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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Bundesbeschluß vom 5. Juli 1832, der alle politischen Vereine verbot,
stellte sogar den Grundsatz auf, daß nicht bloß Volksversammlungen,
sondern sogar Volksfeste, die "nicht üblich" waren, der Genehmigung
bedürfen, mit spezieller Bestimmung, daß in den erlaubten Versamm-
lungen keine politischen Reden, keine Adressen und keine Beschlüsse statt-
finden dürfen. (Vergl. Zöpfl, deutsches Staatsrecht II. §. 462.) Die
Reichsverfassung von 1849 brach auch dieses Princip, und ward maß-
gebend für die folgende Gesetzgebung. Sie stellte nämlich einerseits das
Recht auf, sich "friedlich und ohne Waffen" und ohne Erlaubniß zu
versammeln, aber auch das Recht der Polizei, Versammlungen "unter
freiem Himmel" bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verbieten
(§. 161). Das Erfurter Parlament beschränkte jenes Volksrecht auf Ver-
sammlung in "geschlossenen Räumen." Diese Sätze wurden dann mit
mehr oder weniger Klarheit zur Grundlage des öffentlichen Versamm-
lungsrechts. Einige Verfassungsurkunden blieben bei einigermaßen un-
bestimmten Ausdrücken; Oldenburg, Verfassung von 1852, Art. 50;
Sachsen-Coburg, Verfassung von 1852, 44; Anhalt-Bernburg,
1850, §. 9; Hannover, Gesetz vom 5. September 1848, §. 4; doch
wird das Recht der polizeilichen Ueberwachung und meistens auch die
Beschränkung der Freiheit zu Versammlungen in geschlossenen Räumen
ausdrücklich anerkannt, während die Erlaubniß und das Recht der Auf-
lösung als selbstverständlich angenommen wird. (Zöpfl, deutsches Staats-
recht II. §. 294.) Andere haben ausdrückliche Bestimmungen darüber,
die aber stets mit dem Vereinsrecht verbunden sind; Grundlage ist das
preußische Vereinsgesetz von 1850: Vorgängige Anzeige (24 Stunden),
Erlaubniß, Recht des Verbots und der Auflösung, Waffenlosigkeit,
Beschränkung auf Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen; Streit-
frage über den Begriff der letzteren. (Rönne, Strafrecht I. §. 100.)
Bayern, Vereinsgesetz von 1850: gleichfalls Erlaubniß bei Versamm-
lungen unter freiem Himmel. (Pözl, Verfassungsrecht §. 65, Verwal-
tungsrecht §. 104.) Württemberg: Grundsatz der Erlaubniß all-
gemein. (Verordnung vom 12. Juni 1832 und Verhandlungen darüber
bei Mohl, württemb. Verfassungsrecht §. 73.) Das neueste Recht ist
die Verordnung vom 25. Januar 1855, welche aber nur von den Ver-
einsversammlungen redet, und bei politischen Vereinen jedesmal 12
Stunden vorher eine Anzeige fordert. (Roller, württemb. Polizeirecht
§. 263.) Baden, Gesetz von 1851, siehe oben; ebenso über Sachsen,
siehe Funke, a. a. O. -- Das belgische Recht hat die alte franzö-
sische Bestimmung der vollen Freiheit beibehalten. (Const. von 1831,
Art. 19, 20.) Doch hat die Ortspolizei das Recht, die Versammlungen
zu gestatten, wenn sie an einem öffentlichen Orte abgehalten werden

Bundesbeſchluß vom 5. Juli 1832, der alle politiſchen Vereine verbot,
ſtellte ſogar den Grundſatz auf, daß nicht bloß Volksverſammlungen,
ſondern ſogar Volksfeſte, die „nicht üblich“ waren, der Genehmigung
bedürfen, mit ſpezieller Beſtimmung, daß in den erlaubten Verſamm-
lungen keine politiſchen Reden, keine Adreſſen und keine Beſchlüſſe ſtatt-
finden dürfen. (Vergl. Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 462.) Die
Reichsverfaſſung von 1849 brach auch dieſes Princip, und ward maß-
gebend für die folgende Geſetzgebung. Sie ſtellte nämlich einerſeits das
Recht auf, ſich „friedlich und ohne Waffen“ und ohne Erlaubniß zu
verſammeln, aber auch das Recht der Polizei, Verſammlungen „unter
freiem Himmel“ bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verbieten
(§. 161). Das Erfurter Parlament beſchränkte jenes Volksrecht auf Ver-
ſammlung in „geſchloſſenen Räumen.“ Dieſe Sätze wurden dann mit
mehr oder weniger Klarheit zur Grundlage des öffentlichen Verſamm-
lungsrechts. Einige Verfaſſungsurkunden blieben bei einigermaßen un-
beſtimmten Ausdrücken; Oldenburg, Verfaſſung von 1852, Art. 50;
Sachſen-Coburg, Verfaſſung von 1852, 44; Anhalt-Bernburg,
1850, §. 9; Hannover, Geſetz vom 5. September 1848, §. 4; doch
wird das Recht der polizeilichen Ueberwachung und meiſtens auch die
Beſchränkung der Freiheit zu Verſammlungen in geſchloſſenen Räumen
ausdrücklich anerkannt, während die Erlaubniß und das Recht der Auf-
löſung als ſelbſtverſtändlich angenommen wird. (Zöpfl, deutſches Staats-
recht II. §. 294.) Andere haben ausdrückliche Beſtimmungen darüber,
die aber ſtets mit dem Vereinsrecht verbunden ſind; Grundlage iſt das
preußiſche Vereinsgeſetz von 1850: Vorgängige Anzeige (24 Stunden),
Erlaubniß, Recht des Verbots und der Auflöſung, Waffenloſigkeit,
Beſchränkung auf Verſammlungsfreiheit in geſchloſſenen Räumen; Streit-
frage über den Begriff der letzteren. (Rönne, Strafrecht I. §. 100.)
Bayern, Vereinsgeſetz von 1850: gleichfalls Erlaubniß bei Verſamm-
lungen unter freiem Himmel. (Pözl, Verfaſſungsrecht §. 65, Verwal-
tungsrecht §. 104.) Württemberg: Grundſatz der Erlaubniß all-
gemein. (Verordnung vom 12. Juni 1832 und Verhandlungen darüber
bei Mohl, württemb. Verfaſſungsrecht §. 73.) Das neueſte Recht iſt
die Verordnung vom 25. Januar 1855, welche aber nur von den Ver-
einsverſammlungen redet, und bei politiſchen Vereinen jedesmal 12
Stunden vorher eine Anzeige fordert. (Roller, württemb. Polizeirecht
§. 263.) Baden, Geſetz von 1851, ſiehe oben; ebenſo über Sachſen,
ſiehe Funke, a. a. O. — Das belgiſche Recht hat die alte franzö-
ſiſche Beſtimmung der vollen Freiheit beibehalten. (Const. von 1831,
Art. 19, 20.) Doch hat die Ortspolizei das Recht, die Verſammlungen
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[118/0140] Bundesbeſchluß vom 5. Juli 1832, der alle politiſchen Vereine verbot, ſtellte ſogar den Grundſatz auf, daß nicht bloß Volksverſammlungen, ſondern ſogar Volksfeſte, die „nicht üblich“ waren, der Genehmigung bedürfen, mit ſpezieller Beſtimmung, daß in den erlaubten Verſamm- lungen keine politiſchen Reden, keine Adreſſen und keine Beſchlüſſe ſtatt- finden dürfen. (Vergl. Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 462.) Die Reichsverfaſſung von 1849 brach auch dieſes Princip, und ward maß- gebend für die folgende Geſetzgebung. Sie ſtellte nämlich einerſeits das Recht auf, ſich „friedlich und ohne Waffen“ und ohne Erlaubniß zu verſammeln, aber auch das Recht der Polizei, Verſammlungen „unter freiem Himmel“ bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verbieten (§. 161). Das Erfurter Parlament beſchränkte jenes Volksrecht auf Ver- ſammlung in „geſchloſſenen Räumen.“ Dieſe Sätze wurden dann mit mehr oder weniger Klarheit zur Grundlage des öffentlichen Verſamm- lungsrechts. Einige Verfaſſungsurkunden blieben bei einigermaßen un- beſtimmten Ausdrücken; Oldenburg, Verfaſſung von 1852, Art. 50; Sachſen-Coburg, Verfaſſung von 1852, 44; Anhalt-Bernburg, 1850, §. 9; Hannover, Geſetz vom 5. September 1848, §. 4; doch wird das Recht der polizeilichen Ueberwachung und meiſtens auch die Beſchränkung der Freiheit zu Verſammlungen in geſchloſſenen Räumen ausdrücklich anerkannt, während die Erlaubniß und das Recht der Auf- löſung als ſelbſtverſtändlich angenommen wird. (Zöpfl, deutſches Staats- recht II. §. 294.) Andere haben ausdrückliche Beſtimmungen darüber, die aber ſtets mit dem Vereinsrecht verbunden ſind; Grundlage iſt das preußiſche Vereinsgeſetz von 1850: Vorgängige Anzeige (24 Stunden), Erlaubniß, Recht des Verbots und der Auflöſung, Waffenloſigkeit, Beſchränkung auf Verſammlungsfreiheit in geſchloſſenen Räumen; Streit- frage über den Begriff der letzteren. (Rönne, Strafrecht I. §. 100.) Bayern, Vereinsgeſetz von 1850: gleichfalls Erlaubniß bei Verſamm- lungen unter freiem Himmel. (Pözl, Verfaſſungsrecht §. 65, Verwal- tungsrecht §. 104.) Württemberg: Grundſatz der Erlaubniß all- gemein. (Verordnung vom 12. Juni 1832 und Verhandlungen darüber bei Mohl, württemb. Verfaſſungsrecht §. 73.) Das neueſte Recht iſt die Verordnung vom 25. Januar 1855, welche aber nur von den Ver- einsverſammlungen redet, und bei politiſchen Vereinen jedesmal 12 Stunden vorher eine Anzeige fordert. (Roller, württemb. Polizeirecht §. 263.) Baden, Geſetz von 1851, ſiehe oben; ebenſo über Sachſen, ſiehe Funke, a. a. O. — Das belgiſche Recht hat die alte franzö- ſiſche Beſtimmung der vollen Freiheit beibehalten. (Const. von 1831, Art. 19, 20.) Doch hat die Ortspolizei das Recht, die Verſammlungen zu geſtatten, wenn ſie an einem öffentlichen Orte abgehalten werden

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/140>, abgerufen am 25.04.2024.