standpunkt des
Verbots aller politiſchen Vereine; es iſt das einzige dieſer Art in
Deutſchland. Das bayeriſche Vereinsgeſetz vom 26. Februar 1850
iſt dagegen ganz frei, nur mit Beſchränkung der Perſonen; der Bundes-
beſchluß von 1854 nicht publicirt. (Pözl, Verfaſſungsrecht §. 28.) Doch
können Verbindungen durch ſpezielle Verordnungen bei Ordnungsſtrafe
verboten werden (Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 59). — In Baden iſt
das Geſetz vom 14. Februar 1851 das geltende Recht, welches auf
demſelben Standpunkt ſteht, und nur noch härtere Strafen androht.
Das Polizeiſtrafgeſetzbuch hat es unberührt gelaſſen. (Stempf a. a. O.
S. 105.) Württemberg: Die erſte Unterſuchung des Vereinsrechts
vom Standpunkte des öffentlichen Rechts iſt wohl die von Mohl in
deſſen württembergiſchem Staatsrecht (I. Bd. Verfaſſungsrecht S. 377 ff.)
Grundſatz: Zurückführung auf das Strafrecht (Strafgeſetzbuch Art. 78
bis 83 und Art. 149 und 173); Verpflichtung zur Vorlage der Sta-
tuten, jedoch nur bei politiſchen Vereinen; bei andern Vereinen kann
die Behörde die Statuten verlangen; geheime Verbindungen ſind
unbedingt verboten. (Verordnung vom 10. Febr. 1837; Mohl, Staats-
recht II. 290.) Strafen im Polizeiſtrafgeſetzbuch (Art. 18, Mohl, S. 384.)
Neueſtes Recht auf Grundlage des Bundesbeſchluſſes von 1854, eine eigene
Verordnung vom 25. Juni 1855 mit weſentlich gleichen Grundſätzen.
(Roller, württemb. Polizeirecht S. 172—175.) — Königreich Sachſen:
bis 1850 einfach der Standpunkt des Bundesbeſchluſſes vom 5. Juli
1852. (Funke, Polizeirecht III. S. 10 ff.) Dann werden dieſe Bundes-
beſchlüſſe aufgehoben (Funke, Bd. V. S. 117, 118) und mit dem Jahre
1850 ein ganz neues Syſtem von Beſtimmungen erlaſſen. Das Geſetz
vom 22. November 1850 enthielt die Grundlage des gegenwärtig gel-
tenden Rechts: Abſchnitt I. von Verſammlungen, Abſchnitt II. Verein,
Abſchnitt III. Verſammlung der bewaffneten Corps, Abſchnitt IV.

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[114/0136] ſchon ausgeſprochen, daß „politiſche Vereine“ beſondern Beſchränkungen unterworfen werden könnten. In Gemäßheit dieſer Beſtimmung ward eben das Vereinsgeſetz erlaſſen. Nach dieſem Geſetz iſt die Bildung ſolcher Vereine frei, jedoch müſſen ſie bei der Behörde angezeigt wer- den, und darf dieſelbe ihre Organe den Sitzungen beiwohnen laſſen. Letztere können die Verſammlung aufheben; die Strafen gegen diejenigen, welche dieſen Vorſchriften zuwider handeln, ſind in §. 15 und 16 ent- halten (Bußen von 5 bis 50 Thaler und Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten). Die Vorſteher müſſen überdieß bei gleicher Buße die Statuten und das Verzeichniß der Mitglieder einſenden; daneben Ver- bot der Affiliation und der Aufnahme von unſelbſtändigen Perſonen. (Das Nähere bei Rönne, Staatsrecht I. §. 100.) — In Oeſterreich ſtellte ſich das Vereinsgeſetz von 1852 noch auf den Standpunkt des Verbots aller politiſchen Vereine; es iſt das einzige dieſer Art in Deutſchland. Das bayeriſche Vereinsgeſetz vom 26. Februar 1850 iſt dagegen ganz frei, nur mit Beſchränkung der Perſonen; der Bundes- beſchluß von 1854 nicht publicirt. (Pözl, Verfaſſungsrecht §. 28.) Doch können Verbindungen durch ſpezielle Verordnungen bei Ordnungsſtrafe verboten werden (Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 59). — In Baden iſt das Geſetz vom 14. Februar 1851 das geltende Recht, welches auf demſelben Standpunkt ſteht, und nur noch härtere Strafen androht. Das Polizeiſtrafgeſetzbuch hat es unberührt gelaſſen. (Stempf a. a. O. S. 105.) Württemberg: Die erſte Unterſuchung des Vereinsrechts vom Standpunkte des öffentlichen Rechts iſt wohl die von Mohl in deſſen württembergiſchem Staatsrecht (I. Bd. Verfaſſungsrecht S. 377 ff.) Grundſatz: Zurückführung auf das Strafrecht (Strafgeſetzbuch Art. 78 bis 83 und Art. 149 und 173); Verpflichtung zur Vorlage der Sta- tuten, jedoch nur bei politiſchen Vereinen; bei andern Vereinen kann die Behörde die Statuten verlangen; geheime Verbindungen ſind unbedingt verboten. (Verordnung vom 10. Febr. 1837; Mohl, Staats- recht II. 290.) Strafen im Polizeiſtrafgeſetzbuch (Art. 18, Mohl, S. 384.) Neueſtes Recht auf Grundlage des Bundesbeſchluſſes von 1854, eine eigene Verordnung vom 25. Juni 1855 mit weſentlich gleichen Grundſätzen. (Roller, württemb. Polizeirecht S. 172—175.) — Königreich Sachſen: bis 1850 einfach der Standpunkt des Bundesbeſchluſſes vom 5. Juli 1852. (Funke, Polizeirecht III. S. 10 ff.) Dann werden dieſe Bundes- beſchlüſſe aufgehoben (Funke, Bd. V. S. 117, 118) und mit dem Jahre 1850 ein ganz neues Syſtem von Beſtimmungen erlaſſen. Das Geſetz vom 22. November 1850 enthielt die Grundlage des gegenwärtig gel- tenden Rechts: Abſchnitt I. von Verſammlungen, Abſchnitt II. Verein, Abſchnitt III. Verſammlung der bewaffneten Corps, Abſchnitt IV.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/136>, abgerufen am 23.04.2024.